Rezension über:

Gunhild Roth / Winfried Irgang (Hgg.): Das 'Leobschützer Rechtsbuch' (= Quellen zur Geschichte und Landeskunde Ostmitteleuropas; Bd. 5), Marburg: Herder-Institut 2006, XIV + 552 S., 29 Farbtaf., 2 s/w-Taf., 6 s/w-Abb., ISBN 978-3-87969-327-6, EUR 57,00
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Rezension von:
Heiner Lück
Martin-Luther-Universität, Halle-Wittenberg
Redaktionelle Betreuung:
Marco Wauker
Empfohlene Zitierweise:
Heiner Lück: Rezension von: Gunhild Roth / Winfried Irgang (Hgg.): Das 'Leobschützer Rechtsbuch', Marburg: Herder-Institut 2006, in: sehepunkte 7 (2007), Nr. 3 [15.03.2007], URL: https://www.sehepunkte.de
/2007/03/12733.html


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Diese Rezension erscheint auch in der Zeitschrift für Ostmitteleuropa-Forschung.

Gunhild Roth / Winfried Irgang (Hgg.): Das 'Leobschützer Rechtsbuch'

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Mit diesem gewichtigen Band, der dem Andenken an Friedrich Ebel gewidmet ist (XI), liegt die moderne und technisch hervorragende Edition eines interessanten Rechtsdenkmals Ostmitteleuropas vor. Es handelt sich um das sogenannte Leobschützer Rechtsbuch, das im Jahre 1421 als Prachtkodex für die ursprünglich mährische (später schlesische) Stadt Leobschütz (poln. Głubczyce, tschech. Hlubčice) in deutscher Sprache angefertigt worden war. Seit 1945 galt dieser als verschollen, tauchte aber zur allgemeinen Überraschung 2002 in Privatbesitz wieder auf und steht seitdem im Staatsarchiv Oppeln (Opole) der Wissenschaft zur Verfügung (Archiwum Państwowe w Opolu, Akta miasta Głubczyc, sygn. 208). Der teilweise mit wertvollem Bildschmuck versehene Prachtkodex wird von zwei Parallelüberlieferungen (Göttingen, 18. Jahrhundert; Wrocław, frühes 16. Jahrhundert) flankiert, so dass von einer Überlieferung in insgesamt drei Handschriften ausgegangen werden kann. Die regionale Bedeutung des Rechtsbuches wird sich in Grenzen gehalten haben (so auch die Bearbeiterin Gunhild Roth 8 f.).

Die Anfänge des Editionsvorhabens liegen bereits vor dem sensationellen Wiederauftauchen der Originalhandschrift. Eine Fotokopie in Schwarzweiß (2), welche durch ein von dem Danziger Künstler Krzysztof Izdebski entwickeltes technisches Verfahren in die annähernd ursprünglichen Farben umgewandelt werden sollte (vgl. 74-84), war als Textgrundlage ins Auge gefasst worden. In Folge der angedeuteten Ereignisse konnte die Edition dann doch auf der Grundlage der prachtvollen Originalhandschrift erfolgen, wobei allerdings auch die Farbrekompositionsversuche Izdebskis dokumentiert werden. Das Rechtsbuch gehört in den sächsisch-magdeburgischen Rechtskreis (fol. 28ra/Edition, 207: "Hynoch hebit sich an daz erste buch dez meydeburgischen rechten"). Insgesamt weist der zweispaltig beschriebene Pergamentkodex im Format 39x29,5 cm ein Vorsatzblatt, 10 nicht foliierte Blätter und 231 foliierte Blätter auf (gebunden in einen historisierenden Einband, wohl des 19. Jahrhunderts) auf. Er setzt sich aus mehreren Textstücken zusammen: Erneuerung der Handfeste für Leobschütz durch Přemysl Otakar II. vom 1. September 1275 (fol. Ira-Vv); Urkunde desselben über eine Waldschenkung vom 7. April 1265 (fol. VIra-va), Register des Leobschützer Willkürbuches (fol. VIva-IXva), Privileg des Herzogs Nikolaus II. von Troppau vom 16. Juni 1325 (fol. Xva-b), Leobschützer Willkürrecht (in zwei Büchern) (fol. 1ra-25va), Meißner Rechtsbuch. Register zu Buch I (fol. 25va-27rb), Erklärung der Leobschützer Ratmannen über den Vorrang des Meißner Rechtsbuches (fol. 28ra-28rb), Meißner Rechtsbuch (in fünf Büchern) (fol. 28va-230vb).

Damit ist der Aufbau der vorliegenden Edition weitgehend vorgegeben. Nach einem Geleitwort des Herausgebers, einem Vorwort der Bearbeiterin sowie einem Abkürzungs- und Siglenverzeichnis folgen zwölf Kapitel bzw. Abschnitte (unterbrochen von einem farbigen Tafelteil, welcher einen guten Eindruck von der ästhetischen Gestaltung des Rechtsbuches vermittelt [115-146]): I. Forschungsstand und Perspektiven (1-4); II. Entwicklung des Leobschützer Stadtrechts (5-10); III. Das 'Leobschützer Rechtsbuch' (11-27); IV. Überlieferung (28-54); V. Der Schreiber und der Illuminator des 'Leobschützer Rechtsbuches' (55-84); VI. Die Abschrift Wrocław, AP/Breslau, SA, Rep. 135 D 366 ab (85-88), VII. Meißner Recht und 'Leobschützer Rechtsbuch' (89-106); VIII. Zur Edition des 'Leobschützer Rechtsbuches' (107-114); IX. Edition des 'Leobschützer Rechtsbuches'(147-470); X. Anhänge zur Edition (471-514); XI. Literatur (515-528); XII. Verzeichnisse und Register (529-552).

Mittelpunkt des Werkes ist die mehr als 300 Druckseiten umfassende kritische Wiedergabe des Rechtstextes. Sie weist ein hohes editorisches Niveau auf, welches in den vorangestellten Kapiteln detailliert und überzeugend vorbereitet wird. Auf die gründlichen Vorarbeiten der Bearbeiterin sei hier besonders hingewiesen (Literaturverzeichnis, 524 f.). Der Anmerkungsapparat des Editionsteils zeigt sparsam (und daher leser-/benutzerfreundlich) Parallelüberlieferungen und Varianten auf. Von besonderer Bedeutung für die Forschung dürfte insbesondere die Edition des Meißner Rechtsbuches als Bestandteil des Leobschützer Kodex in seiner Einbettung in die "schlesische Handschriftengruppe" sein (Edition 208-470; Erörterungen 3 f., 18-20, 68-70, 89-114). Doch auch über diesen wichtigen Einzelaspekt hinaus lässt das Buch nichts zu wünschen übrig. Entstehungsfragen wie Inhalt des Leobschützer Rechtsbuches, die Leithandschrift sowie die Parallelüberlieferung werden ausführlich behandelt. Ein kompakter Abschnitt über die Sprache des Leobschützer Rechtsbuches ordnet die Quelle meines Erachtens überzeugend in die Sprachgeschichte ein. Als Schreiber des Werkes kann der Krakauer Lohnschreiber Nicolaus Brevis ausgemacht werden. Auch der Illuminator ist mit Johannes von Zittau identifiziert. Die Bearbeiterin stellt die beiden Personen, von denen kaum Näheres bekannt ist, in Beziehung zu weiteren, ihnen zugewiesenen Werken. Im Illuminator sieht sie (mit guten Argumenten) das Haupt einer "Schule". Ausführlich setzt sie sich mit dem Bildschmuck auseinander, der, wie sie zu Recht hervorhebt, hier eine ganz andere Funktion hatte als die textbezogenen Bildzeilen in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels (62). Von besonderer Attraktivität erscheint die Beurteilung von Reitersiegeln in der hier edierten Handschrift (63-68). Ausführlich werden - in kritischer Auseinandersetzung mit älteren Konventionen - die Editionsgrundsätze vorgestellt. So gelingt es Roth, ein dem Anliegen ihrer Edition entsprechendes klares Regelwerk zu entwickeln und konsequent zu verwirklichen.

Im Anhang erscheinen die jeweils lateinische Fassung der Handfeste Přemysl Otakars II. und der Waldschenkungsurkunde auf der Grundlage des Abdrucks im Schlesischen Urkundenbuch (471-474), die deutsch gefasste Willkür Nikolaus II. von Troppau von 1325 nach einer Originalvorlage mit Faksimile (475-476), eine Konkordanz (die Editionen von Tzschoppe/Stenzel, im Schlesischen Urkundenbuch und die hier vorliegende Edition verknüpfend) zur Handfeste (477-481), ein tabellarischer Textbestandsvergleich zwischen drei überlieferten Handschriften des Meißner Rechtsbuches (Olmützer Handschrift, Leobschützer Rechtsbuch, Breslauer Handschrift) und Ortloffs Edition des Meißner Rechtsbuches (Friedrich Ortloff: Sammlung deutscher Rechtsquellen 1: Das Rechtsbuch nach Distinktionen, Jena 1838).

Das Quellen- und Literaturverzeichnis befindet sich weitestgehend auf dem neuesten Stand der Forschung. Vor allem ist erfreulich, dass die Bearbeiterin auch die einschlägige polnische und tschechische Literatur verarbeitet hat. Bei dem im Abkürzungsverzeichnis aufgeführten HRG (515) ist anzumerken, dass dessen letzter Band (V) 1998 erschienen ist. Durch die sehr übersichtliche Gestaltung eines geographischen Registers sowie eines Personen- und Stichwortregisters lässt sich der inhaltlich wie äußerlich opulente Band vom Benutzer gut erschließen.

Nur wenige Punkte geben Anlass zur Kritik. So werden meines Erachtens bei der Behandlung des Forschungsstandes etwas zu leichtfertig die Begriffe "Rechtsvorort (Oberhof)" (1) gleichgesetzt. Während die Bezeichnung "Oberhof" trotz ihrer Vieldeutigkeit (vgl. nur Dieter Werkmüller: Oberhof, in: HRG 3, Sp. 1134-1146) in der Rechtsgeschichte eingebürgert ist, erscheint "Rechtsvorort" erklärungsbedürftig. Gemeint ist wohl eine "vorgeordnete" Stellung einer Stadt gegenüber einer anderen innerhalb einer Stadtrechtsfamilie, die - hier bezogen auf Leobschütz - auf Seite 8 ff. näher beschrieben wird. Das gewählte Wort irritiert jedenfalls in seiner Gleichsetzung mit "Oberhof". Als verfehlt muss die Bezeichnung "Oberinstanz" (9) angesehen werden, da die mittelalterliche Gerichtsverfassung keine "Instanzen" kannte. Da auch das Halle-Neumarkter Recht wegen seiner Bedeutung für Schlesien thematisiert wird (16 f.), hätte man einen Hinweis auf die kritische Untersuchung von Bernd Kannowski und Stephan Dusil: Der Hallensische Schöffenbrief für Neumarkt von 1235 und der Sachsenspiegel, in: ZRG GA 120, 2003, 61-90, erwartet.

Dessen ungeachtet werden Wissenschaftler der verschiedensten philologisch-historischen Disziplinen, welche sich mit Recht und Sprache in Ostmitteleuropa beschäftigen, kaum an Gunhild Roths gelungener Edition vorbeikommen. Ihr gebühren Dank und Anerkennung für das große Werk.

Heiner Lück