Olav Moorman van Kappen / Dieter Wyduckel (Hg.): Der Westfälische Frieden in rechts- und staatstheoretischer Perspektive (= Rechtstheorie 29 (1998); Heft 2), Berlin: Duncker & Humblot 1999, 122 S., ISBN 3-428-09746-7, DM 45,00
Rezensiert von:
Wolfgang Burgdorf
Historisches Seminar, Ludwig-Maximilians-Universität, München
Das dreihundertfünfzigjährige Jubiläum des Westfälischen Friedens 1998 hat zu einer Flut von Veröffentlichungen geführt, zu der auch der hier vorzustellende Band gehört. Er berührt zugleich eine Frage, die mit der Bewertung des Friedens von 1648 zusammenhängt und zur Zeit die deutschsprachigen Frühneuzeithistoriker intensiv beschäftigt. Es geht hierbei um die Staatlichkeit oder Nichtstaatlichkeit des Alten Reiches in den letzten eineinhalb Jahrhunderten seiner Existenz.
Der anzuzeigende Band enthält fünf Beiträge. Werner Hoke beschäftigt sich mit der Bedeutung der reichsständischen Pamphletistik für den Westfälischen Frieden. Er betont, dass die Entstehung der Reichspublizistik nicht zuletzt eine Folge der Reformation war und erinnert an ihren Einfluss auf die verfassungsrechtlichen Regelungen des Westfälischen Friedens. Wichtig ist sein Hinweis, dass die deutsche Reichsstaatsrechtslehre des 17. Jahrhunderts, ungeachtet ob sie eher die Rechte des Kaisers oder jene der Reichsstände betonte, maßgeblich politisch motiviert war. Dies dürfte für die Staatsrechtslehre aller Länder und aller Zeiten gelten.
Thomas O. Hügelin unterstellt in seinem Beitrag der staatsrechtlichen Konzeption des Johannes Althusius (1557?-1638) eine "Föderalismustheorie". Hügelin sieht in ihr einen möglichen Bezugspunkt für die staatstheoretische Diskussion um die Europäische Union als ein politisches System sui generis. Diese Überlegungen sind interessant, überschreiten jedoch zuweilen die Grenze des Anachronistischen. Ob Althusius am Anfang einer "durchgängigen Gegentradition im westlichen politischen Denken" steht, mag bezweifelt werden. Althusius war bald nach 1648 bis zu seiner Wiederentdeckung durch Otto von Gierke 1880 schlicht vergessen. Insbesondere leidet die Argumentation Hügelins unter der Tatsache, dass die Worte "föderal" oder "Föderation" im umfänglichen Werk Althusius nur an einer einzigen Stelle vorkommen. Der Autor sieht jedoch drei strukturelle Parallelen zwischen der Theorie des Althusius und der Ausbildung des europäischen Vertragswerkes: Die Pluralisierung des Regierens, Konsenserfordernis und Solidaritätsgebot. Dabei übersieht er, dass Althusius' Begriff der "Volkssouveränität" kein demokratisches Konzept, sondern eher das einer Funktionselite zugrunde liegt. Hügelins Feststellung, dass die nordamerikanische Staatsgründung "Vorbild" für die "Gründung der anderen klassischen Bundesstaaten", unter anderem der Schweiz (1848) und Deutschlands (1871), geworden sei, ist ein wenig einseitig. Spielten doch neben der biblischen Bundeslehre und der frühneuzeitlichen Staatslehre gerade die europäischen Bundesstaaten wie die Vereinigten Niederlande, die Eidgenossenschaft und eben das Heilige Reich ihrerseits eine Rolle in der amerikanischen Verfassungsdiskussion.
Den völkerrechtlichen Aspekten des Westfälischen Friedens in niederländischer Sicht ist der Beitrag von Cornelis G. Rölofsen gewidmet. Er hebt hervor, dass der Frieden von 1648 für die Trennung der nördlichen Niederlande vom Reich nur der formale Endpunkt war. Die politischen und juristischen Entscheidungen waren schon lange vor der Eröffnung des Kongresses gefallen. Grundlegend sei der international, durch England und Frankreich garantierte zwölfjährige Waffenstillstand von 1609 gewesen. Rölofsen legt dar, dass Hugo Grotius (1583-1645), der gemeinhin als Vordenker des modernen Völkerrechts und damit des Westfälischen Friedens gilt, sich noch 1607 in einem Traktat grundsätzlich gegen einen Vertrag der Generalstaaten mit dem spanischen König äußerte. Als Argumente dienten ihm dabei die bereits tradierten Topoi der polemischen protestantischen Publizistik: Gemäß einer Maxime des Konzils von Konstanz seien weder König Philipp III. von Spanien noch seine Erben verpflichtet, einen Vertrag mit Ketzern zu halten. Abgesehen von dieser konfessionell bedingten Schwäche eines spanisch-niederländischen Vertrages stünden diesem aber auch drei wichtige staatsrechtliche Erwägungen entgegen. Zum einem sei es nach spanischem Recht keinem Inhaber der Krone gestattet, deren Rechte zu veräußern. Außerdem könnten Abmachungen mit aufständischen Untertanen nach Ansicht der spanischen Kronjuristen jederzeit rückwirkend für nichtig erklärt werden. Darüber hinaus dürften nach der Verfassung der gesamten Niederlande, der Pragmatischen Sanktion von 1549, die Provinzen niemals voneinander getrennt werden, woraus sich für die Generalstaaten der Zwang ergebe, den Krieg weiterzuführen, bis auch die katholisch gebliebenen, von Spanien beherrschten südlichen Niederlande "befreit" wären. Erst als Grotius im November 1607 durch die Protektion Oldenbarnevelts zum Staatsanwalt der Provinz Holland erhoben worden war, änderte er seine Meinung. Er lenkte auf die Linie Oldenbarnevelts, des damaligen Leiters der niederländischen Politik, ein; die Veröffentlichung des Traktates unterblieb. Der Verfasser endet mit dem Hinweis, dass die niederländische Geschichtsschreibung, insbesondere die Staats- und Völkerrechtsgeschichte, den Einfluss reichsrechtlicher Vorbilder für die Niederlande bislang vernachlässigt habe.
Die Friedenskonzeptionen der Verträge von Münster und Osnabrück untersucht Heinhard Steiger. Da die wichtigsten europäischen Mächte des 17. Jahrhunderts über die Vertragstexte übereingekommen waren, spiegeln die Texte den Grundkonsens über Frieden im Europa jener Epoche. Eine Neuerung gegenüber früheren Verträgen war, dass der Kontrakt mit dem Wort "Frieden" beginnt. "Pax sit" - es soll Frieden sein. Diese programmatische Formulierung hat angesichts der allgemeinen Friedenssehnsucht legitimatorischen Charakter. Sehr früh, schon im Hamburger Präliminarvertrag von 1641 verständigte man sich über die Formulierung "pax universalis". Seit 1646 stand der Wortlaut des 1. Artikels fest, umstritten blieb jedoch, ob neben dem Kaiser auch die Reichsstände Vertragspartner werden würden. Gleichzeitig sollte der Frieden "pax christiana" ein Frieden der gesamten Christenheit sein, wie es erstmals im Prager Frieden von 1635 hieß. Die Parteien erkannten damit gegenseitig an, dass die Aufspaltung in Konfessionen die grundlegende Einheit der Christenheit nicht zerstört hatte. Hierin lag der Keim zur Toleranz, aber auch zur Säkularisation. Zudem sollte der Frieden dauerhaft sein. Eine gegenüber den vorhergehenden Qualifizierungen bereits übliche Eigenschaft.
Der Dresdener Staatsrechtler Dieter Wyduckel behandelt eine Frage, die bereits im Vorwort anklingt und eine seit dem 19. Jahrhundert immer wieder aufflammende Diskussion berührt, die eingangs erwähnte Frage nach der Staatlichkeit des Alten Reiches. Zur Zeit polarisiert sie die deutschen Frühneuzeithistoriker. "Im Ergebnis einte der [Dreißigjährige] Krieg die deutsche Nation zwischen Alpen und Meer in einem gemeinsamen System komplementärer Staatlichkeit". Mit dieser Aussage vollzog der Jenaer Historiker Georg Schmidt jüngst eine radikale Umwertung einer scheinbar unstrittigen Bewertung der Ereignisse von 1648. Die borussischen, südwestdeutschen, aber auch österreichischen Historiker des 19. und eines großen Teils des 20. Jahrhunderts waren sich unter verschiedenen Vorzeichen einig, dass 1648 einen Tiefpunkt der deutschen Geschichte darstelle, den Anfang vom Ende des Reiches. Diese Ansicht lässt sich erklären, standen doch all diese Historiker im Dienste von Staaten, welche durch Vergrößerung und den Erwerb ihrer Souveränität vom Untergang des Alten Reiches profitiert hatten. Zu Recht weist Georg Schmidt darauf hin, dass das Grundgesetz von 1648 "die deutsche Staatlichkeit weit länger als alle nachfolgenden Verfassungsordnungen geprägt hat". [1] Schmidt versucht mit der Begriffsbildung "komplementärer Reichsstaat" das Reich als frühneuzeitlichen Staat der deutschen Nation darzustellen.
Jüngst äußerte dagegen Harm Klueting die Ansicht, nach 1648 figurierte "der Kaiser in erster Linie als Herrscher Österreichs". Der Westfälische Frieden habe eine "dualistische Entwicklung von Kaiser und Reich" eröffnet, der Kaiser habe dem Reich als Herrscher Österreichs gegenübergestanden. Wie die preußisch orientierten Historiker des 19. und 20. Jahrhunderts meint Klueting, die Bedeutung des Westfälischen Friedens habe "vor allem in der Schwächung des Kaisers als Reichsoberhaupt und in der Stärkung der Reichsstände" bestanden. Das politische Schwergewicht habe sich "vom Reich auf die Territorien der größeren Reichsstände", darunter die Hausmachtterritorien des Kaisers verlagert. [2]
Das Spektrum der Argumente gegen die Interpretation des Alten Reiches als Staat ist jetzt in der ausführlichen Besprechung des Schmidt-Buches durch Heinz Schilling in der "Historischen Zeitschrift" nachzulesen. [3] Schilling dehnt seinen Angriff auch auf Johannes Burkhardt aus, der bereits vor Schmidt die Reichsverfassung nach 1648 als "Gesamtstaatsverfassung" bezeichnete. [4] Burkhardt und Schmidt thematisieren damit lediglich, was für die deutschen Staatsrechtler des 18. Jahrhunderts selbstverständlich war. Sie hatten keinen Zweifel daran, dass sie im Unterricht und in Publikationen die Verfassung des Staates darstellten, in dem sie lebten. Die Darstellung des territorialen Staatsrechts entwickelte sich in diesem Zeitraum hingegen erst zögerlich.
Vom 27. bis zum 29. September 2001 wird das Institut für Europäische Geschichte in Mainz dem Thema eine Konferenz widmen: "Imperium Romanum - irregulare corpus - Teutscher Reichs-Staat". Da die Frage der Staatlichkeit des Reiches unter den deutschen Frühneuzeithistorikern nun zu einer neuen Debatte um den deutschen Sonderweg geführt hat, ist es interessant, welche Antwort die Experten für Staatlichkeit, die Staatsrechtler unserer Zeit hierauf geben.
Dieter Wyduckel beginnt seinen Beitrag zu dem hier eigentlich zu besprechenden Band mit Jean Bodin (1529/30-1596), dessen Gedanken zur Souveränität keineswegs so originell waren, wie Bodin glauben machen will. Ihre Wurzeln liegen in der spätmittelalterlichen legistischen und kanonistischen Literatur. Doch zeigt sich bei Bodin nicht nur ein Mangel an Originalität, sondern auch an Kohärenz, seine Konzeption ist mehrfach inkonsequent. Einerseits soll die Gesetzgebungskompetenz das entscheidende Souveränitätskriterium sein, andererseits sollten die Stände bei der Erhebung der Steuern und Abgaben einbezogen werden (Steuerparadox). Auch die Reichsgrundgesetze (leges imperii) sollten dem gesetzgeberischen Zugriff des Herrschers entzogen sein, eine systemimmanente Inkonsequenz. Diese Dilemmata ergaben sich daraus, dass Bodin, anders als seine Apologeten, keine neue politische Ordnung erfinden, sondern die bestehenden Ordnungen beschreiben wollte. Die Verbindung des Bodin'schen Souveränitätsbegriffs mit der neuaristotelischen Staatsformenlehre, die nur reine Staatsformen (Monarchie, Aristokratie und Demokratie) zuließ, führte zu seiner Fehleinschätzung, das römisch-deutsche Reich sei eine Aristokratie. Der Rezensent möchte hier ergänzen, dass Bodin der komplexen, stark verschriftlichten und verrechtlichten Reichsverfassung fern stand. Seine Qualifizierung der Reichsverfassung hatte, ähnlich wie die Äußerungen der französischen Aufklärer, insbesondere der Enzyklopädisten im 18. Jahrhundert, eher eine Funktion in der innerfranzösischen Auseinandersetzung um den Umfang der königlichen Rechte, als dass man sie als Deskription der Reichsverfassung interpretieren dürfte. Dessen ungeachtet rezipierte die Reichspublizistik seit den neunziger Jahren des 16. Jahrhunderts Bodins Äußerung intensiv, bot sie doch eine willkommene Argumentationshilfe für die Ausweitung der Rechte der Reichsfürsten. Abgesehen von den exponierten cäsaristischen oder aristokratischen Positionen Theodor Reinkingks (1590-1664) und Bogislaus von Chemnitz' (1605-1678) und ihrer Apologeten, vertritt die Masse der Reichspublizisten eher moderate Positionen, die gleichwohl häufiger der reichsständischen Auffassung zuneigten. In der Regel standen die Publizisten im Sold der Reichsstände. Es war eine zunächst relativ offene Auseinandersetzung um die Forma imperii. Diese Frage war nicht nur terminologisch oder definitorisch bedeutsam, sie warf staatsrechtliche und machtpolitische Grundfragen auf. Für keinen der Diskussionsteilnehmer stand somit in Frage, dass das Reich im Sinne der damals beherrschenden neuaristotelischen Politiklehre ein Staat sei, denn sonst hätte es keinen Sinn gemacht, über seine Form zu streiten. Der Rezensent möchte hier ergänzen, dass der Staatscharakter des Reiches erstmals in der preußischen Propaganda des Siebenjährigen Krieges zur Disposition gestellt wurde. Erst hier beginnt die Spur, die zu Hegels oft zitierter Verfassungsschrift führt, von deren Veröffentlichung Hegel jedoch zu Lebzeiten abgesehen hat. Dass die Negation der staatsrechtlichen Existenz des Reiches in der preußischen Agitation während des Siebenjährigen Krieges als Skandal empfunden wurde, zeigen die empörten öffentlichen Reaktionen der Zeitgenossen. Rückblickend offenbart sich, dass das in der borussischen Historiographie tradierte Klischee von dem nicht mehr existierenden Reich seine Wurzeln in der polemischem Pamphletistik des 18. Jahrhunderts hat. Ähnliches ließe sich für die Darstellung der Germania sacra nachweisen. Doch zurück zu dem Beitrag von Dieter Wyduckel.
Wyduckel konstatiert, die deutschen Publizisten seien in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts grundsätzlich übereingekommen, dass die Orientierung an den einheimischen, deutschen Quellen des Staatsrechts entscheidend sei. Damit war viel gewonnen, wenngleich die Interpretationen im Einzelnen umstritten blieben. Selbst Samuel von Pufendorf (1632-1694) räumte in Reaktion auf die zahlreichen Kritiker seiner Monzambanoschrift ein, dass er mit seiner Qualifizierung des Reiches, als "fast einem Monster gleich", diesem die Staatlichkeit nicht abstreiten wollte. In späteren Ausgaben wurde die Formulierung zunächst abgeschwächt, schließlich ganz weggelassen. Dennoch ist wohl keine Äußerung eines Juristen häufiger und in der Regel falsch zitiert worden wie dieses Monsterzitat. Auch den im Anschluss an Hobbes von Pufendorf zur Deskription des Reiches eingeführten Systembegriff gab Pufendorf später wieder auf. Er musste erkennen, dass der aus dem Völkerrecht übernommene Systembegriff das Dilemma nicht löste, sondern nur auf eine andere begriffliche Ebene verschob. Zudem wäre eine systemische Lösung rechtlich ungesichert geblieben, da Pufendorf zwischenstaatlichem Recht den Charakter positiven Rechts grundsätzlich absprach. Damit hätte er aber im Gegensatz zur schriftlich fundierten Verfassungswirklichkeit des Reiches von einer naturrechtlichen Geltungsgrundlage ausgehen müssen.
Aufgrund der komplizierten Verhältnisse im Reich konnten sich weder auf der Ebene der Territorien noch des Reiches eine absolutistische Herrschaftstheorie und -praxis im Sinne der Bodinrezeption durchsetzen. Bereits hier wird deutlich, dass der moderne Staat nicht auf den absoluten Staat reduziert werden kann. Er bildete sich in viel reicheren und differenzierteren Formen aus, als eine nur am souveränen Staat absolutistischer Prägung orientierte Auffassung, die Herrscher und Staat identifiziert, erfassen kann. Neben den genossenschaftlichen und korporativen Elementen sei auch auf die föderale Struktur hingewiesen, die in Deutschland aus der Erweiterung der aristokratischen Rechte der Reichsfürsten hervorwuchs.
Dass die Begrenzung auf den monistischen Staat im Sinne der Bodinrezeption für das 17. und 18. Jahrhundert unzulässig ist, wird unmittelbar einleuchtend, wenn man Polen, die Niederlande und die Eidgenossenschaft, die das Bild frühmoderner Staatlichkeit wesentlich mitgestalteten, mit in den Blick nimmt. Mithin wäre es angebracht, statt vom absoluten vom frühmodernen Staat zu sprechen, denn die Ausbildung moderner Staatlichkeit erschöpft sich nicht in hierarchischer Konzentration, sondern in einem tiefer- und weiterreichenden Prozess funktionaler Differenzierung. Die Bedeutung des Westfälischen Friedens in diesem Prozess liegt darin, dass sie eine Reihe von lange umstrittenen reichsverfassungsrechtlichen Fragen auf eine positivrechtliche Grundlage stellte und damit rational diskutierbar machte.
Wyduckels Beitrag ist die Krönung des Bandes. Ein hochkomplexes, vielschichtiges Thema wird von Wyduckel in einer klaren narrativen Form vorgestellt. Allein in einem Punkt irrt er, wenn er meint, die Vertreter des Jus publicum des Reiches hätten sich im sammelnden und ordnenden Positivismus erschöpft und keinerlei neue Impulse gegeben. Es war gerade die Reichspublizistik, die unablässig Pläne zur Reform der Reichsverfassung produzierte und versuchte, Reichskonstitution und Nation aufeinander zu beziehen.
Der Band wird ergänzt durch die Abbildungen der Unterschriften der beiden Münsterischen Friedensverträge vom 30. Januar und 24. Oktober 1648 sowie einer auszugsweisen Dokumentation wichtiger Bestimmungen des Westfälischen Friedens in Latein und Deutsch.
Insgesamt weisen die Beiträge vielfältige Analogien zu den heutigen Versuchen auf, die Rechtsnatur der Europäischen Union zu bestimmen. Die Frühe Neuzeit erscheint uns hier näher als das 19. und 20. Jahrhundert mit ihren statischen Machtstaaten, die heute längst in die Epoche schwindender Souveränität eingetreten sind. Die Souveränität befindet sich auf dem Weg, zum Bestandteil nationaler Folklore zu werden.
Anmerkungen:
[1] Georg Schmidt: Geschichte des Alten Reiches. Staat und Nation in der Frühen Neuzeit 1495-1806, München 1999, S. 176, 191.
[2] Harm Klueting: Das Reich und Österreich 1648-1740 (= Historia profana et ecclesiastica, Bd. 1), Münster 1999, S. 15, 22, 33 und öfter.
[3] Heinz Schilling: Neue Historische Literatur. Reichs-Staat und frühneuzeitliche Nation der Deutschen oder teilmodernisiertes Reichssystem, in: Historische Zeitschrift 272 (2001), S. 377-395.
[4] Johannes Burkhardt: Über das Recht der Frühen Neuzeit, politisch interessant zu sein in: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht 50 (1999), S. 748-756, hier: S. 752.
Redaktionelle Betreuung: Matthias Schnettger
Empfohlene Zitierweise:
Wolfgang Burgdorf: Rezension von: Olav Moorman van Kappen / Dieter Wyduckel (Hg.): Der Westfälische Frieden in rechts- und staatstheoretischer Perspektive, Berlin: Duncker & Humblot 1999, in: PERFORM 2 (2001), Nr. 5, URL: <http://www.sehepunkte.de/perform/reviews.php?id=172>
Bitte setzen Sie beim Zitieren dieser Rezension hinter der URL-Angabe in runden Klammern das Datum Ihres letzten Besuchs dieser Online-Adresse ein.