Kai Bandilla: Urheberrecht im Kaiserreich. Der Weg zum Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst vom 19. Juni 1901 (= Rechtshistorische Reihe; Bd. 308), Frankfurt a.M. [u.a.]: Peter Lang 2005, 200 S., ISBN 978-3-631-53091-7, EUR 39,00
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Während die Allgemeinheit an einem möglichst freien Zugang zu den Ergebnissen geistiger Arbeit interessiert ist, verlangen Urheber geistiger Werke nach Schutz ihrer wirtschaftlichen und ideellen Interessen. Allerdings kann ein Urheberrechtsschutz in Gestalt von Verwertungsrechten aber auch dazu motivieren, geistige Werke überhaupt erst zu schaffen - insoweit liegt er im ureigenen Interesse der Allgemeinheit selbst. Diese nur partiell deckungsgleichen Interessen sind durch den Gesetzgeber, aber auch durch Rechtsprechung und Rechtswissenschaft immer wieder neu auszutarieren. Die permanente Wiederkehr der Abwägungsprobleme lädt ein zu einem Blick in die Geschichte des Urheberrechts.
Bandilla untersucht in seiner von dem Saarbrückener Rechtshistoriker Elmar Wadle betreuten juristischen Dissertation die Vor- und Entstehungsgeschichte des Reichsgesetzes "betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst" vom 19. Juni 1901, in der Juristensprache überwiegend als "LUG" bezeichnet. Dieses Gesetz wurde erst durch das im Kern bis heute geltende Urheberrechtsgesetz von 1965 abgelöst. Das LUG war seinerseits an die Stelle des vom Norddeutschen Bund erlassenen und im Deutschen Reich fortgeltenden Urheberrechtsgesetzes von 1870 getreten, der ersten reichseinheitlichen Regelung des literarisch-musikalischen Urheberrechts. Obwohl das LUG allein aufgrund seiner Geltungsdauer die deutsche Urheberrechtsgeschichte nachhaltig prägte, fand es in der bisherigen Forschung kaum Beachtung. Der Autor hat also Neuland betreten.
Die Arbeit ist in sechs Kapitel untergliedert. Untersucht werden der "Weg zum Urheberrechtsgesetz vom 11. Juni 1870" (Kap. 1), der "Reformbedarf" seit 1870 (Kap. 2), der "Beginn der Reformarbeiten" (Kap. 3), die "Vorbereitungen für den Entwurf von 1899" (Kap. 4) und die "Verabschiedung der Vorlage" (Kap. 5). Den Abschluss bildet ein knapper Ausblick auf die Entwicklung zum Urheberrechtsgesetz von 1965 (Kap. 6).
Die urheberrechtlichen Diskussionen des ausgehenden 19. Jahrhunderts waren geprägt von teilweise scharfen Auseinandersetzungen über den Charakter des Urheberrechts. Insbesondere ging es um dessen Abgrenzung zum Eigentumsrecht. Die Reichsverfassung von 1871, welche die Gesetzgebungskompetenz des Reiches hinsichtlich des Urheberrechts als Kompetenz zum Schutz "des geistigen Eigenthums" verstand (Art. 4 Nr. 6), hatte diesen Streit keineswegs obsolet werden lassen. Weniger die Bezeichnung als geistiges Eigentum war das Problem, sondern die Frage, ob und inwieweit sich das Urheberrecht vom Sacheigentum unterschied. Bandilla greift zu kurz, wenn er das Verständnis des Urheberrechts als geistiges Eigentum "wegen seiner Nähe zum Sacheigentum" kurzerhand als "unbrauchbar" abtut (57). Eine solche "Nähe" ist bis heute anerkannt, wurde insbesondere auch von Josef Kohler, der Ende des 19. Jahrhunderts das Verständnis des Urheberrechts als Immaterialgüterrecht begründete, nie bestritten. Fraglich bleibt allein das Ausmaß der Unterschiede.
Die Diskussion war auch keineswegs nur akademischer Natur. Eine Gleichsetzung mit dem Sacheigentum hätte dazu führen müssen, die in der Praxis bis heute bedeutsamste Einschränkung des Urheberrechts zu beseitigen: seine zeitliche Begrenzung in Gestalt der so genannten Schutzfrist. Bandilla verweist auf entsprechende Forderungen des Schriftstellerverbandes (76 f.). Gegen die Behandlung des Urheberrechts als Sacheigentum wurde (und wird bis heute) nicht nur die besondere Gemeinschaftsbezogenheit geistiger Werke, sondern auch deren Wesen ins Feld geführt. Geistige Werke seien Ausfluss der - vergänglichen - Persönlichkeit des Schöpfers. Daher könne es auch kein ewiges Urheberrecht geben.
Konnte die namentlich auf Otto von Gierke zurückgehende Deutung des Urheberrechts als Persönlichkeitsrecht also durchaus rechtsbegrenzend wirken, vermochte dieses Verständnis die Rechtsposition des Urhebers andererseits zu erweitern: Als vom Urheberrecht umfasst konnten nicht nur materielle, sondern auch ideelle Interessen angesehen werden, etwa dasjenige an der Unantastbarkeit des Werkes. Bandilla zeigt zwar, dass diese in der Rechtswissenschaft propagierte Verbindung des Werkes mit der Persönlichkeit des Urhebers die Reform beeinflusste, arbeitet aber den konkreten Niederschlag im Gesetzestext nicht deutlich genug heraus.
Mit welchen Mitteln, Zielen und mit welchem Erfolg wirkten Interessengruppen, namentlich Schriftsteller, Komponisten, Verleger und Buchhändler einschließlich deren Verbände nach 1870 auf eine Reform des Urheberrechts hin? Bandilla belässt es überwiegend dabei, Stellungnahmen und Gesetzesentwürfe zu referieren. Doch konnten diese den Gesetzgebungsprozess tatsächlich beeinflussen? Eine schwer zu beantwortende Frage - allerdings zielt die Arbeit gerade darauf ab, den "Entstehungsprozess des Gesetzes transparent" zu machen (13). Der pauschale Hinweis, die Eingaben hätten Reformen "angeregt" (68), befriedigt nicht. Auch wenn es Bandilla an anderer Stelle gelingt, Verbindungslinien zwischen den Forderungen des Börsenvereins des deutschen Buchhandels und den Gesetzesarbeiten herzustellen, werden diese nicht näher konkretisiert (85).
Darüber hinaus zielt die Arbeit darauf ab, die Tätigkeit des Reichsjustizamtes aufzuhellen, das die Gesetzesvorlagen ausarbeitete. Das Amt legte bereits im Mai 1893 einen ersten Arbeitsentwurf vor. Im Juni 1898 und Juli 1899 folgten zwei weitere Gesetzesentwürfe. Letzterer unterlag umfassender öffentlicher Kritik. Diese war beabsichtigt, hatte doch das Reichsjustizamt eine gesonderte Publikation veranlasst, um nicht nur "den betheiligten Berufskreisen [...] sondern auch den übrigen Volkskreisen" Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bandilla berichtet von zahlreichen Änderungsvorschlägen (113-128) und spricht selbst von "grundlegenden Mängeln des Entwurfs" (113). Das Reichsjustizamt nahm schließlich aber nur wenige Änderungen vor - ein durchaus bemerkenswerter Befund, den Bandilla nicht näher hinterfragt.
Die Beratungen des LUG im Reichstag waren für den Umfang der Urheberrechte nicht förderlich. Im Parlament sprachen die - schließlich erfolgreichen - Gegner einer vorgesehenen Erweiterung der Schutzfrist für Werke der Tonkunst von 30 auf 50 Jahre von einer "Liebesgabe von vielleicht einer Millionen Mark an die Familie Wagner". Cosima Wagner, die Ehefrau des 1883 verstorbenen Komponisten Richard Wagner, hatte sich an den Reichskanzler gewandt mit der Bitte, die Schutzfrist für musikalische Werke zu verlängern, wenn nicht ein ewiges Urheberrecht einzuführen. Im Klappentext des Buches heißt es, Frau Wagner habe mit ihrer Eingabe auf die Ausarbeitung der Gesetzesentwürfe "großen Einfluss" ausgeübt. In seiner Untersuchung behauptet Bandilla ohne nähere Erläuterungen Gegenteiliges (97).
Der Arbeit hätte es gut getan, wenn der Autor konkreter auf die Entstehung und Bedeutung einzelner Normen eingegangen wäre. Bezeichnenderweise bleibt ein zeitgenössischer Kommentar zum LUG unberücksichtigt, dessen Verfasser als Reichstagsabgeordneter und Mitglied der das Gesetz beratenden Reichstagskommission maßgeblich am Gesetzgebungsprozess beteiligt war. [1] Der Kommentar enthält wichtige Informationen zur Genese nicht nur des Gesetzes insgesamt, sondern auch einzelner Normen.
Ungeachtet der aufgezeigten Mängel gebührt dem Autor das Verdienst, eine die deutsche Urheberrechtsgeschichte prägende Rechtsquelle in Erinnerung gerufen zu haben. Zudem gewährt die Arbeit erhellende Einblicke in den im Kaiserreich praktizierten Lobbyismus.
Anmerkung:
[1] Ernst Müller: Das deutsche Urheber- und Verlagsrecht, Bd. 1, München 1901.
Mattias G. Fischer