Rezension über:

Wolf-Nikolaus Schmidt-Salzen: Die Landstände im Fürstentum Lüneburg zwischen 1430 und 1546 (= Göttinger Forschungen zur Landesgeschichte; Bd. 4), Bielefeld: Verlag für Regionalgeschichte 2001, 269 S., 1 Abb., ISBN 978-3-89534-394-0, EUR 24,00
Buch im KVK suchen

Rezension von:
Annette von Stieglitz
Hannover
Redaktionelle Betreuung:
Stephan Laux
Empfohlene Zitierweise:
Annette von Stieglitz: Rezension von: Wolf-Nikolaus Schmidt-Salzen: Die Landstände im Fürstentum Lüneburg zwischen 1430 und 1546, Bielefeld: Verlag für Regionalgeschichte 2001, in: sehepunkte 2 (2002), Nr. 6 [15.06.2002], URL: https://www.sehepunkte.de
/2002/06/2893.html


Bitte geben Sie beim Zitieren dieser Rezension die exakte URL und das Datum Ihres Besuchs dieser Online-Adresse an.

Andere Journale:

Diese Rezension erscheint auch in PERFORM.

Wolf-Nikolaus Schmidt-Salzen: Die Landstände im Fürstentum Lüneburg zwischen 1430 und 1546

Textgröße: A A A

Obwohl nie im Zentrum der Frühneuzeitforschung, gewinnt die Ständegeschichte erfreulicherweise nun auch für ihre Frühphase an Beachtung. Während die Auseinandersetzungen der Landstände mit den Territorialfürsten im 17. und 18. Jahrhundert inzwischen vielfach erforscht sind, fehlen immer noch Untersuchungen über die Konstituierung der Landstände in den beiden Jahrhunderten zuvor. Dieser Forschungslücke widmet sich Wolf-Nikolaus Schmidt-Salzen für das welfische Fürstentum Lüneburg zwischen 1430 und 1546. Es handelt sich um eine Dissertation, die am Institut für Historische Landesforschung der Universität Göttingen unter der Betreuung von Ernst Schubert entstanden ist.

In neun Kapiteln schildert Schmidt-Salzen die Entwicklung der landständischen Verfassung und ihrer Gremien im Fürstentum Lüneburg, greift darüber hinaus zentrale Themen wie die Institutionalisierung schließlich dauerhaft erhobener Steuern auf, widmet sich ferner der innenpolitischen Wirksamkeit der Stände, den Einflüssen der Reichsreformgesetzgebung auf das Fürstentum Lüneburg sowie den Auswirkungen der Reformation auf die lüneburgischen Landstände. Allein diese Übersicht zeigt, dass sich der Autor nicht auf eine Regionalstudie beschränkt, sondern auch die Einbindung des Fürstentums Lüneburg in das Reich mit den sich daraus ergebenden vielfältigen Wechselwirkungen berücksichtigt. Der weite Ansatz, Reichs- und Landesgeschichte miteinander zu verknüpfen, ist vorbildlich und wird vom Autor tatsächlich realisiert.

Leider gibt Schmidt-Salzen keine Begründung für die Wahl seines Untersuchungszeitraumes; ebenso fehlt ein Überblick, der die Einbettung des Fürstentums Lüneburg in das Herzogtum Braunschweig-Lüneburg verdeutlicht. Ohne ein Mindestmaß an erläuternder Vorgeschichte fällt die Einordnung der detailreich und schlüssig erarbeiteten Ergebnisse jedoch schwer, zumal es im Fürstentum Lüneburg sehr früh aktive Stände gegeben hat. In diesem Zusammenhang müsste auch die Lüneburger Sate von 1392, selbst wenn sie außerhalb des Untersuchungszeitraums liegt, ausführlicher in ihrer Bedeutung gewürdigt werden, als dies erst auf Seite 133 in einer Fußnote geschieht. Ein Hinweis auf die übrigen welfischen Fürstentümer darf ebenfalls nicht fehlen. Vermutlich hätten sich dann auch keine Unsicherheiten in der Bezeichnung der Teil-Fürstentümer des Herzogtums Braunschweig-Lüneburg (35: "Herzogtum" Lüneburg; 221: "Herzogtum" Calenberg-Göttingen) eingestellt. Genau so wie die in drei Kurien (Prälatur, Ritterschaft und Städte) untergliederte lüneburgische Landschaft in ihrer Zusammensetzung vorgestellt wird, sollte ein kurzer dynastischer Überblick gegeben werden: Wer regierte von 1430-1546 überhaupt im Fürstentum Lüneburg? Dann fiele es im Darstellungsteil wesentlich leichter, die genannten Herzöge chronologisch der Ereignisabfolge zuzuordnen.

Charakteristische Befunde, die in zahlreichen anderen Territorien ebenso aufzufinden sind, arbeitet Schmidt-Salzen sehr deutlich heraus: Den steigenden Finanzbedarf der Fürsten, die dadurch heraufbeschworene Konfrontation der Stände mit permanenten Steuerforderungen der Landesherren, die völlige Ausschaltung des geistlichen Standes während und infolge der Reformation, die separatistischen Tendenzen der (noch) wirtschaftlich mächtigen Städte, den auf seine Steuerfreiheit und weitgehende Verfügungsgewalt gegenüber seinen Hintersassen bedachte Adel, die mit der Beteiligung an der Steuerverwaltung erzwungene Institutionalisierung der Stände in Form von Ausschüssen. Völlig zu Recht identifiziert Schmidt-Salzen die Entwicklung von zunächst nur in Fällen "eilender Not" erhobenen Steuern hin zu schließlich dauerhaft geforderten Abgaben als Motor der frühmodernen Staatsbildung. Mit den Aufgaben, die ihnen im Zuge der Steuererhebung und -verwaltung zuwuchsen, gerieten die Stände unversehens und oft auch widerwillig in die Situation, Verantwortung übernehmen zu müssen - sei es, um das herzogliche Finanzgebaren zu kontrollieren, für das sie gebürgt hatten, oder aber die Vormundschaft für einen minderjährigen Herzog zu übernehmen. Da jedoch Prälatur, Ritterschaft und Städte stets vorrangig ihre kurialen Sonderinteressen verfolgten, sie zudem häufig auch miteinander zerstritten waren, konnte gemeinsames Handeln nur temporär und unter großen Schwierigkeiten erreicht werden.

Vor diesem Hintergrund grenzt sich Schmidt-Salzen in dem eingangs von ihm entworfenen Forschungsüberblick durchaus berechtigt von der älteren Ständeforschung ab und verwirft das Dualismus-Modell, nach dem sich Fürst und Stände gleichsam monolithisch mit jeweils klar zu identifizierenden, unterschiedlichen Interessen gegenübergestanden haben. Dass dies gerade nicht so war, vielmehr eine diffuse Gemengelage konkurrierender, sich aber auch überschneidender Interessen das Verhältnis zwischen Fürst und Ständen charakterisiert, ist seit Jahrzehnten Forschungsmeinung - und so neu nicht, wie es der Autor darstellt. Der mit dem Dualismus-Modell postulierte Antagonismus zwischen Fürst und Ständen hat sich schon lange als nicht tragfähiges Modell erwiesen. Schmidt-Salzen verweist in diesem Zusammenhang völlig zutreffend auf Fritz Hartung. Doch es mutet mehr als kurios an, wenn er Hartungs 'Deutsche Verfassungsgeschichte' auf das Jahr 1969 datiert (siehe Literaturverzeichnis, 251) und bemerkt: "Lautere Kritik wurde Ende der 60er Jahre durch Hartung geübt." (231). Das zitierte Werk ist bereits 1914 erstmals erschienen und wurde 1969, zwei Jahre nach dem Tod Hartungs, in der 9. Auflage vorgelegt!

Spätestens mit der Widerlegung der bekannten These Otto Brunners: "Die Stände sind das Land", schlägt Schmidt-Salzen mit Verve längst geschlagene Schlachten. Auch hier fehlt die Information, dass der Klassiker Otto Brunners (Land und Herrschaft), dem dieses Theorem entstammt, 1939 veröffentlicht wurde und nicht erst 1970, wie es die Literaturangabe suggeriert. So gibt es bereits eine lange, kritische Rezeptionsgeschichte der Brunner-These (siehe die von Dietrich Gerhard und Peter Baumgart herausgegebenen Sammelbände). Die aktuelle Ständeforschung interessiert weniger, ob und in welchem Maß die Stände berechtigterweise von sich behaupten konnten, das Land in seiner Gesamtheit gegenüber dem Herrscher zu repräsentieren. Es geht vielmehr darum, die katalytische Funktion der Stände für die Entwicklung des frühmodernen Staates in ihrer Vielgestaltigkeit zu würdigen.

Unbestritten war das Steuerbewilligungsrecht über Jahrhunderte der Nervus Rerum ständischer Wirksamkeit. Doch die vielfältigen Einwirkungen der Stände auf den Entstehungsprozess des frühmodernen Staates bleiben im Dunkeln, wenn man die Perspektive einseitig auf das fiskalische Element hin verkürzt. Der Herrschaftskonsolidierung nach außen und innen im Zuge von Territorialisierung und Bürokratisierung muss als drittes Element die Verrechtlichung der innerterritorialen Herrschaftsbeziehungen hinzugefügt werden. Erst durch die beim Regierungsantritt eines neuen Herrschers wechselseitig vorgenommene Huldigung und Privilegienbestätigung konstituierte sich das Verhältnis zwischen Fürst und Ständen. Hierbei handelte es sich um weit mehr als ein stereotyp praktiziertes Ritual, das oft auch heftige Kontroversen heraufbeschwor. Kurzum: Die rechtliche Dimension des Verhältnisses Fürst-Stände darf nicht so weit in den Hintergrund treten, wie es in der Darstellung Schmidt-Salzens passagenweise geschieht.

Ferner ist eine bisweilen fehlende begriffliche und sprachliche Präzision zu monieren; so ist von der "Erhaltung der privilegierten Zustände" (37) die Rede, oder "Einzelne Adelige ergehen sich in kleineren Fehden mit dem Herzog, andere zählen zu seinen engen Vertrauten" (94). Wolkig erscheint auch die Formulierung: "Bedingt durch die Einbindung von Personen aus den Ständen in die Herrschaft Lüneburg, die Einrichtung von Ämtern und die häufigen Zitationen zu Landtagen fand eine Veränderung innerhalb der Stände statt." (237) Wenn Schmidt-Salzen darüber hinaus vermutet, dass Celle "als eine der drei größten Städte Vertreter auf diesen Tagen [gemeint sind die Landtage von 1522, 1527, 1531 und 1534, Annette von Stieglitz)] hatte" (112), dann stellt sich die Frage, ob es auch im Fürstentum Lüneburg eine interne Gliederung der Städtekurie in große und kleine Städte gab beziehungsweise ob und wie letztere repräsentiert wurden. Besonders irritierend ist der unvermutet - gelegentlich innerhalb eines Satzes - wechselnde Gebrauch von Präsens und Präteritum, wodurch die Parallelität beziehungsweise Vor- und Nachzeitigkeit von Ereignissen konfus wird. Wenn das Herzogtum (seit 1417!) Kleve konsequent im Text wie auch im Register mit "w" statt mit "v" geschrieben wird, dann ist dies mehr als ärgerlich und hoffentlich dem Umstand zuzuschreiben, dass ein zweiter Korrekturdurchgang aus Zeitgründen entfallen musste.

Nichts weniger als Solidarität oder Prinzipientreue motivierte das Verhalten der Stände und der Fürsten. Eine klare Differenzierung in fürstliche und ständische Interessen war oft nicht möglich, weil ständische Funktionsträger häufig eine Doppelfunktion ausübten, indem sie gleichzeitig herzogliche Räte waren. Die Fürsten spielten die drei Kurien gegeneinander aus, der Adel dominierte die Prälatur sowie die Städte; insgesamt übernahmen die Stände nur widerwillig politische Funktionen oder Verwaltungsaufgaben. Dies anhand zahlreicher Beispiele für das Fürstentum Lüneburg plastisch herausgearbeitet und am Schluss der Untersuchung auch mit zahlreichen süddeutschen Territorien verglichen zu haben, ist das unbestreitbare Verdienst des Autors und das wesentliche Ergebnis dieser Arbeit, die hoffentlich weitere Untersuchungen zur frühen Ständegeschichte im 15. und 16. Jahrhundert. anregen wird.


Annette von Stieglitz