Rezension über:

Christoph G. Paulus: Auf der Suche nach Unsterblichkeit. Zur mentalitätsgeschichtlichen, sozialen und rechtlichen Bedeutung des Testaments im antiken Rom, Stuttgart: Franz Steiner Verlag 2018, 299 S., ISBN 978-3-515-12062-3, EUR 50,00
Inhaltsverzeichnis dieses Buches
Buch im KVK suchen

Rezension von:
Ulrike Babusiaux
Universität Zürich
Redaktionelle Betreuung:
Matthias Haake
Empfohlene Zitierweise:
Ulrike Babusiaux: Rezension von: Christoph G. Paulus: Auf der Suche nach Unsterblichkeit. Zur mentalitätsgeschichtlichen, sozialen und rechtlichen Bedeutung des Testaments im antiken Rom, Stuttgart: Franz Steiner Verlag 2018, in: sehepunkte 19 (2019), Nr. 3 [15.03.2019], URL: https://www.sehepunkte.de
/2019/03/33005.html


Bitte geben Sie beim Zitieren dieser Rezension die exakte URL und das Datum Ihres Besuchs dieser Online-Adresse an.

Christoph G. Paulus: Auf der Suche nach Unsterblichkeit

Textgröße: A A A

Die Monographie stellt - wie Paulus selbst offenlegt - eine gekürzte Neuausgabe seiner 1992 erschienen Habilitationsschrift "Die Idee der postmortalen Persönlichkeit im römischen Testamentsrecht. Zur gesellschaftlichen und rechtlichen Bedeutung einzelner Testamentsklauseln" dar. Die in der Titeländerung anklingende Akzentverschiebung ist dadurch motiviert, dass sich die Neuausgabe an einen breiteren Leserkreis richtet. Aus diesem Grund hat Paulus auch "einen größeren Teil der [...] juristischen Exegesen [...] herausgenommen", was zu einer Textreduktion um etwa ein Fünftel geführt hat.

Unverändert sind Thema und Herangehensweise: Ausgehend von der Beobachtung, dass Testamente als persönliches Monument Auskunft über die zu Lebzeiten gepflegten Beziehungen geben, untersucht Paulus ihre gesellschaftliche und mentalitätsgeschichtliche Funktion. Zu diesem Zweck werden einleitend sozialhistorische Erkenntnisse über antike Todeserfahrung mit der rechtlichen Entwicklung des Testaments kontrastiert. Aus diesen Überlegungen folgert Paulus, das römische Testament sei ein "Spiegel der Persönlichkeit, weil es den Erblasser in seiner Selbsteinschätzung und seiner Bezogenheit auf seine Umwelt reflektiert." (49).

Auf dieser Grundlage gewinnt Paulus einen weiterführenden Ansatz zum Verständnis der Testamentsauslegung im römischen Recht: In ihr zeige sich die Verantwortung des Juristen für die Realisierung der gesellschaftlichen Zwecke des Testaments. Die Auslegung der letztwilligen Verfügung - so könnte man den Gedanken zuspitzen - ist also nicht nur ein rechtstechnischer Vorgang, sondern steht in einem gesellschaftlichen Rahmen, der für jedes einzelne Testament erfasst werden muss. So lässt sich die von Paulus zuerst untersuchte "princeps-Klausel" als Ausdruck der politischen Dimension von Testamenten lesen (91-135). Auch die Gestaltungsmöglichkeiten der testamentarischen Verfügung durch Bedingungen, namentlich die unterschiedlichen Rechtsfolgen unsittlicher Bedingungen, sind mit diesem Ansatz sehr schlüssig zu erklären.

Mit Blick auf die sog. "Denkmalsklausel" (172-192) bedürfte allerdings der Kontext genauerer Würdigung, denn Paulus behandelt unter diesem Stichwort sowohl die dem privaten Erben auferlegte Verpflichtung, ein Grabmal zu errichten, als auch die dem Euergetismus zuzurechnenden Verfügungen zugunsten von Stadtgemeinden, für welche im Gegenzug oftmals die Errichtung eines Denkmals zugunsten des Wohltäters verlangt wird. Dem Verfasser genügt hier die auf das "Beziehungsgeflecht" des Testators abstellende Beobachtung, dass der Erblasser eine "Gegenleistung" für die testamentarische Begünstigung verlange; in Wahrheit sind aber weitreichende Unterschiede zwischen beiden Erscheinungen mit Blick auf die Interpretation wie auf die Rechtsdurchsetzung zu beachten.

Auch für die verschiedenen Fälle, in denen die Zuwendung als Dank für Freundschaft, familiäre Verbindung oder auch Hausgemeinschaft (Sklaven) zu verstehen ist (192-219), müssten untereinander genauer abgegrenzt werden. Vertiefung bedürften dabei insbesondere die sog. "kaptatorischen Bedenkungen" (219-223), das heißt Zuwendungen, welche unter der Bedingung ausgesetzt werden, dass auch der Begünstigte den Testator bedenkt. [1] Hier wird im Wege der Auslegung die Willensfreiheit des Bedachten bei der Errichtung seines eigenen Testaments ermittelt und von "verfänglichen" Beeinflussungen frei gehalten. Gerade vor dem Gedanken des "Beziehungsgeflechts" böte sich daher die Möglichkeit, die Grenzen zulässiger und unzulässiger "Beziehungspflege" auszuloten.

Weitergehende Grenzziehungen wären sodann beim Blick auf die Versorgung von Ehefrauen einerseits (242-244), Konkubinen andererseits (248-252) nötig und werden von Paulus unter Berufung auf Ulp. 22 ad Sab. D. 32.49.4 auch angedeutet: parvi autem refert uxori an concubinae quis leget, quae eius causa empta parata sunt: sane enim nisi dignitate nihil interest (250). Wie weit aber geht diese Gleichsetzung? Ist sie nicht nur auf den Fall des Legates von Hausrat der Frau beschränkt?

Als gemeinsamen Nenner der bis hierher vorgestellten Testamentsklauseln identifiziert Paulus Strategien, die "der Aufrechterhaltung des betreffenden Sozialgefüges zu dienen bestimmt sind und damit die Idee eines Fortwirkens in der Erinnerung belegen" (252). In der Tat knüpft das Testament an die lebzeitigen Beziehungen an. Gerne wüsste man aber, ob die jeweilige gesellschaftliche Funktion einer Klausel auch zu einer abweichenden Auslegung führen kann. [2] Ebenso lässt sich fragen, ob auch der favor testamenti, den der Verfasser plausibel aus der gesellschaftlichen Funktion der Testamente ableitet, unterschiedlich gewichtet wird, wenn etwa der princeps oder ein Privater bedacht wurden.

Im abschließenden Fazit charakterisiert Paulus Testamente als "Unsterblichkeitsmale" (265), da sie die eigenen Gefühle, Ansichten und Meinungen dokumentierten und gerade dem "Unsterblichkeitszweck" (besser: dem Fortleben über den Tod hinaus), im Wertesystem der Römer eine hohe Bedeutung zugekommen sei.

Mit der konsequenten Berücksichtigung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Auslegungsoperationen im römischen Testamentsrecht hat Paulus einen wichtigen Beitrag zur Überwindung einer rein formaljuristischen Deutung der römischen Testamentsauslegung geleistet. Im Jahre 1992 kam sie in mancher Hinsicht "zu früh", weil das römische Erbrecht in der deutschen Romanistik zu diesem Zeitpunkt wenig beachtet wurde. [3] Ein gutes Vierteljahrhundert später wird sie Gehör finden; allerdings wäre dafür ein Nachtrag der neu erschienenen Literatur hilfreich gewesen. Da die Bibliographie ersichtlich nur in Randfragen der Themenstellung aktualisiert wurde, ist die Darstellung leider in vielen Punkten nicht auf dem Stand der Forschung. [4]

Ob der Wunsch des Autors, sein Werk einem breiteren Publikum zugänglich zu machen, in der gewählten Form wirklich erfüllbar ist, mag dahin gestellt sein. Jedenfalls bleibt die Darstellungsweise trotz des Verzichts auf einzelne Quellenstellen exegetisch, so dass die Leserschaft gezwungen ist, sich in die vielfältigen und oftmals auch widersprüchlichen Argumentationen der römischen Jurisprudenz hineinzudenken. Trotz dieser Vorbehalte bleibt es das Verdienst der Arbeit, einen Weg zu einem besseren Verständnis der römischen Testamentsauslegung gewiesen zu haben.


Anmerkungen:

[1] Pap. 6 resp. D. 28.5.71, dazu auch S. 67f.

[2] Zu derartigen Vermutungen immerhin schon H.J. Wieling: Falsa demonstratio, condicio pro non scripta, condicio pro impleta, im römischen Testamentsrecht, ZRG RA 87 (1970), 197-245.

[3] Vgl. die Bemerkung von L. Winkel: Rez. zu U. Manthe, Das senatus consultum Pegasianum, Berlin 1989, Gnomon 67 (1995), 237-240, 237.

[4] Nur ein paar wichtige Titel seien genannt: G. Cossa: Regula Sabiniana. Elaborazione giurisprudenziali in materia di condizioni impossibili, Mailand 2013; D. Di Ottavio: Ricerche in tema di querela inofficiosi testamenti I, Neapel 2012; Y. González Roldán: Il diritto ereditario romano in età adrianea. Legislazione imperiale e senatus consulta, Bari 2014; M. Rizzi: Imperator cognoscens decrevit. Profili e contenuti dell'attività giudiziaria imperiale in età classica, Mailand 2012; A. Spina: Ricerche sulla successione testamentaria nei Responsa di Cervidio Scevola, Mailand 2012; M. Wimmer: Das Prälegat, Wien et al. 2004.

Ulrike Babusiaux