Edward M. Harris: Democracy and the Rule of Law in Classical Athens. Essays on Law, Society, and Politics, Cambridge: Cambridge University Press 2006, xxxii + 486 S., ISBN 978-0-521-85279-1, GBP 55,00
Buch im KVK suchen
Bitte geben Sie beim Zitieren dieser Rezension die exakte URL und das Datum Ihres Besuchs dieser Online-Adresse an.
Ineke Sluiter / Ralph M. Rosen (eds.): Free Speech in Classical Antiquity, Leiden / Boston: Brill 2004
Lene Rubinstein: Litigation and Cooperation. Supporting Speakers in the Courts of Classical Athens, Stuttgart: Franz Steiner Verlag 2000
Gustav Adolf Lehmann: Demosthenes von Athen. Ein Leben für die Freiheit, München: C.H.Beck 2004
Der vorliegende Band umfasst zahlreiche Aufsätze Edward M. Harris', die in den letzten zwanzig Jahren in verschiedensten Zeitschriften und Sammelbänden publiziert worden sind. Die Beiträge beschäftigen sich mit unterschiedlichsten Aspekten des athenischen Rechts und seinem Verhältnis zum politischen, sozialen und wirtschaftlichen Kontext. Übergeordnet ist die Frage nach dem Nexus zwischen Nomokratie und Demokratie im klassischen Athen.
Der erste Teil enthält Arbeiten zum Bereich 'Recht und Verfassungsgeschichte'. Im einleitenden Beitrag ("Solon and the Spirit of Law in Archaic and Classical Greece", 3-28) zeigt Harris, dass bereits Solon Vorstellungen zum Gesetz und Gesetzgeber entwickelt hat, die für das spätere griechische Verständnis konstitutiv sind und sich grundsätzlich von altorientalischen Ideen zu der Thematik unterscheiden. Daran anschließend ("Pericles' Praise of Athenian Democracy", 29-39) arbeitet er heraus, dass auch Perikles im Epitaphios des Thukydides die politische Ordnung der Athener als eine Einheit von Volks- und Gesetzesherrschaft charakterisiert. Im nächsten Aufsatz ("Antigone the Lawyer, or the Ambiguities of Nomos", 41-80) sucht er deutlich zu machen, dass im Athen des 5. Jahrhunderts nicht zwischen verschiedenen Typen von Gesetzen differenziert wurde, dass man aber unterschiedliche Formen der Legitimation von Gesetzen entwickelte. In den beiden folgenden Beiträgen ("How Often Did the Athenian Assembly Meet?", 81-101, und "When Did the Athenian Assembly Meet? Some New Evidence", 103-120) vertritt Harris - in Abgrenzung besonders zu M.H. Hansen - die Position, dass um die Mitte des 4. Jahrhunderts keineswegs festgeschrieben wurde, dass die Volksversammlung lediglich viermal pro Prytanie tagen durfte: Als ekklesiai synkletoi seien nicht die vier regulären Versammlungen bezeichnet worden, sondern solche, die zusätzlich zu diesen abgehalten wurden. Im letzten Aufsatz des ersten Teils ("Demosthenes and the Theoric Fund", 121-139) bemerkt er, dass Demosthenes sich in seinen Auffassungen zur Verwendung der Theorika nicht so grundlegend von Eubulos unterschied, wie oft angenommen wird: Auch Demosthenes habe sich dafür ausgesprochen, einen Teil der Gelder für 'sozialpolitische' Zwecke einzusetzen.
Der zweite Teil umschließt Beiträge zum Themengebiet 'Gesetz und Wirtschaft'. Im ersten Aufsatz ("Law and Economy in Classical Athens. [Demosthenes] Against Dionysodorus", 143-162) widmet sich Harris den athenischen Gesetzen, die sich auf Konflikte zwischen Gläubigern und Schuldnern beziehen. Im Vordergrund steht dabei die Frage nach den Sicherheiten, die ein Gläubiger vom Schuldner erhalten konnte. Harris vertritt dazu die These, dass es keine Unterscheidung zwischen einer prasis epi lysei (bei welcher der Gläubiger den Besitz über das als Sicherheit angebotene Land beanspruchte) und einer hypotheke (bei der der Schuldner im Besitz des Landes blieb) gab. Die gleiche Thematik kommt auch im folgenden Beitrag ("When Is a Sale not a Sale? The Riddle of Athenian Terminology for Real Security Revisited", 163-20) zur Sprache. Im nächsten Aufsatz ("Apotimema. Athenian Terminology for Real Security in Leases and Dowry Agreements", 207-239) zeigt der Autor, dass die Athener mit dem apotimema, das bei verschiedenen Arten von Geldgeschäften zur Anwendung kommen konnte, doch eine Methode gefunden haben, dem Gläubiger Sicherheiten zu verschaffen. Eine grundlegende Problematik im athenischen Wirtschaftsleben sieht er gleichwohl darin, dass es im rechtlichen Sinne keine 'Gesellschaften' gab, sondern Verträge immer nur mit einer oder mehreren Einzelpersonen geschlossen werden konnten, was besonders bei Haftungen nachteilig war ("The Liability of Business Partners in Athenian Law: The Dispute between Lycon and Megacleides ([Dem.] 52,20-1)", 241-247). Im Anschluss daran stellt Harris - in Abgrenzung etwa zu M.I. Finley - hinsichtlich der solonischen seisachtheia, die These auf, dass diese u. a. zum Gegenstand gehabt habe, das Recht auf Versklavung eines Schuldners abzuschaffen, wohingegen die Berechtigung, den Schuldner so lange festzuhalten, bis er seine Schuld beglichen habe, bestehen geblieben sei ("Did Solon Abolish Debt-Boundage?", 249-269). Im letzten Beitrag beschäftigt sich der Verfasser mit einem Bleitäfelchen aus dem 4. oder 3. Jahrhundert, das auf der athenischen Agora gefunden wurde (Agora Inv. IL 1702) ("Notes on a Lead Letter from the Athenian Agora", 271-279). Im Unterschied zu D.R. Jordan vertritt Harris die These, dass es von einem Sklaven stamme. Dieser arbeitete in einer Schmiede und beklagte sich in dem Brief an seine Mutter über die schlechte Behandlung durch seinen Herren. Eine rechtliche Handhabe hatte der Sklave dagegen freilich nicht - Harris sieht hier eine der Grenzen der athenischen Nomokratie.
Im dritten Teil sind Beiträge zum Thema 'Recht und Familie' versammelt. Er beginnt mit den Aufsätzen "Did the Athenians Regard Seduction as a Worse Crime than Rape?" (283-295) und "Did Rape Exist in Classical Athens? Further Reflections on the Laws about Sexual Violence" (297-332). Harris beschäftigt sich hier mit der Bewertung und Bestrafung von Sexualdelikten im klassischen Athen. Besondere Aufmerksamkeit schenkt er der Frage, unter welchen Bedingungen bei Fällen, in denen wir von Vergewaltigung sprechen würden, eine graphe hybreos möglich war und was in dem Kontext unter hybris verstanden wurde. Im dritten Beitrag ("Women and Lending in Athenian Society: A Horos Re-Examined", 333-346) arbeitet der Verfasser heraus, dass Frauen im Athen des 4. Jahrhunderts zwar in größerem Umfang verleihen konnten, dass es aber stets Männer waren, die vom Schuldner die entsprechenden Sicherheiten erhielten. Im vierten Aufsatz ("The Date of Apollodorus' Speech against Timotheus and its Implications for Athenian History and Legal Procedure", 355-364) legt der Autor dar, dass bereits junge Männer unter 18 Jahren vor Gericht als Zeugen auftreten konnten. In der letzten Untersuchung des dritten Teils "A Note on Adoption and Deme Registration" (365-370) führt Harris aus, dass Adoptivsöhne im klassischen Athen ins Register desjenigen Demos eingetragen wurden, dem der Adoptivvater angehörte. In diesem verblieben sie auch dann, wenn sie ins Haus ihres leiblichen Vaters zurückkehrten.
Der vierte Teil ist Aspekten des Rechtsverfahren gewidmet. In der ersten Studie ("'In the Act' or 'Red-Handed'. Apagoge to the Eleven and Furtum Manifestum", 373-390) betrachtet der Autor Verfahren, die in Fällen von Diebstahl eingeleitet werden konnten: die dike klopes und die apagoge. Letztere war nur zulässig, wenn der Kläger den Dieb auf frischer Tat ertappt hatte. Der zweite Beitrag befasst sich mit dem Umgang mit Tötungsdelikten ("How to Kill in Attic Greek: The Semantics of the Verb (apo)kteinein and Their Implications for Athenian Homicide Law", 391-404). Harris demonstriert hier, wie eine Beschäftigung mit der Semantik und Verwendung des Verbums (apo)kteinein zu einem über das Bekannte hinausgehenden Verständnis der Differenzierung der Tötungsmotive führen kann. Im letzten Beitrag ("The Penalty for Frivolous Prosecution in Athenian Law", 405-422) betont der Autor noch einmal grundsätzlich, dass die Gerichte aus Sicht der Athener weniger ein Austragungsort für persönliche Konflikte sein sollten als vielmehr vorrangig für die Aufrechterhaltung der Gesetze zu sorgen hatten.
Der Sammelband mit seinen zahlreichen und vielschichtigen Beiträgen, die sämtlich zur zentralen Fragestellung in Beziehung stehen, verdeutlicht dem Leser die sachliche Komplexität der Thematik und zeigt unterschiedliche methodische Herangehensweisen an den Gegenstand auf. Besonders hervorzuheben ist schließlich die umfangreiche Einleitung, die einen ausgezeichneten Einstieg in den Band bietet.
Karen Piepenbrink