Leonhard Burckhardt / Klaus Seybold / Jürgen von Ungern-Sternberg (Hgg.): Gesetzgebung in antiken Gesellschaften. Israel, Griechenland, Rom (= Beiträge zur Altertumskunde; Bd. 247), Berlin: De Gruyter 2007, XIII + 246 S., ISBN 978-3-11-019482-1, EUR 88,00
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Delfim F. Leão / P. J. Rhodes: The Laws of Solon. A New edition with Introduction, Translation and Commentary, London / New York: I.B.Tauris 2015
Josine H. Blok / André P. M. H. Lardinois (eds.): Solon of Athens. New Historical and Philological Approaches, Leiden / Boston: Brill 2006
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Leonhard Burckhardt / Stefan Rebenich (Hgg.): Jacob Burckhardt: Alte Geschichte. Teilband 1: Ägypten und Alter Orient. Römische Geschichte: Republik, München: C.H.Beck 2022
Wie stark die griechisch-römische Kultur durch die Kulturen im Nahen Osten beeinflusst war, ist eine die altertumswissenschaftliche Forschung seit langem beschäftigende Frage. Der vorliegende Band, der die publizierten Beiträge einer auf dem Gut Castelen bei Basel durchgeführten Tagung enthält, rückt die Gesetzgebungen im alten Israel, in den griechischen Stadtstaaten und im frühen Rom in den Mittelpunkt einer vergleichend angelegten Analyse. Die Gesetzgebungen boten sich als Fokus an, da vergleichsweise viel und quellenmäßig gut abgesichertes Material vorliegt, das in einen etwa gleichen Zeithorizont einzuordnen ist. Das Buch gliedert sich in drei Teile. Vorangestellt ist jeweils ein längerer, vergleichend angelegter Beitrag, der von Detailstudien zu den einzelnen Kulturen ergänzt, kritisch kommentiert bzw. erweitert wird. Der erste Teil widmet sich den Gesetzgebungen im alten Israel, in Gortyn und im frühen Rom, der zweite dem Vergleich der Reformen Josias und Solons, der dritte der Asylgesetzgebung.
Den Vergleich zwischen dem im 5. Buch Mose überlieferten deuteronomischen Gesetz, dem großen "Gesetz von Gortyn" und dem römischen Zwölftafelrecht führt L. Burckhardt auf unterschiedlichen analytischen Ebenen (1-65). Nach einem knappen, aber präzisen Überblick über Entstehungszeit, politischen und sozialen Kontext, redaktionelle Bearbeitungen, Aufbau und Gliederung sowie religiöse Bindungen wendet sich Burckhardt drei Bereichen intensiver zu, den Bestimmungen zum Verfahrensrecht, dem materiellen Recht und den Sanktionen. Der Vergleich zeigt sehr deutlich, dass sich die drei Gesetzgebungen in den Einzelbestimmungen stark unterscheiden. Die Annahme, einzelne Gesetze und prozessrechtliche Verfahren in Gortyn oder Rom gingen unmittelbar auf nahöstliche Vorbilder zurück, ist daher wenig plausibel. Übereinstimmungen gibt es aber, wenn man die Gesetzgebungen auf einer abstrakteren Ebene vergleicht. In allen drei Kulturen war das schriftlich fixierte Recht ein bedeutsamer Bezugsrahmen gesellschaftlichen Lebens. Im verschrifteten Gesetz manifestiere sich eine Abstraktionsfähigkeit, durch die ein allgemein verbindliches Recht von Sitte und Herkommen abgegrenzt wurde. Die drei Gesetzessammlungen fußen auf freien Bürgergemeinden; für die Angehörigen sollte gleiches Recht geschaffen werden. Es entwickelte sich eine spezifische Rechtssprache, die rechtlichen Regelungsbedürfnissen entsprach. Auf einer solchen allgemeinen Ebene seien transkulturelle Beeinflussungen wahrscheinlich. Doch im Einzelnen waren die sozialen, politischen und religiösen Rahmenbedingungen zu verschieden; in der konkreten Ausgestaltung sei also mit starken endogenen Elementen zu rechnen. Der von Burckhardt unternommene Vergleich ist methodisch sauber geführt, indem er zunächst Gemeinsamkeiten, Ähnlichkeiten und Unterschiede herausarbeitet, ohne vorschnell daraus Abhängigkeiten herzuleiten. Die Betonung der Unterschiede wird der Eigenständigkeit der Entwicklungen gerecht, ohne dass ein Einfluss von außen, wie er auf anderen Gebieten wie z.B. in der Kunst oder in der Übernahme der Schrift deutlicher in Erscheinung tritt, grundsätzlich ausgeschlossen wird.
Ergänzt wird dieser grundlegende Beitrag durch Detailuntersuchungen von H.-P. Mathys über Dtn 4,5-8 und mögliche Einflüsse aus dem neuassyrischen Reich auf die Gesetzgebung im alten Israel (67-76), von G. Thür zur Stellung und den Aufgaben des dikastas im großen "Gesetz von Gortyn" (77-85) und von D. Liebs, der im Verfahrens- und materiellen Recht stärkere Übereinstimmungen zwischen Zwölftafelrecht, dem Recht von Gortyn und dem deuteronomischen Gesetz sieht (87-101).
Im zweiten Teil vergleichen K. Seybold und J. von Ungern-Sternberg die josianischen Reformen in Jerusalem und die solonischen Reformen in Athen (103-161). In einem Überblick werden die politische und soziale Situation, die Schuldenproblematik und die einzelnen Reformmaßnahmen beschrieben, wobei keine neuen Erkenntnisse vorgelegt oder neue Akzente gesetzt werden. Trotz der in den Quellen vorliegenden Nachrichten über Reisen Solons nach Ägypten lassen sich auch bei den Reformen keine Hinweise auf eine direkte Beeinflussung aus dem Osten fassen. Obwohl fast gleichzeitig, wurden die Reformen unabhängig durchgeführt und auf die spezifischen Bedürfnisse vor Ort abgestimmt. Ein in Ägypten zu vermutender gemeinsamer Orientierungspunkt sei ebenfalls nicht nachweisbar. So bleibt es auch hier beim Bild einer ostmediterranen koiné, in der es eine kulturelle Beeinflussung gegeben haben mag, die aber nicht in unmittelbaren konkreten Übernahmen einzelner Maßnahmen zu greifen ist. In ihrem Fazit betonen die Autoren die Verschiedenartigkeit der historischen Voraussetzungen und der Rollen der beiden Reformer. In seiner Stellungnahme zu diesem Beitrag wiederholt K. Raaflaub die bereits von Burckhardt erhobene Forderung, zunächst unvoreingenommen einen analytischen und systematischen Vergleich durchzuführen, ohne vorschnell auf Abhängigkeiten zu schließen (163-191).
Der dritte Teil ist dem Asyl gewidmet. Nach einleitenden Bemerkungen zur Terminologie und zur Bedeutung von Asylstätten nicht nur für Fremde, sondern wichtiger noch für die Angehörigen der eigenen Gemeinschaft will Ch. Dietrich durch einen Vergleich klären, ob sich die Institution des Asyls in Griechenland von altisraelitischen Vorläufern ableiten lässt (193-219). Am Ende ihrer Analyse listet sie gemeinsame Merkmale auf, bezieht aber zum Problem einer Abhängigkeit nicht dezidiert Stellung. Stärkere Beachtung hätte beim Vergleich finden sollen, welche Funktion ein Asyl erfüllt. In den antiken Gesellschaften sollte nämlich eine an sich zulässige, aber mitunter überzogene und unkontrollierte Eigenmacht eingedämmt werden. Problematisch sind ebenfalls die Gleichsetzung der woikeis auf Kreta mit Schuldsklaven, eine nicht hinreichende Unterscheidung von Hikesie und Asylie bei den angeführten griechischen Beispielen und die Behauptung, Nichtgriechen hätten in den Heiligtümern keinen Schutz genossen. Eine solche Aussage lässt sich mit den Hiketiden des Aischylos nicht belegen. Kommentiert und erweitert wird dieser Beitrag durch Untersuchungen von U. Rüterswörden über Textprobleme und die Unterscheidung unterschiedlicher Zeitschichten in der alttestamentlichen Überlieferung zu den Asylgesetzen (221-231) und einen anregenden Beitrag von A. Chaniotis, der auf den rituellen Charakter der Hikesie verweist (233-246). Durch die Flucht in ein Heiligtum entziehe man sich dem Zugriff der Menschen und gebe sich in die Macht der Götter. Dieses Überschreiten der Grenzen werde symbolisch inszeniert. Seit dem 5. Jahrhundert sei eine kritische Haltung zur Hikesie zu beobachten, eine Zeit, in der auch in anderen Kontexten eine Ritualkritik einsetze. Die Kritik richte sich gegen einen Automatismus; nicht mehr jeder sollte göttlichen Schutz erhalten, sondern nur derjenige, der einen reinen Sinn habe. Entsprechend seien in der Folgezeit bestimmte Personenkreise - neben Mördern konnten dies auch durch ein Gericht Verurteilte, Ehebrecher oder Sklaven sein - prinzipiell ausgeschlossen worden. Allerdings behielt das sakrale Recht seinen Vorrang gegenüber dem profanen Recht, so dass es nicht zur Ausbildung regelrechter Asylgesetze kam.
Das Buch gibt methodisch und inhaltlich einen Rahmen vor, in dem sich zukünftige Arbeiten zur Bedeutung kultureller Kontakte zwischen griechisch-römischer und nahöstlicher Welt zu bewegen haben.
Winfried Schmitz