sehepunkte 19 (2019), Nr. 12

David von Mayenburg: Gemeiner Mann und Gemeines Recht

Hier ist eine rechtsgeschichtliche Habilitation zu besprechen, die an vielen Punkten die Forschungslage zum Bauernkrieg korrigiert. Ausgangspunkt ist die Feststellung, dass es eine genuin rechtshistorische Forschungslage zum Bauernkrieg nicht gibt und dass in der historischen Forschung zwar der Gegensatz von Altem Recht und Göttlichem Recht betont (G. Franz) oder eine allgemeine Tendenz zur Verrechtlichung von Konfliktlagen in der Agrarverfassung hervorgehoben wird (W. Schulze), aber auch hier insgesamt eine ausführliche Aufarbeitung der zeitgenössischen juristischen Diskussion fehlt. Daher stellt Mayenburg ins Zentrum seiner Untersuchung die Frage, in welcher Weise die Zwölf Artikel der Bauern als ein Problem der Rechtsgeschichte identifiziert werden können.

Die Untersuchung ist in sechs Kapitel gegliedert. Die zwei ersten widmen sich den Akteuren. Mayenburg arbeitet heraus, dass der "Gemeine Mann" keine zeitgenössische Referenz findet, weil die agrarische Bevölkerung sich selbst als Bauern identifizierte und auch nicht als Untertanen angesprochen werden wollte. Man fragt sich an dieser Stelle allerdings, warum der Gemeine Mann dann in der Titelei überlebt hat. Der Blick der im Diskursfeld agierenden studierten Juristen auf diese rustici war distanziert bis herablassend. Aus juristischer Sicht war die entscheidende Eigenschaft der bäuerlichen Bevölkerung ihre Gehorsamspflicht. Daher identifizierten die meisten Juristen die Ursachen des Konflikts auch in der ungerechtfertigten Widersetzlichkeit der Bauern, wobei Protestanten hier noch weitaus entschiedener urteilten als altgläubige Rechtsgelehrte (III).

Die nachfolgenden Kapitel gehen detailliert auf die Entstehung der Zwölf Artikel und ihren rechtlichen Gehalt ein. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass der Entstehungskontext dieses Dokuments keinesfalls nahelegt, es nur als theologische oder politische Willensäußerung zu lesen, sondern dass die Bauern darin mit genauer Kenntnis des Gemeinen Rechts argumentierten, weil sie gerichtliche Lösungen der von ihnen angesprochenen Konfliktlagen anstrebten. Das wird dann noch einmal durch eine ins Einzelne gehende Analyse der Zwölf Artikel unterstrichen, die erneut belegt, dass nicht utopische Forderungen gestellt wurden, sondern man rechtlich begründete Vorschläge formuliert hatte, um sie vor Gerichten prüfen zu lassen oder mit ihnen in Vergleichsverhandlungen zu gehen. Allerdings war das Vertrauen der Bauern in das Gemeine Recht und die mit gelehrten Juristen besetzten Gerichte - das weitaus größer war als das der Herren - doch sehr überzogen, wie auch das letzte Kapitel zu den Frondiensten noch einmal zeigt. Das römische Recht bot so gut wie keine Handhaben, um der Willkür des Herkommens und obrigkeitlichen Forderungen Einhalt zu gebieten. Ulrich Zasius, der in der Arbeitspflicht der Freigelassenen einen Ansatzpunkt suchte, um für Begrenzungen zu argumentieren, blieb eine Ausnahme unter den gelehrten Juristen seiner Zeit.

Die Arbeit beeindruckt durch die umfangreiche und genaue Aufbereitung des reichen rechtshistorischen Materials und seine Kombination mit eigenständigen archivalischen Studien zu den Aktivitäten der Bauern, die Konflikte mit den Herren vor Gerichten und durch Verträge zu lösen. Sie zeigt darüber hinaus, dass Rezeption und Verrechtlichung keineswegs gleichgesetzt werden dürfen, beides vielmehr sehr holprige und widersprüchliche Prozesse waren, die vielleicht auch deswegen nur zäh verliefen, weil die Herren am Beginn des 16. Jahrhunderts immer noch das Recht näher an ihrer überlegenen Gewaltfähigkeit sahen als an Schriftgebrauch und Vertrag. Das in der historischen Forschung immer wieder herausgehobene Göttliche Recht war eine Notlösung, auf die die Bauern und ihre juristischen Berater verfielen, wenn das Gemeine Recht keine Begriffe oder Rechtssätze bereit hielt, um die aktuellen Konfliktlagen zu bearbeiten. Das war insofern ein offenbar naheliegender Ausweg, als auch viele gelehrte Juristen im weiteren Verlauf des 16. Jahrhunderts diesen Weg auf anderen Feldern immer wieder beschritten.

Historiker sollten dieses überzeugende Beispiel für erfolgreiche Interdisziplinarität unbedingt zur Kenntnis nehmen.

Rezension über:

David von Mayenburg: Gemeiner Mann und Gemeines Recht. Die Zwölf Artikel und das Recht des ländlichen Raums im Zeitalter des Bauernkriegs (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte; Bd. 311), Frankfurt/M.: Vittorio Klostermann 2018, XIX + 487 S., ISBN 978-3-465-04333-1, EUR 89,00

Rezension von:
Rudolf Schlögl
Universität Konstanz
Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Schlögl: Rezension von: David von Mayenburg: Gemeiner Mann und Gemeines Recht. Die Zwölf Artikel und das Recht des ländlichen Raums im Zeitalter des Bauernkriegs, Frankfurt/M.: Vittorio Klostermann 2018, in: sehepunkte 19 (2019), Nr. 12 [15.12.2019], URL: https://www.sehepunkte.de/2019/12/32519.html


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