Günther Wieland: Naziverbrechen und deutsche Strafjustiz. Herausgegeben von Werner Röhr (= Bulletin für Faschismus- und Weltkriegsforschung. Beihefte; Bd. 3), Berlin: Edition Organon 2004, 497 S., ISBN 978-3-931034-03-0, EUR 29,00
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Die strafrechtliche Verfolgung von NS-Verbrechen in der DDR ist in den letzten Jahren recht kontrovers diskutiert worden. Auf der einen Seite haben Fachhistoriker auf die rechtsstaatliche Fragwürdigkeit vieler Prozesse und ihre politische Instrumentalisierung hingewiesen, auf der anderen werden gewisse Verdienste der ostdeutschen Strafverfolger in diesem Bereich reklamiert, die sich in einer gegenüber Westdeutschland sehr viel konsequenteren Bestrafung von NS-Tätern ausgedrückt hätten.
Günther Wieland war von 1963 bis 1990 beim Generalstaatsanwalt der DDR tätig und dabei als Staatsanwalt vor allem für die deutsch-deutsche Rechtshilfe bei Strafverfahren wegen NS-Verbrechen zuständig. Bis zu seinem Tod im Januar 2004 hat er sich in zahlreichen Beiträgen als "Sachverständiger" zu dieser Thematik geäußert. Der vorliegende Band versammelt nun zehn seiner wichtigsten Veröffentlichungen zur Verfolgung von NS-Verbrechen in der DDR aus den Jahren zwischen 1983 und 2003, die sich allerdings häufig stark überschneiden. Hinzu kommen eine gekürzte Fassung seines noch 1989 in der DDR veröffentlichten Buches über den Volksgerichtshof (über den er zuvor promoviert hatte) und ein Aufsatz zur Schutzhaft in der NS-Zeit.
Dabei ragt auch dem Umfang nach die zuerst 2002 unter dem Titel "Ahndung der NS-Verbrechen in Ostdeutschland 1945-1990" erschienene Einleitung zu der von C. F. Rüter (Amsterdam) bearbeiteten Reihe "DDR-Justiz und NS-Verbrechen" heraus [1], in der Wieland sachkundig die rechtlichen Grundlagen und die Entwicklung der Strafverfolgung von NS-Verbrechen in der DDR schildert. Die Aburteilung von NS-Verbrechern erfolgte in der Sowjetischen Besatzungszone zunächst vor ordentlichen Gerichten auf der Basis des Kontrollratsgesetzes Nr. 10. Bereits Mitte 1947 wurden jedoch auf Befehl der Sowjets Entnazifizierung und Strafverfolgung vermengt und eigene Gerichte für derartige Strafverfahren geschaffen. Dies ging mit einer Verminderung der staatsanwaltschaftlichen zugunsten der polizeilichen Befugnisse einher. In vielen Fällen hätten diese Verfahren zwar noch den alliierten Normen entsprochen, so Wieland, jedoch sei nun nicht selten eine Prüfung der individuellen Verantwortung der Angeklagten unterblieben (130).
Auf die Spitze getrieben wurde diese Praxis dann bei den so genannten Waldheim-Prozessen von 1950. In Schnellverfahren wurden nach der Auflösung der sowjetischen Speziallager ohne weitere Ermittlungen innerhalb zweier Monate über 3.000 bislang nicht abgeurteilte Personen durch eine mit politisch zuverlässigen Richtern besetzte Sonderstrafkammer des Landgerichts Chemnitz zu meist sehr hohen Strafen verurteilt. Die Verhandlungen erfolgten in den allermeisten Fällen unter Ausschluss der Öffentlichkeit, und die Urteile waren von der politischen Führung weitgehend vorgegeben. Wieland spart nicht mit deutlichen Worten gegen diese jede Rechtsstaatlichkeit verletzende Vorgehensweise (159).
Mit den Waldheim-Prozessen wollte die ostdeutsche Staatsführung auch so etwas wie einen Punkt bei der Strafverfolgung von NS-Verbrechen in der DDR setzen. Wieland stellt für die fünfziger Jahre im Osten Deutschlands analog zum Westen eine Schlussstrichmentalität fest. Die Zahl der Strafprozesse wegen NS-Verbrechen ging nun in beiden Teilen Deutschlands zurück, im Osten noch weit stärker als im Westen. Die wenigen NS-Prozesse, die in der DDR noch stattfanden, wurden in zunehmenden Maße von der SED politisch instrumentalisiert. Immer häufiger und seit den Sechzigerjahren fast ausschließlich führte nun nicht mehr die Polizei, sondern das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) die Ermittlungen. Wieland moniert hier zum Teil gravierende Mängel, da man sich fast ausschließlich auf Geständnisse verlassen und die eigene Beweiserhebung oft zuungunsten des Angeklagten vernachlässigt habe. Sein alter Arbeitgeber, die Generalstaatsanwaltschaft, habe es aufgrund der Annahme, die Ahndung sei praktisch abgeschlossen, versäumt, die Ermittlungen des MfS anzuleiten.
Durch die Zentralisierung der Ermittlungen in der Abteilung IX/10 des MfS habe sich deren Qualität seit 1965 aber verbessert, meint Wieland, zumal die benachbarte Abteilung IX/11 nun gezielt alle NS-Akten bei sich konzentrierte. Für weiterhin kritikwürdig hält er aber die "Geheimniskrämerei" (190) des MfS beim Umgang mit diesen Akten, die nicht einmal mehr den Staatsanwaltschaften zugänglich gewesen seien, wodurch auch eine systematische Aufklärung von NS-Verbrechen behindert worden sei. Ebenso wenig Verständnis zeigt er für die Praxis des MfS, manche NS-Straftäter aus operativen oder politischen Motiven vor einer Strafverfolgung zu bewahren. [2]
Ein großer Teil der wenigen in der DDR seit den Sechzigerjahren geführten NS-Prozesse stand im Zeichen der Systemkonkurrenz mit dem Westen. Häufig behandelten sie Tatkomplexe, die gleichzeitig in der Bundesrepublik abgeurteilt wurden. Durch eine strengere Bestrafung der Täter wollte die SED-Führung den ostdeutschen Staat als denjenigen herausstellen, der allein NS-Verbrechen konsequent verfolgte. Minderschwere Verbrechen oder Taten, bei denen die Beweislage für eine gut begründete Verurteilung zu unsicher erschien, kamen erst gar nicht mehr zur Anklage. Wieland kritisierte diese Praxis etwas einfach als "Strafenfetischismus" (193); im Grunde genommen hatten solch abgesprochene Urteile mit rechtsstaatlicher Justiz aber nichts zu tun, auch wenn die Ermittlungen gut geführt worden waren und es an der Schuld der Angeklagten kaum Zweifel geben konnte.
Insgesamt ist die Position Wielands zwiespältig zu beurteilen. Zwar übt er in Einzelpunkten heftige Kritik an den Ermittlungsmethoden und der Strafverfolgung von NS-Verbrechen in der DDR, beschränkt diese jedoch weitgehend auf die politische Führung. Den Ermittlern selbst bescheinigt er hingegen guten Willen und saubere Arbeit bei der Aufklärung von NS-Verbrechen. Trotzdem waren sie aber Teil der politisch gelenkten Justiz der DDR und hatten sich bei der Durchführung solcher Verfahren dem Willen der Staatsführung unterzuordnen. Diese auch ein gewisses Maß an Selbstkritik erfordernde Erkenntnis vermisst man bei Wieland, und zwar nicht nur in diesem Beitrag, sondern auch in seinen beiden Aufsätzen zur Rechtshilfe. Er schildert hier das Wiederaufleben der in den Fünfzigerjahren weitgehend eingeschlafenen deutsch-deutschen Rechtsbeziehungen in NS-Strafsachen in der Folge der gegen Ende dieses Jahrzehnts zunehmenden Strafverfolgungsbemühungen im Westen. Dabei kritisiert er zwar den politisch motivierten Unwillen beider deutscher Staaten zu umfassenderen gemeinsamen Aktivitäten für eine Aufklärung von NS-Straftaten und den Abbruch der Zusammenarbeit mit der Zentralen Stelle in Ludwigsburg durch die DDR-Führung im Jahr 1965. Dass auch die Arbeit der Rechtshilfeabteilung politischen Vorgaben unterlag und er selbst daran beteiligt war, westdeutschen Gerichten Zeugen vorzuenthalten, die der DDR politisch unzuverlässig oder nicht repräsentabel erschienen [3], verschweigt er aber.
Trotzdem kann man Wielands Beiträge auf Grund ihres Faktenreichtums bei der notwendigen kritischen Distanz durchaus mit Gewinn lesen. Sehr viel weniger gilt dies für die beiden Würdigungen des beruflichen und publizistischen Wirkens des Staatsanwalts durch seinen ehemaligen Abteilungsleiter bei der Generalstaatsanwaltschaft, Carlos Foth, und den früheren Berliner Professor (Humboldt-Universität) Detlef Joseph. In apologetischer Absicht werden hier selbst die von Wieland deutlich angesprochenen Mängel der ostdeutschen Strafverfolgung ausgeblendet oder klein geredet. Dahinter verbirgt sich der vordergründige Wunsch, die eigene Arbeit zu verteidigen und der DDR auch einige gute Seiten zu attestieren. In dieses Fahrwasser begibt sich auch der Herausgeber des Bandes, Werner Röhr, mit seinem Versuch, Wielands Wirken dem des Frankfurter Generalstaatsanwalts Fritz Bauer gleichzusetzen (XI).
Anmerkungen:
[1] DDR-Justiz und NS-Verbrechen. Sammlung ostdeutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen, bearbeitet von C. F. Rüter, Amsterdam/München 2002 ff. Wieland war für die Reihe bis zu seinem Tod als Sachverständiger und Redakteur tätig.
[2] Vgl. dazu dezidiert Henry Leide: NS-Verbrecher und Staatssicherheit. Die geheime Vergangenheitspolitik der DDR, Göttingen 2005; vgl. die Rezension in sehepunkte 6 (2006) Nr. 7/8 (http://www.sehepunkte.de/2006/07/9577.html).
[3] Vgl. Annette Leo: Der Befragung des Zeugen stehen ständige Hinderungsgründe entgegen. Deutsch-deutsche Rechtshilfe in NS-Verfahren, in: Vielstimmiges Schweigen. Neue Studien zum DDR-Antifaschismus, hg. von dies./Peter Reif-Spirek, Berlin 2001, 153-172.
Andreas Eichmüller