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Günther Buhlmann: Der kurkölnische Hofrat 1597 bis 1692: Entstehungsgeschichte und Rechtsgrundlagen (= Rheinisches Archiv; Bd. 138), Köln / Weimar / Wien: Böhlau 1998, 350 S., ISBN 3-412-10197-4, DM 78,00

Aus: Rheinisch-westfälische Zeitschrift für Volkskunde 44 (1999)

Rezensiert von:
Wolfgang Behringer
München / York

Forschungen zur Verwaltungsgeschichte haben im deutschsprachigen Raum Tradition. Die am Ende des vorigen Jahrhunderts verfaßten grundlegenden Arbeiten haben stets die Beachtung der akademischen Historiographie gefunden. Führende Historiker wie Otto Hintze haben sich auf der Grundlage der Herrschaftssoziologie Max Webers mit dem Wachstum der Bürokratie speziell in der Frühen Neuzeit beschäftigt. Juristisch informierte Historiker wie Maximilian Lanzinner oder Reinhard Heydenreuter haben mit ihren Dissertationen über den bayrischen Hofrat um 1980 gezeigt, welche Erkenntnisse über den frühneuzeitlichen Staatsbildungsprozeß auf der Grundlage der reichlich fließenden Quellen zur Behördengeschichte erzielt werden können. Behördengeschichte spielte in rezenten theoretischen Entwürfen, etwa dem modernisierungstheoretisch inspirierten Reader The Formation of National States in Western Europe von Charles Tilly, eine Rolle. Nichts davon findet sich leider in der vorliegenden Bonner Dissertation (Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät, bei Gerd Kleinheyer) wieder.

Günther Buhlmann möchte einen "rechtshistorischen Beitrag zur Behördengeschichte eines der alten Territorialstaaten auf nordrhein-westfälischem Boden" [S. VII] auf der Grundlage bisher unveröffentlichter Quellen liefern. Seine Kenntnisse haben ihm regionalhistorische Studien (Ennen, Aubin, Braubach) vermittelt, doch jeglicher theoretische Unterbau (Weber, Hintze, Tilly), paradigmatische Studien (Lanzinner und Heydenreuter zu Bayern), Parallelstudien zu anderen Territorien des Alten Reiches (Bernhardt zu Württemberg, Goldschmidt zu Kurmainz, Gundlach zu Hessen, Münch und Raster zu Bayern, Samse zu Braunschweig), zu den Reichsbehörden (von Gschließer, Sellert), zur politischen Theorie (Stolleis) und erst recht zur Behördengeschichte anderer europäischer Länder (etwa Walser zu Spanien) sind ihm verborgen geblieben. Da der Autor die Literatur nicht kennt, wird die Frage der Entstehung des Geheimen Rates (Beckert zu Hessen-Kassel, Dürichen und Kluge zu Kursachsen, Fischer und Neudegger zu Bayern, Hess zu Thüringen, Oestreich zu Kurbrandenburg, Reimold zu Württemberg) sowenig vergleichend diskutiert wie die allgemeine Bürokratie- und Verwaltungsgeschichte (Pohl/Jeserich, Hattenhauer, Bernd Wunder).

In dieser problematischen Situation hat der Autor eine zwar enge, aber annehmbare rechtshistorische Arbeit mit einem brauchbaren Quellenanhang geschrieben. Gegenstand ist allerdings keineswegs "der kurkölnische Hofrat" und auch nicht dessen "Entstehungsgeschichte", sondern allein dessen "Rechtsgrundlagen" in Gestalt der Hofrats-, Hofkammer- und Kanzleiordnungen des fraglichen Zeitraums. Untersucht werden in den acht Kapiteln des Hauptteils in chronologischer Reihenfolge die Hofratsordnung von 1597, die Hofkammerordnungen von 1610 und 1652, zwei Verordnungen von 1653 und 1657, die Appellations- und Revisionsgerichtsordnung von 1653 sowie die Kanzleiordnungen von 1652, 1683 und 1692. In einem längeren Schlußkapitel faßt der Autor noch einmal ausführlich die Veränderungen der Verwaltungsordnung während seines Jahrhunderts zusammen. Für den Kenner der bayrischen Geschichte klingt vieles davon wie ein fernes Echo, was angesichts der Tatsache, daß Kurköln seit 1583 eine bayrische Sekundogenitur war, auch nicht verwundert. Grundlegend waren in Bayern die Behördenreformen Albrecht V. (1528-1579, reg. 1550-1579) gewesen, mit der ersten Regulierung des Hofrats 1551 und der Ausgliederung des Geistlichen Rates 1570 sowie der Hofkammer 1572. Unter Wilhelm V. (1548-1626, reg. 1579-1594/97) folgte 1581 die Entstehung des Geheimen Rats und 1582 des Kriegsrats im Zusammenhang mit jenem Kölner Krieg, der den jüngeren Bruder Ernst von Bayern (1554-1612) zum Kurfürsten von Köln machte.

Ist es denn wirklich wahrscheinlich, daß in Bonn alle diese Reformen mit denselben Funktionsbezeichnungen (vom Landhofmeister bis zum Obristkanzler) noch einmal erfunden wurden? Die gründliche Erziehung des Kölner Kurfürsten Ferdinand von Bayern (1577-1650, reg. 1595/1612-1650) in München und Ingolstadt läßt dessen genaue Kenntnis des bayrischen Herrschaftsapparates vermuten. Sein Hofmeister, seit 1590 Adolf Wolff Metternich, war als Geheimer Rat seit 1593 in die bayrische Regierung unter dem Oberstkanzler Herwarth eingebunden, zu einem Zeitpunkt, als dieser eine Revision der erst drei Jahre alten Hofratsordnung von 1590 intendierte und die Abdankung des unfähigen Herzogs Wilhelm einleitete. Die Reform des Hofrats wurde nach dem Regierungsantritt Maximilians I. (1573-1651, reg. 1594/98-1651), des "Großen Kurfürsten" Bayerns, unmittelbar angepackt und in allen Konsequenzen bis zur Etablierung eines Revisionsrates 1625 zu Ende geführt. Nach Auskunft Buhlmanns war Metternich an der Durchsetzung der ersten Kurkölner Hofratsordnung von 1597 und damit an der Etablierung dieser Behörde entscheidend beteiligt [S. 36 und 41]. Nahegelegen hätte also der Vergleich der Kölner Ordnungen mit ihren bayrischen Vorbildern, die in älteren und neueren (Walter Ziegler) Editionen in gedruckter Form vorliegen.

Während Maximilian Lanzinner und Reinhard Heydenreuter sich intensiv mit der Prosopographie der Räte beschäftigen, deren Herkunft, Heiratsverhalten und Beziehung zu den Ständen analysieren, sowie die fürstlichen Behördenreformen jeweils in ihrem spezifischen politischen und gesellschaftlichen Kontext verorten, dabei externe oder interne Anlässe, die Rolle der Herzöge und der jeweils leitenden Minister herausarbeiten, dürfen wir solche Auskünfte von Buhlmann nicht erwarten. Eine Diskussion der Quellensituation für seinen Zeitraum, etwa im Hinblick auf die Aktenüberlieferung der Verwaltung, fehlt ebenfalls. Personalakten hat er offenbar keine verwendet, ebensowenig Korrespondenzakten zwischen Bonn und München, die es wenigstens von bayrischer Seite aus gibt (Geheimes Hausarchiv, München). Die naheliegende Analyse der konkreten Arbeitsweise der Kollektivorgane, quasi die Gegenprobe zur normativen Ebene, kommt zu kurz. Hofratsprotokolle wurden nur ausnahmsweise herangezogen, die methodischen Möglichkeiten einer seriellen Quellenanalyse sind dem Promovenden nicht nahegebracht worden. Auch nach Ausweis der zitierten Autoritäten bewegt sich die Arbeit methodisch etwa auf der Zeitebene von 1940 (Hermann Aubin, Fritz Hartung, Walter Platzhoff, Othmar Spann!). Gerade an einer Universität wie Bonn, die während der NS-Zeit keine besonders rühmliche Rolle gespielt hat, sollte man in wissenschaftsgeschichtlicher Hinsicht über mehr Fingerspitzengefühl verfügen. Generell kann man erwarten, daß akademische Abschlußarbeiten in Kenntnis der jüngsten Literatur und des verfügbaren Theorieangebots angefertigt werden. Es bleibt der unbefriedigende Eindruck, daß dieser Autor eine wirklich gute Arbeit hätte schreiben können.

Empfohlene Zitierweise:

Wolfgang Behringer: Rezension von: Günther Buhlmann: Der kurkölnische Hofrat 1597 bis 1692: Entstehungsgeschichte und Rechtsgrundlagen, Köln / Weimar / Wien: Böhlau 1998, in: INFORM 1 (2000), Nr. 3, URL: <http://www.sehepunkte.de/inform/reviews.php?id=364>

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