Werner Buchholz (Hg.): Pommersche Landtagsakten, bearb. von Andreas Ritthaler / Sabine Teubner-Schoebel. Bd. 1: Von den Anfängen bis zum Erbteilungsvertrag 1541, 1. Teilband: 1521-1535 (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Pommern, Reihe IV; Bd. 13/1), Köln / Weimar / Wien: Böhlau 2000, 278 S., 6 SW-Abbildungen, ISBN 3-412-01599-7, DM 88,00
Rezensiert von:
Stephan Laux
Historisches Seminar, Heinrich-Heine-Universität, Düsseldorf
Eine Edition pommerscher Landtagsakten wäre in der DDR undenkbar gewesen, was in der Logik einer ideologischen Devise lag, die jede Reminiszenz an das historische Pommern als Revanchismus brandmarkte. Wer sich statt mit 'fortschrittlichen' Themen zu den Bezirken Rostock, Schwerin und Neubrandenburg dennoch lieber mit der derart inkriminierten Landesgeschichte des 'feudalen' Pommern in der Vormoderne befassen wollte, tat daher gut daran, dies im Rahmen von Spezialdisziplinen wie der Hanseforschung zu tun oder sich an die wenigen außeruniversitären Institutionen zu halten, die unter unverfänglichen Bezeichnungen wie "Greifswald-Stralsunder Jahrbuch" oder "Demminer Kolloquien" zumindest zeitweilig einen gewissen Freiraum zur landesgeschichtlichen Betätigung boten. Die pommerschen Stände hingegen zu einem Thema zu machen, wäre ein Politikum gewesen, denn diese bis 1637 praktisch durchgängig vereinten Landstände versinnbildlichten die Kohärenz des historischen Territoriums Pommern in noch größerem Maße als die pommerschen Greifenherzöge, die das Land nach Maßgabe dynastischen Kalküls über die allerlängste Zeit untereinander teilten. Diese mit Mitteln des Bundesministeriums des Innern, des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie der Historischen Kommission für Pommern getragene Edition gründet folglich in den gewandelten politischen Bedingungen, nicht zuletzt auch in der erstaunlich rasch gewachsenen deutsch-polnischen Archivkooperation.
Auf das Alte Reich besehen, stehen Zahl und chronologische Reichweite der vorhandenen Landtagseditionen in einem krassen Missverhältnis zu den archivischen Möglichkeiten. Insofern ist jede neu aufgenommene Edition zu begrüßen. Für Pommern selbst darf man sich hiervon einen tiefen Einblick in die Strukturgeschichte eines der größten deutschen Territorien versprechen, dessen ständische Prägung gemeinhin angenommen, für wesentliche Aspekte seiner Herrschaftrealität aber noch nicht verifiziert bzw. konkretisiert worden ist. Bislang existierten zwar ältere Editionen, die aber hinsichtlich der jeweils getroffenen Auswahl sowie in ihrer quellenkritischer Qualität heutzutage mehr oder minder unhaltbar und überdies schwer zugänglich sind. Die komplizierte Bestandsgeschichte ist hier nicht zu umreißen. Hervorzuheben ist nur, dass sich der Löwenanteil der landständischen Überlieferung im Wojewodschaftsarchiv Szczecin (Stettin) befindet, darunter nicht allein die des (hinterpommerschen) Herzogtums Pommern-Stettin, sondern auch ein Gutteil des Schrifttums des (vorpommerschen) Pommern-Wolgast, das provenienz- und pertinenzmäßig eigentlich im Vorpommerschen Landesarchiv Greifswald zu erwarten wäre. Allein schon die Sichtung des in Frage kommenden Archivguts stellt daher eine anerkennenswerte Leistung der Bearbeiter Sabine Teubner-Schoebel und Andreas Ritthaler dar.
Wenngleich korporative Zusammenschlüsse von Klerus, Ritterschaft und Immediatstädten im Zuge gemeinschaftlicher Interessensvertretung bzw. des Einungswesens bis ins 14. Jahrhundert nachzuverfolgen sind, ist die institutionalisierte Mitwirkung von Ständen an der Landesverwaltung erst gegen Ende der Regierungszeit des in ganz Pommern herrschenden Herzogs Bogislaw X. ( 1523) belegbar. Dies deutet "ziemlich zuverlässig" darauf hin, "dass Landtage im späteren Sinne tatsächlich erst seit den 1520er Jahren stattgefunden haben ..." (Zitat S. Teubner-Schoebel, Einleitung). Der erste, durch ein entsprechendes Dokument bezeugte Landtag fand somit im Sommer 1521 in Stettin statt (Quelle Nr. 1). Das erste überkommene Landtagsprotokoll (Wollin, Feb. 1526) vermittelt einen anschaulichen Eindruck vom gestärkten Selbstbewußtsein dieser Stände nach dem Tod Bogislaws "des Großen" (5-6): Der Adel hatte sich schon vor dem Landtag unter vorgeschobenen Motiven zusammengefunden, um den Herzögen die konzertierte Mitteilung zu machen, man sei zur Zahlung des Landschoßes in der Höhe wie noch unter Herzog Bogislaw nicht mehr bereit. Der herzögliche Verhandlungsführer wandte sich in dieser Verlegenheit "mit velen överschwencklichen geschmückten reden" an die Landstädte, die die Gelegenheit nutzten, ihre Privilegien zu untermauern. Neben den Vertretern von Stralsund, Stettin und Greifswald treten solche von Anklam, Stargard, Pasewalk und Rügenwalde hervor. Nur wenige überkommene Aktenstücke bezeugen die Existenz von Landtagen auch im Hochstift Cammin (7*, 9a-b, 10). Cammin, dessen Landesherrschaft sich im Gebiet um die Residenz Kolberg, Köslin und Bublitz konzentrierte, sollte nach dem Tod seines letzten katholischen Bischofs Erasmus von Manteuffel protestantisiert und 1556 unter der Administration protestantischer Titularbischöfe aus dem Greifengeschlecht de facto säkularisiert werden. 1648 wurde Cammin auch de jure Teil des nunmehr brandenburgischen Erbes bzw. Satisfaktionsgebiets (Hinter-)Pommern (IPO X § 4).
Auf dem Stettiner Herbstlandtag 1529 stand die Frage des umstrittenen Lehnsstatus Pommerns an (12). 1479 hatte Brandenburg im Prenzlauer Vertrag die Lehnshoheit über Pommern fixiert, 1493 im Vertrag von Pyritz zwar wieder fallen gelassen, allerdings um den Preis der brandenburgischen Eventualnachfolge im Falle des Aussterbens der Greifen in männlicher Linie. Dennoch focht Kurfürst Joachim I. den von Herzog Bogislaw 1521 erlangten kaiserlichen Lehnsbrief an. Erst 1529 kamen die Herzöge Barnim und Georg im Vertrag von Grimnitz unter braunschweigischer Vermittlung mit Brandenburg zu einem wegweisenden Erbvertrag, in dem die gesicherte Reichsstandschaft Pommerns um den Preis der Bestätigung der brandenburgischen Erbansprüche dauerhaft festgelegt wurde. Im Gegenzug für die Anerkennung des Vertrags und die Aufbringung einer damit fällig werdenden Verschreibung an den Brandenburger ließen sich die Stände unter anderem das Indigenatsrecht bei Ämterbesetzungen zusichern (13, 15). Eine längere Reihe von Dokumenten hat die Aufbringung bzw. Anmahnung der dem Herzogtum auferlegten Türkensteuer zum Gegenstand (3, 12, 22-28a, 31-40, 42). Stellenweise lassen sich dort sozialgeschichtlich interessante Beobachtungen machen: So entwickelt man 1531 ein Schätzverfahren (19a-b), das zum Zweck analoger Besteuerung Hufen und Häuser, Landhufen und Buden, Keller und Hakenhufen zueinander in Bezug setzte. In demselben Jahr verpflichteten sich Adel und Klerus (Prälaten), deren Beitrag getrennt von dem der Städte erhoben wurde, termingerecht von ihren "armen luden" jeweils das Folgende einzuziehen: Kuh- und Schweinehirten, Krüger, Schmiede und Müller je Ort, alle anderen Handwerker ½ Ort, Dienstleute, Knechte und sonstige Beherbergte 4 Groschen, Mägde und belohnte Pflugknechte 2 Groschen. Die zu Hause wohnenden "Buhren kynder" blieben wie die von den Adligen direkt beschäftigten Rüstknechte und Dienstboten unbesteuert (26).
Erst 1531 und eher beiläufig wurden die reformatorischen Vorgänge erstmals in den Landtagsakten notiert: Herzog Barnim hielt die Stände in Folge eines Stettiner Landtags an, zur Vermeidung von "tumult und aufrhur" dafür zu sorgen, dass "die predicanten" das Wort Gottes nicht anders als "reine und lauter dem Volke vorkundigen" und jeglichen Streit vermeiden (22). Kurz nach dem Tod seines Bruders hatte er die evangelische Predigt freigegeben. Diese Weisung mag die Herzog Barnim landläufig attestierte konfessionelle Indifferenz bestätigen (Martin Wehrmann), gründete gleichwohl in der Erfahrung eines reformatorischen Vorgeschehens in Pommern, das der 'guten Ordnung' und den landesherrlichen Prärogativen alles andere als zuträglich war. Nachdem schon 1521 vielerorts in Pommern evangelisch gepredigt worden war (unter anderem in Pyritz, Stolp, Stargard, Köslin), verbanden sich in den bedeutenderen Städten wie Stettin, Stolp und Greifswald Kirchen- und Verfassungskritik in einer für die Stadtreformation mehr oder minder typischen Form. In erster Linie zu nennen aber ist die größte pommersche Stadt Stralsund, wo die evangelische Bürgerbewegung 1524 in einem Rathaus- und 1525 in einem Kirchensturm gipfelte. Im Zuge der Kirchen- und Schulordnung von 1525 erwarb sich eine pommersche (Land-!)Stadt somit den Nimbus, sich nach Magdeburg als erste eine evangelische Verfassung gegeben zu haben. Diese Frühgeschichte der Reformation in Pommern ist in den Landtagsakten jedoch nicht einmal ansatzweise dokumentiert.
1531/1532 steht vor der Weiterverfolgung der kirchlichen Sache zunächst die Lösung von Erbfragen an. Nach dem Tod seines Bruders drängte Barnim gegenüber Georgs jungem Sohn und Nachfolger Philipp darauf, vom bis dato bestehenden Prinzip der Samtherrschaft abzurücken und das Land zu teilen. Der 1532 von den Ständen abgezeichnete Vertrag (Nr. 29) sah die Schaffung zweier (per Los zu vergebender) Regierungen bzw. Höfe sowie Nutzungsgebiete west- und östlich von Swine und Oder vor. Zwar wurden dem Vertrag entsprechend die Landtage auch weiterhin gemeinsam geführt. Die Wahrung bzw. Wiederherstellung der Landesherrschaft nach acht Jahren blieb freilich Fiktion: 1541 wurde die Landesteilung bekräftigt (Quelle folgt in Bd. 1, 2). Sie sollte bis zum Tod des letzten Herzogs von Pommern-Stettin 1625 Bestand haben und nach einer Zwischenphase unter Herzog Bogislaw XIV. mit dem Tod dieses letzten Greifenherzogs 1637 in die langfristige Teilung Pommerns in einen brandenburgischen und einen schwedischen Teil münden. Die meisten, das Jahr 1532 betreffenden Dokumente haben allerdings die Bezahlung, Rekrutierung, Ausstattung und Aufstellung des pommerschen Kontingents für den Türkenzug König Ferdinands zum Inhalt (1532/1533). Die sinnvollerweise (da prosopographisch wertvollen) abgedruckten Teilnahme- und Soldregister (34, 35a) bezeugen, dass von den verlangten 90 Reitern nur 78, von den 540 Fußsoldaten gar nur 378 abgestellt wurden.
Mit den reichsrechtlichen Garantien des Nürnberger Religionsfriedens (23.7.1532) im Rücken konnten sich die Pommernherzöge in der Folgezeit an die eigenmächtige Regelung der kirchlichen Verhältnisse machen. Hier wie auch in anderen Territorien wurde mit der salvierenden Weisung, ein jeder möge sich der "billicheit" und "selen sælicheit notturfft" gemäß verhalten (41), der Spielraum zur Schaffung eines landesherrlichen Kirchenregiments geschaffen. Der diesbezügliche Reformationslandtag in Treptow an der Rega (bei Greifenberg/Hinterpommern) im Dezember 1534, an dessen Ende die Herzöge eine evangelische Kirchenordnung erließen, gilt gemeinhin als Dreh- und Angelpunkt bei der administrativen Einführung der Reformation in Pommern. Die Darstellung der mit ihm im Zusammenhang stehenden Landtagsdokumente macht mit 26 Stücken (45-55, 59-71) den Hauptanteil dieses Bandes aus und beschließt ihn, womit eine historisch sinnvolle Zäsur gesetzt ist. Herausgeber und Bearbeiter haben sehr gut daran getan, hier nicht zu reduzieren, sondern alle in Frage kommenden Zeugnisse aufzunehmen, darunter in kritisch revidierter Form auch die bereits anderweitig gedruckten. Somit liegt endlich ein geschlossenes und verläßliches Quellencorpus zur pommerschen Reformationsgeschichte vor, an das die Edition der pommerschen Visitationsakten (hg. v. H. Heyden, 1961-1964) anschließt. Mit der Auswahl des Tagungsorts und der Heranziehung Johann Bugenhagens als theologischen Beraters (47) knüpften die Herzöge an die Ursprünge der evangelischen Bewegung in Pommern an, denn der in Wollin geborene Bugenhagen hatte 1504 das Rektorat der dortigen Lateinschule und 1517 ein Lektorat am nahe gelegenen Prämonstratenserkloster Belbuck angetreten. Von diesem noch unter Herzog Bogislaw säkularisierten Kloster waren die ersten evangelischen Prädikanten ausgezogen. Bugenhagen, der sich um 1520 den Wittenberger Theologen zugewandt hatte und im Frühjahr 1521 dorthin wechselte, stand bei den Herzögen als engster Vertrauter Luthers, als ausgewiesener Theologe und Kirchenorganisator wie auch als Historiograph und zudem als ehemaliges Landeskind ("Pomeranus", "Doctor Pommer") in Ansehen. Im Zuge der Vorverhandlungen war er höchstwahrscheinlich an der Formulierung der Grobfassung einer Kirchenordnung beteiligt, die unter ihrem mißverständlichen Dorsalvermerk "Avescheit to Treptow jegen den lantdach" bekannt wurde (48). Nach einer vorsichtigen Rechtfertigung des Eingriffes der Laien in die kirchliche Sphäre sieht das Papier neben der Ordnung der Pastoralseelsorge und des Schulwesens in Stadt und Land unter anderem die sukzessive Auflösung der Bettelklöster und die Zulassung der Priesterehe vor. Stifte und Klöster, die der adligen und bürgerlichen Oberschicht offenstanden ("die reichenn hernn closter"), würden indes genausowenig angetastet wie die Rechte des Bischofs von Cammin.
Diesem Entwurf, in dem theologische Gesichtspunkte sichtlich außen vor blieben, stimmten die herzöglichen Räte unter Hervorhebung landesherrlicher Prärogativen in Eigentumsfragen grundsätzlich zu (51, 52). Während die um die Wahrung ihrer Befugnisse und Nutzungen auf niederkirchlicher Ebene besorgten Städte Kritik in Maßen aussprachen (54), reagierten Adel und Geistlichkeit mit bitterem Widerstand und verließen den Landtag mehrheitlich. In den folgenden schriftlichen Stellungnahmen des Adels vermischt sich die Abwehr der kirchlichen Bestimmungen mit allgemeinen Gravamina und der Kritik an einer ebenfalls auf dem Landtag verhandelten Polizeiordnung (50, 55). Besonders scheint sich der Adel des "Ortes" Pommern-Wolgast hervorgetan zu haben, der sich gegen die Säkularisierung geistlicher Güter sperrte und den Schulterschluß mit der hohen Geistlichkeit suchte (62-63, 69-71, 73). Im Vorwurf an den Wolgaster Kanzler im August 1535, er verfolge den Plan, "den loblichen adel thovordelgenn und uththoradenn" (63), reflektiert sich der hohe Stellenwert, den man den Klöstern und Stiften wegen der Versorgung der eigenen Nachkommen beimaß. Derart drastisch hätte man freilich kaum reagiert, hätte man nicht bereits klar vor Augen gehabt, dass die Herzöge mit den Klöstern viel rigoroser zu verfahren gedachten, als es der "Avscheit" und die 1535 von Bugenhagen erstellte evangelische Kirchenordnung nominell vorsahen. Auf das im Vordergrund stehende Argument, er selbst (der Adel) habe die meisten Klöster und Stifte ja fundiert (59, 60, 62), entgegneten die Herzöge im zentralen Dokument Nr. 66 (25.9.1535), geblütsrechtliche Ansprüche seien vom christlichen Grundsatz her nichtig ("dan der christhentumb hat den unterscheid zwuschen den personen nicht, adel oder unedel" [66]). Belehrungen über das, was dem Adel gebühre und was nicht, dürften das Klima nicht eben verbessert haben ("Adelisch ist am licht zuwandlen mit muhe und arbeit, ehre, rhom und gut zuerwerben, nicht in die winckel zuvorkrichen"). Erwähnung verdient hieraus noch die geschickte Entgegnung des Herzogs, es sei ja eben das pommersche Volk in seiner Gesamtheit gewesen, das auf der Reformation mit unwiderstehlichem Nachdruck beharrt habe ("und so viel wyr uns diesser handlung zuerinnern wissen, seint gar keine weg, der newerung zuwehren, vorhanden gewest, dan unsere lantsessen von den hohesten biß auff den nidersten, alle auf einen hauffen, haben ahn dem, das ir newerung hasset, gehalten ..."). In der Selbstdarstellung der Pommernherzöge bestätigt sich somit das einschlägige Diktum des zeitgenössischen pommerschen Chronisten Kantzow, dem zufolge für die Fürsten eine Ablehnung der Reformation den Verlust ihrer Herrschaft nach sich gezogen hätte ("konden de Fürsten id nicht lenger upholden, se wolden sick denn umb Land und Lude bringen").
Der zweite Teilband, dessen Manuskript der Einleitung zufolge bereits fertig ist, wird bis zur Landesteilung von 1541 reichen und insbesondere die Umsetzung des Reformationslandtags von 1534 dokumentieren. Für die späteren Bände steht unter anderem wegen der Aktenvermehrung im Zuge der 1569 vollzogenen Teilung der Landesregierungen eine Reduktion des zu edierenden Materials zu erwarten. Über den philologischen und paläographischen Wert der ungewöhnlich vorsichtigen Textpräsentation ist hier nicht zu raisonieren (die wenigsten Kürzungen sind stillschweigend aufgelöst, was den Lesefluß nicht unbedingt erleichtert). Wohl aber sei empfohlen, bei den Quellenbezeichnungen gelegentlich noch etwas konkretere Orientierungen zu geben, denn hier und da fällt die genaue Einordnung von Texten in die Verhandlungsabläufe schwer (49, 50, 53, 55). Da der vielfältige Wert dieser Edition für sich selbst spricht, bleibt nur zu hoffen, dass die Träger dieses Projekts am Ball bleiben und die Voraussetzungen für ein kontinuierliches Erscheinen der weiteren Bände schaffen werden.
Redaktionelle Betreuung: Gudrun Gersmann
Empfohlene Zitierweise:
Stephan Laux: Rezension von: Werner Buchholz (Hg.): Pommersche Landtagsakten, bearb. von Andreas Ritthaler / Sabine Teubner-Schoebel. Bd. 1: Von den Anfängen bis zum Erbteilungsvertrag 1541, 1. Teilband: 1521-1535, Köln / Weimar / Wien: Böhlau 2000, in: PERFORM 2 (2001), Nr. 3, URL: <http://www.sehepunkte.de/perform/reviews.php?id=116>
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