Rezension über:

Elmar Krüger: Der Traktat "De ecclesiastica potestate" des Aegidius Romanus. Eine spätmittelalterliche Herrschaftskonzeption des päpstlichen Universalismus (= Forschungen zur kirchlichen Rechtsgeschichte und zum Kirchenrecht; Bd. 30), Köln / Weimar / Wien: Böhlau 2007, XX + 488 S., ISBN 978-3-412-20037-4, EUR 42,90
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Rezension von:
Matthias Nuding
Deutsches Historisches Institut, Paris
Redaktionelle Betreuung:
Christine Reinle
Empfohlene Zitierweise:
Matthias Nuding: Rezension von: Elmar Krüger: Der Traktat "De ecclesiastica potestate" des Aegidius Romanus. Eine spätmittelalterliche Herrschaftskonzeption des päpstlichen Universalismus, Köln / Weimar / Wien: Böhlau 2007, in: sehepunkte 8 (2008), Nr. 6 [15.06.2008], URL: https://www.sehepunkte.de
/2008/06/13924.html


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Elmar Krüger: Der Traktat "De ecclesiastica potestate" des Aegidius Romanus

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Der 1302 entstandene Traktat De ecclesiastica potestate (etwa "Die Kompetenz der Amtskirche", künftig: DEP) des Augustinereremiten Aegidius von Rom (um 1243-1316) stellt das wohl weitest reichende literarische Plädoyer für die Idee einer päpstlichen Weltherrschaft dar, das die mittelalterliche Diskussion um das Rangverhältnis zwischen geistlicher und weltlicher Macht hervorgebracht hat. Sein Autor, ein Pariser Universitätstheologe, den Papst Bonifaz VIII. mit dem Erzbistum Bourges providierte, wurde im Umfeld der Kurie Zeuge der Auseinandersetzung zwischen Bonifaz und König Philipp dem Schönen von Frankreich, die im Attentat von Anagni (1303) gipfelte und das Scheitern des päpstlichen Suprematieanspruchs besiegelte. Bei dessen radikaler Ausformulierung in der Bulle Unam Sanctam (1302) hatte Aegidius mit seinem Traktat Pate gestanden.

DEP rückte Anfang des 20. Jahrhunderts näher in den Blick der Forschung und wurde seither immer wieder Gegenstand zumeist geistesgeschichtlich orientierter Untersuchungen, oft in vergleichender Perspektive mit anderen Schriften de potestate papae (vergleiche Krügers knappe Ausführungen zur Forschungslage, 4-5). 2004 veröffentlichte Robert W. Dyson eine neue Edition, die gegenüber der ersten kritischen Ausgabe von Richard Scholz (1929) um einen der verlorenen Urschrift offenbar näher stehenden Textzeugen vermehrt ist. Krüger steuert nun mit seiner preisgekrönten münsterschen Dissertation eine ausführliche Interpretation von DEP aus rechtshistorischer Sicht bei.

Obwohl der inhaltlich nur grob gegliederte Traktat mit seinen häufigen Wiederholungen eher einer wortreichen Zusammenstellung von Gedanken als einer durchstrukturierten Abhandlung gleicht, setzt Krüger sich das Ziel, den Theorieentwurf des doctor verbosus auf die ihm zugrunde liegende konzeptionelle Systematik hin zu untersuchen. Folgerichtig beschränkt er sich dabei auf DEP und lässt die übrigen, anders akzentuierten Schriften des Aegidius beiseite; im Gegenzug betrachtet er den Traktat "ganzheitlich[ ]", also nicht nur einzelne, aus dem Zusammenhang gerissene Stellen (6-7).

Die Analyse beginnt mit einer "Grundlegung" (11-145), die neben einem zusammenfassenden Überblick über die biographischen und historischen Hintergründe vor allem die in DEP angewandte literarische Technik, Aegidius' Verhältnis zur scholastischen Tradition, seinen Eklektizismus und die Programmatik seines Traktats beleuchtet. Es folgt eine systematische, nach Themengebieten gegliederte Untersuchung in neun Teilen: Die ausführlichsten von ihnen erörtern das "spirituale Feld" und die potestas spiritualis, etwa deren Überordnung über die potestas terrena, ihre hierarchische Mittlerstellung zwischen Gott und Welt sowie die daraus resultierende Amtsheiligkeit des Papstes (146-238), die mittelalterliche Lehre von den zwei Schwertern, die bildhaft für die geistliche und die weltliche Macht stehen (239-290), sowie die für Aegidius' Gedankengebäude wichtigen Anschauungen über das dominium, also das Herrschafts- und Eigentumsrecht (362-419).

Daneben werden der Begriff der iurisdictio, die weltliche Rechtsprechungs- und Herrschaftsgewalt der Kirche (291-322), die Rolle und Bedeutung der potestas terrena (323-340), deren Verhältnis zur potestas spiritualis (341-349), Ursprung, Legitimation und Ausübung der Macht (350-361) sowie die Lehre von den temporalia, namentlich das bei den Zeitgenossen umstrittene Verhältnis der potestas spiritualis zu diesen (420-439) untersucht. Im neunten Teil, der Schlussbetrachtung (440-467), entwickelt Krüger im Licht der gewonnenen Erkenntnisse Antworten auf verschiedene, für die Klassifizierung von Aegidius' Herrschaftskonzeption zentrale Fragestellungen (Wirklichkeitsnähe, Bedeutung des Willens, Einheit von Recht und Moral, Verhältnis zum frühneuzeitlichen Absolutismus).

Krügers juristisch inspirierte Analyse des Traktats und zugrunde liegender Traditionen zeigt auf, wie Aegidius in DEP faktische Machtverhältnisse und überkommene Anschauungen seinem hierokratischen Herrschaftsanspruch anpasst, etwa indem er biblische, kanonistische oder geschichtliche Postulate im eigenen Sinne verallgemeinert, verschärft oder umdeutet, wenn sie seiner Sichtweise entgegen zu stehen scheinen. Die Ausführungen sind ausführlich mit Quellenzitaten belegt, wobei Krüger DEP in der Ausgabe von Scholz bevorzugt, vielleicht manchmal zu Unrecht (356 mit Anmerkung 38). Aus der Fülle seiner in kritischer Auseinandersetzung mit der Forschung entwickelten Gedanken kann hier nur eine subjektive Auswahl angedeutet werden:

Was Aegidius' literarische Technik betrifft, stellt Krüger eine "leitmotivische[ ] Verknüpfung über semantische Felder" fest (37), attestiert dem Augustiner eine kompositorisch geschickte, bisweilen manipulative (64, 66, 142) Darstellungsweise und fragt, ob die relative innere Unordnung des Traktats nicht sogar als "bewusste Aussageform" (38) zu deuten sei. Den strukturprägenden Grundgedanken, das hierarchische Verhältnis von geistlicher und weltlicher Gewalt, charakterisiert er als Prinzip der "Super-Sub-Ordination" (50-58).

Krüger widmet sich ausführlich der Entwicklung des Begriffs der plenitudo potestatis und seiner nicht mehr nur normativ geprägten, sondern auch theologisch abgesicherten Verwendung durch Aegidius. Im Unterschied zu anderen Forschern betont er dabei, dass in DEP auch Regulative zur Kontrolle und somit zur Begrenzung der päpstlichen Machtfülle benannt seien: der "judicial self-restraint" - ein nur ausnahmsweises Eingreifen ex plenitudine potestatis (208-216) -, die Einbeziehung kompetenter Berater sowie die "Innenkontrolle im Papst selbst durch dessen Bindung an das ius naturale und die fides orthodoxa" (197).

Aegidius' begrifflich ausdifferenzierte, mit dem iurisdictio-Gedanken verschränkte Lehre vom dominium hat nach Krüger eine "Junkturfunktion" (369), weil sie die juristische Legitimierung seiner Herrschaftskonzeption ermöglicht. Das Lehnsystem wird theologisiert, auf Gott als Ursprung der Rechtsordnung bezogen; da es Eigentum und Rechtsverkehr für Aegidius nur im Schoß der christlichen Heilsgemeinschaft geben kann, verfügt die Kirche mit der Exkommunikation auch über ein reales Sanktionsmittel. Die nur funktional legitimierte potestas terrena dient gleichsam als delegierte Ordnungsmacht zur Förderung des bonum publicum.

Aus seinen Beobachtungen folgert Krüger, dass Aegidius' "absolut-papale[ ] Herrschaftskonzeption" (461) kein realitätsfernes Konstrukt sei, sondern pragmatische Züge aufweise. Er schlägt abschließend vor, das Gedankengebäude des Augustiners als rechtskybernetisches System zweier Regelkreise zu verstehen, in dem ein Universalregler einem Partikularregler vorgeschaltet ist.

Einzelne Schwächen wie die teilweise etwas oberflächliche Bibliographie - im Verzeichnis der Sekundärliteratur (470-488) entfallen allein 46 % der Titel auf Artikel aus dem "Lexikon des Mittelalters" - kehren den überwiegend positiven Gesamteindruck nicht um: Auch wenn manche von Krügers Interpretationsvorschlägen zu weiterer Diskussion Anlass geben mögen, hat er eine anregende, gedanklich und begrifflich präzise Studie vorgelegt, die beim Fachpublikum sicherlich gebührende Aufmerksamkeit finden wird.

Matthias Nuding