Rezension über:

Alexander Krey: Die Praxis der spätmittelalterlichen Laiengerichtsbarkeit. Gerichts- und Rechtslandschaften des Rhein-Main-Gebietes im 15. Jahrhundert im Vergleich (= Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte; Bd. 30), Köln / Weimar / Wien: Böhlau 2015, 758 S., ISBN 978-3-412-22462-2, EUR 115,00
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Rezension von:
Karin Nehlsen-von Stryk
Freiburg/Brsg.
Redaktionelle Betreuung:
Jessika Nowak
Empfohlene Zitierweise:
Karin Nehlsen-von Stryk: Rezension von: Alexander Krey: Die Praxis der spätmittelalterlichen Laiengerichtsbarkeit. Gerichts- und Rechtslandschaften des Rhein-Main-Gebietes im 15. Jahrhundert im Vergleich, Köln / Weimar / Wien: Böhlau 2015, in: sehepunkte 16 (2016), Nr. 4 [15.04.2016], URL: https://www.sehepunkte.de
/2016/04/28184.html


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Alexander Krey: Die Praxis der spätmittelalterlichen Laiengerichtsbarkeit

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Mit seiner bei Albrecht Cordes, Frankfurt am Main, verfassten Dissertation legt der Autor eine erstmals vergleichende Untersuchung der überterritorial bedeutsamen Oberhöfe des Rhein-Main-Gebiets Frankfurt, Gelnhausen und Ingelheim vor, die er aber nicht nur in ihrer Oberhoftätigkeit, sondern gleichermaßen in Binnenstruktur und Tätigkeitsfeld als Ortsgerichte thematisiert. Zudem nimmt er die anfragenden Gerichte in den Blick. Ziel ist die Analyse des gerichtlichen wie rechtlichen Beziehungsgeflechts, des Rechtstransfers, mithin regionaler struktureller Rahmenbedingungen der Rechtskultur.

Unter den einführend dargelegten begrifflichen Voraussetzungen ist der für die neuzeitliche Gerichtsverfassung geschaffene Terminus der "Rechts- und Gerichtslandschaften" hervorzuheben, den der Verfasser für das Spätmittelalter übernimmt und ihn an die Stelle des tradierten, aber, wie seine Untersuchung zeigt, überholten Begriffs des Rechtskreises setzt: suggeriert letzterer doch ein Gebiet einheitlichen Rechts innerhalb bestimmter räumlicher Grenzen.

Den größten Teil des Einführungskapitels nimmt die nahezu enzyklopädische Darstellung des vielschichtigen Quellenmaterials für die Oberhöfe Frankfurt, Gelnhausen und Ingelheim ein. Ungeachtet der vorhandenen einschlägigen Literatur, die in einem Forschungsstandsbericht treffend gewürdigt wird (73ff.), hat der Verfasser keine Mühen gescheut, das gesamte noch erreichbare, auch unedierte Quellenmaterial auszuwerten, wie das Verzeichnis der in zahlreichen deutschen Archiven und Bibliotheken eingesehenen Quellenbestände eindrucksvoll belegt (613ff.).

Der Hauptteil besteht aus zwei Abschnitten, deren erster, gut 400 Seiten umfassend, mit Entwicklungsprofilen und politischen Verflechtungen der Oberhöfe im Rhein-Main-Gebiet die Gerichtslandschaften untersucht, während der zweite Abschnitt (505-597) der Ermittlung gemeinsamer Rechts- und Verfahrensgrundsätze in den Rechtslandschaften gewidmet ist.

Der erste Abschnitt setzt mit einem zentralen Anliegen des Verfassers ein, nämlich entgegen einer verbreiteten Literaturmeinung die Entstehung der Oberhöfe erst dem Spätmittelalter zuzuordnen. Durchaus überzeugend legt der Verfasser dar, dass Oberhofzüge für Frankfurt, Gelnhausen und Ingelheim wie auch für weitere Oberhöfe der Region erst für die Mitte des 14. Jahrhunderts zu belegen sind. Regionalgeschichtlich außerordentlich detailliert werden sodann die politischen und wirtschaftlichen Entstehungs- und Erfolgsbedingungen für die drei Oberhöfe herausgearbeitet (181ff.). Unter dem Aspekt der gerichtlichen Professionalisierung als wichtiger Voraussetzung einer Oberhoftätigkeit gilt aber das Hauptaugenmerk der - in der Oberhofforschung meist übergangenen - Binnenstruktur der Oberhöfe als Schöffengerichte (304ff.): ihrem Funktionsbereich als Ortsgerichte, ihrer Stellung zum Rat, dem hohen sozialen Rang und der finanziellen Unabhängigkeit der Frankfurter und Ingelheimer Schöffen, ihrem Berufsschöffentum - dies im Gegensatz zum früh an Bedeutung verlierenden Gelnhausen. Intensive Untersuchungen werden auch den Schultheißen der drei Oberhöfe und den Gerichts- bzw. Stadtschreibern zuteil, deren hohe Mobilität zu den Verflechtungen der Gerichtslandschaft beigetragen haben dürfte. Zu Recht untersucht der Verfasser auch das - bisher nicht erforschte - Fürsprecherwesen im Umkreis der drei Oberhöfe, dessen berufliche Etablierung zutreffend in engem Kontext mit der gerichtlichen Professionalisierung gesehen wird. Positiv hervorzuheben ist auch die Skepsis des Verfassers gegenüber der schlagwortartigen These von der "Krise der spätmittelalterlichen Rechtspflege" infolge schwindender Rechtskenntnis der Schöffen (496f.). Das Hauptargument - das Bekenntnis der Rechtsunwissenheit seitens der anfragenden Schöffen - weist er auf breiter Quellenbasis als stereotypen, ja formularmäßigen Bestandteil einer Oberhofanfrage nach.

Im zweiten Abschnitt (505-597) geht es um die Rechtslandschaft, und zwar unter dem Aspekt der - in der Literatur meist fraglos unterstellten - rechtsvereinheitlichenden Wirkung der Oberhöfe. Zunächst behandelt der Verfasser, in kritischer, vielfach ergänzender wie berichtigender Auseinandersetzung mit der Forschung, die Formen des Oberhofverfahrens und vor allem die typische Form der Oberhofanfrage von Schöffen vor der Urteilsverkündung. Überzeugend macht er deutlich, dass die drei Oberhöfe auch im 15. Jahrhundert am Grundsatz mündlicher Weisung festhielten, obgleich sie in ihren regulären Verfahren längst zur Schriftlichkeit übergegangen waren. Gleichermaßen strikt wurde der Grundsatz eingehalten, Weisungen stets nach eigenen Rechtsvorstellungen zu erteilen.

Klare Stellung bezieht der Verfasser in der germanistischen Kontroverse um eventuelle hierarchische Strukturen im Oberhofzug: überzeugend tut er dar, dass im Rhein-Main-Gebiet trotz gegenteiliger Bestrebungen etwa des Ingelheimer Oberhofs de facto Freiwilligkeit herrschte, sowohl was die Wahl des Oberhofs als auch was die Umsetzung der Weisung im anfragenden Gericht betraf. Da der Verfasser - in entschiedenem Gegensatz zu überkommenen germanistischen Vorstellungen - von der Vielgestaltigkeit der Rechtsgewohnheiten selbst auf engstem Raum ausgeht, wertet er diese Freiheit - ein völlig neuer Aspekt für die Oberhofforschung - zugleich als wichtige Möglichkeit für das anfragende Gericht, eine Überfremdung eigener Rechtstraditionen durch Oberhofsprüche zu vermeiden. In eingehender Auswertung vor allem Ingelheimer Weisungen gelangt er denn auch zu dem Ergebnis, dass die vielberufene rechtsvereinheitlichende Wirkung der Oberhöfe im Wesentlichen in der konkreten Ausgestaltung im Kern bereits vorhandener Rechtsgewohnheiten bestand.

Ferner erörtert er die grundlegende, mit dem Wesen des mittelalterlichen Rechts engstens verbundene Frage, inwieweit die Oberhofschöffen über ein gefestigtes, kontinuierlich angewandtes Rechtswissen verfügten: eine Frage, die er partiell, aber keineswegs durchgehend bejaht. Überzeugend wird ferner am Beispiel des Mantelrechts für Frankfurt die bisher völlig unbeachtet gebliebene Wirkung der Oberhoftätigkeit belegt: die Konsolidierung des eigenen Rechts als Folge der Anfragen. In einer knappen Schlussbetrachtung werden die wesentlichen Ergebnisse nochmals präsentiert und vom bisherigen Forschungsstand abgegrenzt. Angefügt ist ein Namens-, Orts- und Sachregister.

Der Verfasser hat eine außerordentlich gründliche, zuweilen vielleicht allzu detailreiche Arbeit vorgelegt, die eine Gesamtschau der vielbeachteten Oberhöfe Frankfurt, Ingelheim und Gelnhausen und ihrer Gerichts- und Rechtslandschaften bietet, tradierte Gewissheiten kritisch hinterfragt und ein um zentrale Aspekte ergänztes, neu akzentuiertes Bild entwirft. Als besonderes Verdienst ist das strikt quellenorientierte Vorgehen hervorzuheben, das sich der Problematik fragmentarischer mittelalterlicher Quellenüberlieferung und der Prekarietät generalisierender Schlussfolgerungen stets bewusst ist. Dies fordert dem Leser trotz der ansprechenden Darstellung einige Geduld ab, führt aber dem Mediävisten eindringlich vor Augen, auf welch dünnem Eis er sich stets bewegt.

Karin Nehlsen-von Stryk