Rezension über:

Marianne Elster: Die Gesetze der späten römischen Republik. Von den Gracchen bis Sulla (133-80 v.Chr.) (= Studien zur Alten Geschichte; Bd. 28), Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 2020, 582 S., ISBN 978-3-946317-62-3, EUR 70,00
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Rezension von:
Sema Karataş
Universität zu Köln
Redaktionelle Betreuung:
Matthias Haake
Empfohlene Zitierweise:
Sema Karataş: Rezension von: Marianne Elster: Die Gesetze der späten römischen Republik. Von den Gracchen bis Sulla (133-80 v.Chr.), Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 2020, in: sehepunkte 21 (2021), Nr. 2 [15.02.2021], URL: https://www.sehepunkte.de
/2021/02/34576.html


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Marianne Elster: Die Gesetze der späten römischen Republik

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Bereits 1976 publizierte Marianne Elster ihre Dissertation mit dem Titel "Studien zur Gesetzgebung der frühen römischen Republik: Gesetzesanhäufungen und -wiederholungen". [1] In der Tradition dieser ersten Publikation stand dann auch das Nachfolgewerk: "Die Gesetze der mittleren römischen Republik", das den Zeitraum von 366 bis 134 v. Chr. abdeckt. [2] Seit dieser Publikation im Jahre 2003 hat man lange Zeit auf das nun jüngst erschienene Werk "Die Gesetze der späten römischen Republik. Von den Gracchen bis Sulla (133-80 v. Chr.)" gewartet.

Der Aufbau des Werkes ist selbsterklärend: Wie im Vorwort von Elster dargelegt, werden alle überlieferten leges, plebiscita und rogationes chronologisch von 133 bis 80 v. Chr. besprochen (VII-X). Eine systematische Einleitung mit einer Einordnung in die wissenschaftliche Debatte, einem Überblick zur Forschungslage sowie der thematischen Zielsetzung fehlt zwar, fällt aber bei dem als Arbeitsinstrument gedachten Werk nicht sonderlich negativ ins Gewicht. Auf den Seiten 1-402 finden sich die Gesetze, zunächst bis ins Jahr 82 v. Chr. Nach einigen Vorbemerkungen zu den Gesetzesinitiativen des Diktators L. Cornelius Sulla (403-404) folgen dann die insgesamt 27 sullanischen Gesetze (405-490), "[...] die sowohl durch ihre Anzahl [...] als auch durch ihre Verabschiedung eine Sonderstellung einnehmen." (VII). Dieser Darstellung schließt Elster diejenigen leges an, die unbestimmten Datums sind (497-510) und bei denen man sich in Einzelfällen fragen muss, ob sie tatsächlich in die Phase ab 133 v. Chr. gezählt werden dürfen: unter anderem die leges Nr. 162 lex Titia (de nefanda Venere) und Nr. 165 lex Cornelia (municipalis). Somit umfasst der Band insgesamt 166 Gesetze. Abgerundet wird diese Sammlung mit einem Anhang (511-582), die neben einer Bibliographie zwei nützliche Listen der besprochenen Gesetze beinhaltet, die a) chronologisch (558-561) und b) thematisch (562-568) sortiert sind. Die Nutzung dieses beachtlichen Werkes wird mit Hilfe dieser Listen erleichtert. Dem schließen sich die Quellen-, Personen- und Sachregister an (569-582). Die leges selbst sind durchnummeriert. Der Nummernangabe folgt der konventionelle Titel der entsprechenden Gesetze - darunter ist die von G. Rotondi etablierte Benennung zu verstehen - und zuletzt die Jahresangabe sowohl ab urbe condita als auch v. Chr. [3] Der Aufbau der Einzeluntersuchungen ist gleichbleibend: Zunächst werden die Belege zeitgenössischer Autoren im Original zitiert, also Latein und/oder Altgriechisch. Dann folgt eine Übersetzung und schließlich je nach Quellenlage ein ausführlicher Kommentar mit Hinweisen auf die umfangreiche Forschungsliteratur im Fußnotenapparat. Eine Ausnahme bildet allerdings das epigraphische Material. Hier beschränkt sich Elster aufgrund des Umfangs der Inschriften auf die Angabe der entsprechenden Editionen. Vor dem Hintergrund, dass bereits 1996 unter der Leitung von M. H. Crawford die epigraphisch erhaltenen Gesetze mit den Originaltexten sowie Übersetzungen und Kommentaren in zwei sorgfältig zusammengestellten Bänden publiziert worden sind (siehe unter anderem die viel diskutierte lex Acilia repetundarum von 123/122 v.Chr.; bei Elster Nr. 36, 117-124), ist diese Vorgehensweise nachvollziehbar. [4]

Der schiere Umfang der von Elster vorgelegten Gesetze, die sich auf einen Zeitraum von über 50 Jahren verteilen, macht Folgendes deutlich: Erstens ist die Quellenlage zur späten römischen Republik im Vergleich zu den vorhergehenden Epochen wesentlich besser; zweitens scheint sowohl die konsularische wie auch die tribunizische Gesetzestätigkeit deutlich zugenommen zu haben. Obschon die letzte Phase der späten Republik bekanntlich durch starke innenpolitische Gegensätze gekennzeichnet war, ist auch für diesen Zeitraum festzuhalten, dass der Wunsch nach politischer Stabilität mit der Verabschiedung von Gesetzespaketen - wie auch unter Sulla - seinen Ausdruck fand. [5] Auch lassen sich auf der Ebene von rogationes, aber auch leges aufzeigen, dass sie, wenn auch mit zeitlichem Abstand, eine beinahe identische Zielsetzung verfolgten, dass also bestimmte Themen im Senat vorgelegt und diskutiert wurden: Besonders beispielhaft sind unter anderem die rogatio Sempronia de suffragiorum confusione [de suffragiis] von 123/122 v. Chr. (Elster Nr. 37) und die 63 v. Chr. im Senat erneut verhandelte confusio suffragiorum des Volkstribunen Sulpicius Rufus sowie die Forderung nach der Wiederherstellung der lex Manilia de libertinorum suffragiis zu nennen. Eine rein chronologische Anordnung birgt also nicht selten die Gefahr, dass eine thematische Entwicklung verunklart wird. Die in den Einzeluntersuchungen zu den leges und rogationes aufgetretenen Fragen zur möglichen Intention der Antragsteller hätten also mit einer systematischen Herangehensweise geklärt werden können. Auch wäre insbesondere bei der Darstellung der sullanischen Gesetze eine stärker zusammenhängende Betrachtung sowie die Korrelation der einzelnen Gesetze wünschenswert: konkret die Etablierung der neuen quaestiones perpetuae, die lex Cornelia iudiciaria (Elster Nr. 135) und damit einhergehend die Erhöhung der Praetoren- und Quaestorenstellen - unter diesen Gesichtspunkten spricht sich die Rezensentin für die Datierung der lex iudiciaria in das Jahr 82/81 statt 88 v. Chr. aus. Auch wird von Elster eine lex Cornelia de vi (Nr. 153) als unsicher markiert. Obwohl sich zugegebenermaßen keine Quellennachweise finden lassen, kann im Rahmen einer Rekonstruktion der korrelierenden Gesetze - zumindest der späteren Phasen - nachgewiesen werden, "dass in den entscheidenden Krisenmomenten der Republik [...] sich also der Wunsch nach politischer Stabilität in erster Linie durch die Verabschiedung von Gesetzespaketen [zeigte], in deren Rahmen die Gesetze gegen vis und ambitus zu zwei festen Komponenten wurden."[6] Nun mag diese Anforderung an eine Kompilation von Gesetzen wie der vorliegenden nicht zu erfüllen sein, jedoch können auf dieser Grundlage die Spezialstudien anknüpfen.

Marianne Elster hat sich inzwischen mit den Bänden zu den Gesetzen der Republik nicht nur als Kennerin der Materie hervorgetan und die Debatte um die Gesetzgebung der Republik ergänzt, sondern das Werk von Rotondi zum Teil sogar ersetzt. Vor diesem Hintergrund ist es also nur wünschenswert, dass trotz der eher schwierigen Quellenlage zu den 70er Jahren v. Chr. auch eine Sammlung zu den Gesetzen ab 79 v. Chr. in Angriff genommen wird.


Anmerkungen:

[1] M. Elster: Studien zur Gesetzgebung der frühen römischen Republik: Gesetzesanhäufungen und -wiederholungen, Frankfurt a. M. 1976. Siehe für die frühe Republik auch D. Flach: Die Gesetze der frühen römischen Republik. Text und Kommentar, Darmstadt 1994.

[2] M. Elster: Die Gesetze der mittleren römischen Republik: Text und Kommentar, Darmstadt 2003.

[3] G. Rotondi: Leges Publicae Populi Romani. Elenco cronologico con unaintroduzione sull'attività legislativa dei comizi romani, Hildesheim 1962 (Mailand 1912).

[4] M. H. Crawford (ed.): Roman Statutes. Vols. I-II, London 1996.

[5] S. Karataş: Zwischen Bitten und Bestechen. Ambitus in der politischen Kultur der römischen Republik - Der Fall des Cn. Plancius, Stuttgart 2019, 61; 135.

[6] Ebd., 134f., vgl. 116 mit Anm. 65. Vgl. dazu grundsätzlich bereits J. Bleicken: Lex publica. Gesetz und Recht in der römischen Republik, Berlin / New York 1975, Teil IV und V.

Sema Karataş