Rezension über:

Albrecht von Arnswaldt: De Vicariatus controversia. Beiträge Hermann Conrings in der Diskussion um die Reichsverfassung des 17. Jahrhunderts (= Schriften zur Verfassungsgeschichte; Bd. 69), Berlin: Duncker & Humblot 2004, 144 S., ISBN 978-3-428-11199-2, EUR 54,00
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Rezension von:
Eva Ortlieb
Kommission für Rechtsgeschichte Österreichs, Österreichische Akademie der Wissenschaften
Redaktionelle Betreuung:
Christine Roll
Empfohlene Zitierweise:
Eva Ortlieb: Rezension von: Albrecht von Arnswaldt: De Vicariatus controversia. Beiträge Hermann Conrings in der Diskussion um die Reichsverfassung des 17. Jahrhunderts, Berlin: Duncker & Humblot 2004, in: sehepunkte 5 (2005), Nr. 9 [15.09.2005], URL: https://www.sehepunkte.de
/2005/09/6691.html


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Albrecht von Arnswaldt: De Vicariatus controversia

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Weder Hermann Conring noch das Reichsvikariat gehören zu den Lieblingsthemen der rechts- und geschichtswissenschaftlichen Forschung. Dabei können beide durchaus Interesse für sich beanspruchen: Conring als veritabler Universalgelehrter und - unter anderem - 'Begründer der Rechtsgeschichte' (Otto Stobbe), das Reichsvikariat, da es den Charakter des Reichs als Wahlmonarchie demonstrierte und seinen Trägern Prestige und einen, wenn auch zeitlich befristeten Einfluss auf das rechtliche und politische Leben im Reich sicherte. Das schmale, aus einer juristischen Dissertation hervorgegangene Buch Albrechts von Arnswaldt, das den Stellungnahmen Conrings zum Streit um die Frage gewidmet ist, ob nach dem Tod Kaiser Ferdinands III. am 2. April 1657 der Kurfürst von der Pfalz oder der Kurfürst von Bayern als rechtmäßiger Reichsvikar für das Gebiet fränkischen Rechts anzusehen sei, steht damit gewissermaßen am Schnittpunkt zweier Desiderata der Rechts- und Verfassungsgeschichte.

Die Bemühungen Ferdinands III., wie viele seiner Vorgänger, durch eine Königswahl vivente imperatore ein Interregnum nach seinem Tod zu verhindern, waren durch den frühen Tod seines Sohns Ferdinand [IV.] zunichte gemacht worden. Mit dem 2. April 1657 trat daher das Reichsvikariat in Kraft, das traditionell vom Kurfürsten von Sachsen für den Bereich sächsischen und vom Kurfürsten von der Pfalz im Gebiet fränkischen Rechts wahrgenommen wurde und die Ausübung kaiserlicher Rechte insbesondere im Bereich der Rechtsprechung, des Lehenswesens und der Gnadensachen vorsah.

Der Dreißigjährige Krieg und der Friedensschluss in Westfalen hatten allerdings eine neue Situation geschaffen. Indem die Instrumenta Pacis von 1648 einerseits die fünfte, vormals pfälzische Kurwürde an den bayerischen Herzog Maximilian und dessen Nachkommen übertrugen (Art. IV § 3 IPO), andererseits den Pfalzgrafen und Kurfürsten Karl Ludwig und dessen Nachkommen im Besitz der Unterpfalz mitsamt allen Rechten, die die Kurfürsten von der Pfalz vor der Böhmischen Erhebung ausgeübt hatten, restituierten (Art. IV § 6 IPO), boten sie sowohl den (neuen) bayerischen als auch den (traditionellen) pfälzischen Ansprüchen auf die Ausübung des Vikariats eine Grundlage. Während die bayerische Seite das Amt des Reichsvikars mit der fünften Kurwürde verband und für sich reklamierte, behauptete die pfälzische Position die Unabhängigkeit beider Ämter, von denen nur eines (die Kurwürde) an Maximilian und seine Nachfolger übergegangen sei. Begleitet wurde die Auseinandersetzung durch eine publizistische Kontroverse, in die Hermann Conring mit einer Streitschrift - "Vicariatus imperii Palatinus defensus" (1658) - eingegriffen hat. Ihr ist ein wichtiges Kapitel in dem hier zu besprechenden Band gewidmet.

Arnswaldt beschäftigt sich allerdings nicht nur mit dieser Stellungnahme des Helmstedter Professors. Nach einer knappen Einführung in die Biografie Conrings (13-17) und die Hintergründe der Auseinandersetzung (17-23) setzt er sich zunächst mit einer kurzen Denkschrift Conrings "Was es mit den Reichs-Vicariaten vor eine Beschaffenheit habe" auseinander - eine vertrauliche Auftragsarbeit, die erstmals in der 1730 von Johann Wilhelm Goebel veranstalteten Werkausgabe gedruckt wurde (25-32). In dieser Schrift habe Conring - bei leichter Präferenz für die pfälzische Seite - eine klare Stellungnahme vermieden, da er bisher noch kaum über das Vikariat gearbeitet und sich nicht ausreichend informiert gefühlt habe.

Ein weiteres Kapitel der Arbeit ist dem Briefwechsel Conrings mit dem kurfürstlich-mainzischen Minister Johann Christian von Boineburg, seinem ehemaligen Studenten, gewidmet (32-70). An keiner Stelle werden die Conring später verschiedentlich vorgehaltenen Positionswechsel in der Vikariatskontroverse und seine handfesten materiellen Interessen so deutlich wie in dieser bereits im 18. Jahrhundert veröffentlichten Korrespondenz. Ausgehend von einer pro-pfälzischen Stellungnahme, zeigte sich Conring der bayerischen Position gegenüber zunehmend offen, ohne dass es zwischen den Briefpartnern zu einer vertieften sachlichen Diskussion gekommen wäre. Später ließ er sich von der Überlegung seines Schülers, wie viele andere Funktionen müsse auch das Vikariat nach dem Westfälischen Frieden paritätisch besetzt werden, scheinbar überzeugen. Die zugesagte Schrift zu Gunsten der Ansprüche des bayerischen Kurfürsten schickte er dennoch nicht ein. Breiten Raum in der Korrespondenz beanspruchen Boineburgs ständige Hinweise auf im Fall einer pro-bayerischen Äußerung Conrings zu erwartende Gratifikationen sowie ein vom Kurfürsten von Bayern als Reichsvikar auszustellendes Druckprivileg. Zugleich bemühte sich Conring - ebenfalls unter Zusage einer entsprechenden Streitschrift - um ein entsprechendes kurfürstlich-pfälzisches Privileg.

Im Hinblick auf die Schrift "Vicariatus imperii Palatinus defensus", die Arnswaldt in einem weiteren Abschnitt referiert und in ihren Entstehungskontext einordnet (71-96), tritt der Autor vor allem dem Eindruck entgegen, Conring habe nach seiner zunehmenden Präferenz für die bayerische Position gegen Ende der Auseinandersetzung mit der Veröffentlichung einer eindeutig pro-pfälzischen Schrift eine erneute Kehrtwende vollzogen. Die bereits im Juni 1657 fertig gestellte Arbeit sei, so Arnswaldt anhand der bereits von Lory 1899 kursorisch benützten Korrespondenz Conrings mit dem kurfürstlich-pfälzischen Vizekanzler Johann Ludwig Mieg, durch eine Indiskretion an den Heidelberger Hof gelangt. Conring sei also "von seinem eigenen Entwurf eingeholt und auf eine pro-pfälzische Position verpflichtet" (77) worden.

Anschließend fasst Arnswaldt die - knappen und zurückhaltenden - Stellungnahmen zur Vikariatsfrage in späteren Werken Conrings zusammen (97-108) und gibt einen Überblick über weitere anlässlich der Kontroverse entstandene Streitschriften, die von der spät veröffentlichten Schrift Conrings weitgehend unbeeinflusst geblieben seien (109-122). Das in einem angenehm sachlichen und sicheren Stil - heute leider keine Selbstverständlichkeit mehr - geschriebene Buch schließt mit einer Zusammenfassung, einer Zeittafel, einem Quellen- und Literaturverzeichnis sowie einem Index (Personen, Orte und Sachbegriffe).

Der verfassungsgeschichtlichen Forschung steht mit der Arbeit von Arnswaldt ein informativer Überblick über die Argumente eines führenden Gelehrten in einer Kontroverse gegenüber, die sich als Auslegungsproblem des Westfälischen Friedens ergab und - wie die bewaffnete Auseinandersetzung um die Orte Weiden und Parkstein belegt - den gerade erreichten Reichsfrieden wieder gefährdete. Beigelegt wurde die Auseinandersetzung freilich weder durch den von Conring favorisierten Reichstag noch durch die in den Instrumenta Pacis vorgesehene Einschaltung der Garantiemächte des Friedensschlusses, sondern durch einen Vertrag zwischen den beiden Kurlinien.

Zur Conring-Forschung trägt Arnswaldt bei, indem er anhand eines, wie der Autor selbst zugibt (11), vergleichsweise randständigen Themas wichtige Grundprinzipien des Conring'schen Denkens nachzuweisen vermag. So hat Conring immer wieder historische Argumente bemüht, sein Votum aber auch von der Frage abhängig gemacht, welcher Vikar für die Erhaltung des Friedens im Reich und das Gemeinwohl zuträglicher sei. Darüber hinaus unternimmt Arnswaldt für seine Thematik die mehrfach angemahnte Auswertung des Conring'schen Briefwechsels. An dieser Stelle drängt sich allerdings eine skeptische Bewertung auf. Die brieflichen Aussagen zur Vikariatskontroverse sind derart sporadisch und undifferenziert, dass sie kaum den scharfsinnigen Argumentator vermuten lassen, als der Conring sich in seiner Streitschrift zeigt - ein Manko, das Arnswaldt auch durch seine in diesem Punkt ungerechtfertigt ausführliche Darstellung nicht wettmachen kann. Auch dieser Befund hilft freilich, das Bild eines wichtigen Universalgelehrten des 17. Jahrhunderts zu präzisieren.

Eva Ortlieb