Ilse Rollé Ditzler: Der Senat und seine Kaiser im spätantiken Rom. Eine kulturhistorische Annäherung (= Spätantike - Frühes Christentum - Byzanz. Kunst im ersten Jahrtausend. Reihe B: Studien und Perspektiven; Bd. 47), Wiesbaden: Reichert Verlag 2019, 524 S., 118 s/w-Abb., ISBN 978-3-95490-344-3, EUR 78,00
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Die im Fach 'Spätantike und byzantinische Kunstgeschichte' eingereichte, über den inhaltlichen und chronologischen Zuschnitt dieses Faches aber weit hinausgreifende Dissertation von Ilse Rollé Ditzler will das Verhältnis zwischen dem römischen Senat und den römischen Kaisern untersuchen, um so "Funktion und Relevanz des Römer [sic!] Senats als sozio-kulturelles, evolutives Konstrukt im Rahmen spezifischer gesellschaftspolitischer Wandlungen vom 1. bis ins 5. Jh. zu verstehen" (21) und der Frage nachzugehen, "ob und wie 'Republikanismen' weitergewirkt haben, die ja das selbsterklärte Fundament des römischen Staates bilden" (22). [1] Die im Untertitel genannte "kulturhistorische Annäherung" bezieht Rollé Ditzler auf die dafür "selektiv" (24) herangezogenen (archäologischen und schriftlichen) Quellen.
Im ersten Teil über "Ansichten und Perspektiven in den Altertumswissenschaften" (25-73) gewinnt man den Eindruck, dass die Autorin Mommsens Dyarchie-Modell große Sympathien entgegenbringt und es nicht nur auf den Prinzipat, sondern unter Ablehnung der Dominat-Vorstellungen Mommsens auch auf die Spätantike bezieht. Kommunikationsorientierte Sichtweisen des Verhältnisses zwischen Senat und Kaiser werden zwar angesprochen, aber unter Verweis auf das "Risiko, die stabilisierend-retardierende Wirkung verbindlicher [...] Regelwerke [...] zu unterschätzen" (32), marginalisiert. In Fortführung von Ansätzen Chastagnols postuliert Rollé Ditzler einen bis ins 6. Jahrhundert reichsweit agierenden römischen Senat auf Augenhöhe mit dem Kaiser. Die Einschätzungen "einer traditionellen Althistorie und Archäologie" (70), die mit aus der jeweils eigenen Gegenwart stammenden Urteilskategorien arbeite und zu denen sie etwa die Forschungen von Zanker, Hölscher und Weisweiler zählt (vgl. 56 mit Anm. 234), möchte sie grundlegend revidieren. Diese Notwendigkeit begründet sie für den als Einheit verstandenen Zeitraum von Prinzipat und Spätantike mit der ihres Erachtens häufig nicht beachteten "Komplexität und Offenheit historischer Prozesse aus der Sicht der Akteure" (69) sowie mit Anachronismen, die darauf zurückzuführen seien, dass die Befunde nicht aus der Zeit heraus, der sie angehören, unter Berücksichtigung der römischen Lebenswelt ausgewertet würden.
Das in der Forschung präsente, als "blass, diffus, bestenfalls ambivalent" (69) charakterisierte Bild des Senats der Kaiserzeit und erst recht der Spätantike dient Rollé Ditzler als Rechtfertigung dafür, im zweiten Teil unter dem Titel "Basso continuo: res publica und exempla" (74-203) neben den Präliminarien über die Bedingungen der augusteischen res publica restituta an verschiedenen senatorischen und kaiserlichen Arbeitsbereichen die Orientierung des Senats von der Zeit des Augustus bis in die Justinians an exempla der Vergangenheit zu illustrieren, in die auch die Innovationen eingebettet werden. [2] Damit wird der konservative Grundzug des senatorischen Selbstverständnisses in der Zusammenarbeit gerade auch mit dem Kaiser herausgestellt, der nach Ansicht der Verfasserin die Betrachtung der gesamten antiken Kaiserzeit als Einheit rechtfertigt. So behandelt sie mehrere Interaktionsebenen: zunächst Gesetze, Gerichte und Kaisermemoria, dann Provinz- und Reichsverwaltung, ferner Religion und Kult sowie schließlich Aspekte einer 'Theologie des Sieges'. [3] Die nach Sachgebieten geordnete, zeitübergreifende Beispielsammlung bietet, wie Rollé Ditzler es sieht, strukturelle Grundlagen für das Verständnis des Umgangs von Kaiser und Senat miteinander. Die Beispiele sind nämlich nicht zu einer Gesamtgeschichte des Verhältnisses zwischen Senat und Kaiser verdichtet, sondern bekennen sich zum Prinzip der Exemplarität, ohne dass die Kriterien für die Auswahl der exempla wirklich klar würden. Dabei arbeitet die Autorin mit Verweisen auf Quellen und Benennung von Literatur, verzichtet aber in der Regel auf deren Bewertung in Lichte ihrer eigenen Erkenntnisse.
Der dritte Teil über "Variationen, Digressionen, Konstrukte in Raum und Zeit" (204-353) ist schwerpunktmäßig dem im Titel angekündigten Verhältnis zwischen Senat und Kaiser in der Spätantike gewidmet und repräsentiert eine chronologisch geordnete Darstellung in weiterhin exemplarischer Vorgehensweise. Die Ausführungen schreiten im Anschluss an das zeitlich nicht weiter unterteilte 3. Jahrhundert in Zwanzig- und Dreißigjahresschritten voran mit ausgewählten Themen, die die Zeit von der "Generation 300" bis zur "Generation 400" betreffen, greifen zuweilen aber auch assoziativ thematisch über die selbstgesetzte Zeitgrenze hinaus. Allerdings ist es angesichts der eklektizistischen Vorgehensweise, zu der Rollé Ditzler sich bekennt (24), methodisch kaum möglich, Veränderungen, geschweige denn Entwicklungen im Verhältnis zwischen dem Senat und dem Herrscher festzustellen. Auch aus den zahlreich angeführten Beispielen erwächst noch keine kontinuierliche Geschichte dieses Verhältnisses. Man kann sich allenfalls ein Bild machen, wie der Senat unter sich ändernden Bedingungen im Umgang mit dem Kaiser um Aufrechterhaltung seines hergebrachten - nach Rollé Ditzler republikanischen - Selbstverständnisses bemüht war. Modifikationen und Innovationen kommen unter diesen Voraussetzungen zu kurz; denn das Selbstverständnis des Senats hat sich zwischen dem 1. und dem 5. Jahrhundert durch zeitbedingten Wandel doch wohl erheblich verändert.
Unter diesen Bedingungen fordern manche Urteile Rollé Ditzlers zum Widerspruch heraus. Einige ausgewählte Aspekte des dritten Teils seien herausgegriffen: Die Markierung der Regierungszeit des Gallienus als "Tiefpunkt" (214) weist auf die hier, aber auch anderwärts zu beobachtende Problematik im Umgang mit Quellen hin, die in der Absicht, sich nach dem ihnen innewohnenden Zeitverständnis zu richten, zum Nennwert genommen werden, obwohl gerade auch sie, zumal die Historia Augusta, erkennbare Intentionen verfolgen. Dafür werden die auf Gallienus zurückgehenden, wenig senatsorientierten Reformansätze [4] mehr oder weniger übersehen. Rollé Ditzler geht auf Distanz zu "Vertreter[n] einer Deutung der Constantins-Epoche als disruptiv" (276) und möchte ihrerseits dessen gesamte Regierungszeit unter dem Gesichtspunkt einer Wiederherstellung der tetrarchischen Herrschaftsform harmonisieren. Gegen diese Vorstellung sprechen jedoch die Abkehr Constantins von der Tetrarchie im Kontext der Auflösung des Bundes mit Maximian und der in der religiösen Neuausrichtung ebenso wie in der nach dem Sieg über Maxentius bald auch gegen Licinius erkennbare Einsatz Constantins für die eigene Alleinherrschaft. Irritierend wirkt die Vorstellung, Constantin habe sich - in Senatskreisen möglicherweise umlaufenden Gerüchten zufolge - nach seinen Vizennalien in tetrarchischer Manier aufs Altenteil nach Constantinopel zurückziehen (280, 286) [5] und das Reich unter Respektierung von Rom als Residenzstadt Söhnen und Halbbrüdern oder deren Nachkommen überlassen wollen (280-282). [6] Um "die Erbmonarchie als Alternative zur libertas rei publicae" (359) ging es, anders als Rollé Ditzler im Zusammenhang mit Constantins offenkundig blutsdynastischer Orientierung im Interesse seiner Nachfolge nahelegt, im kaiserzeitlichen Rom niemals; eine solche Gegenüberstellung ist einfach falsch. Ferner führten die Avancen des gegen den Augustus Constantius II. aufbegehrenden Caesars Julian gegenüber dem römischen Senat keineswegs zum Abfall des Senats vom legitimen Augustus noch zu Lebzeiten des Amtsinhabers. [7] An diesen und anderen Passagen zeigt sich bei Rollé Ditzler, dass eine intensivere Diskussion der Quellen und ihrer Deutung im Lichte der Sekundärliteratur zu vorsichtigeren Urteilen hätte führen können. [8]
Bei alledem bleibt zu fragen, ob aus den angeführten Beispielen immer auf die Haltung des Senats allgemein und in seiner Gesamtheit geschlossen werden kann und ob nicht eher den angeführten exempla ein Hang innewohnt, Beispiele von einzelnen Senatoren immanent zur Haltung des Gesamtorgans zu generalisieren. Im Zusammenhang mit der eklektizistischen und allein auf 'Republikanismen' als gleichsam metahistorisches Strukturmerkmal zugeschnittenen Vorgehensweise scheinen nicht unwesentliche Gesichtspunkte zu kurz zu kommen: Hierzu zählt der Einfluss des Kaisers auf die Zusammensetzung des Senats, womit dafür gesorgt werden konnte, die eigene Anhängerschaft in dem Gremium zu vergrößern. Nicht ganz unwichtig ist auch die im 3. Jahrhundert einsetzende, von Rollé Ditzler eher beiläufig und als Position der Sekundärliteratur angesprochene Entflechtung von militärischer und ziviler Laufbahn unter den Senatoren (220f. mit Anm. 1164) zugunsten ritterlicher Amtsträger und im Interesse von Kaisern, die ihren eigenen Aufstieg dem Dienst in der Truppe verdankten. Wenig beachtet wird die Bedeutung der Durchsetzung des Senats mit Christen in der Spätantike, die dazu angetan sind, bestimmte, von Senatsangehörigen gesteuerte Initiativen in ihrer Bedeutung für den Gesamtsenat zu relativieren. Denselben Effekt hätte eine gebührende Berücksichtigung weiterer auf den Kaiser einwirkender Kräftefelder wie der Hofadministration und des militärischen Führungspersonals gehabt, die bei zunehmender Bedeutung für die Politik des Herrschers Schatten auf das Gewicht des Senats werfen. Hier käme man im Interesse einer realistischen Einschätzung der Bedeutung dieses Gremiums mit Ansätzen wie denen Winterlings zur doppelbödigen Kommunikation zwischen Kaiser und Senat oder dem Akzeptanzmodell Flaigs weiter, wenn Rollé Ditzler sich über die Nennung von Urteilen der Sekundärliteratur hinaus auf eine intensive Auseinandersetzung mit deren Standpunkten und Schlussfolgerungen eingelassen hätte. Die reine Beispielsammlung hinterlässt gerade in ihrer bewussten Beschränkung auf die Senatoren als Repräsentanten der zu einseitig als Republik verstandenen res publica Lücken, die zu einem Gesamtbild der Beziehungen zwischen Senat und Kaiser geschlossen werden müssten. Die von Rollé Ditzler stattdessen beanspruchte "Annäherung" stellt immerhin interessantes Material für die Weiterarbeit an diesem Thema zur Verfügung.
Anmerkungen:
[1] Wie man dieses Thema auf ganz andere Weise (für einen ausgewählten Zeitabschnitt, diskurs- und nicht allein senatsbezogen) untersuchen kann, zeigt zum Beispiel A. B. Gallia, Remembering the Roman Republic. Culture, Politics, and History under the Principate, Cambridge 2012 (von Rollé Ditzler nicht herangezogen).
[2] Nicht immer allerdings richtet sich Rollé Ditzler selbst nach ihrem Postulat, beim Urteil die Bedingungen der Zeit zu berücksichtigen: So spricht sie beispielsweise von "den Adelsfraktionen der Optimaten und Popularen" (77f.) statt von factiones. Bei der Behandlung senatorischer Statthalter in ihrer Funktion als oberste Richter führt sie Szenen mit Christus vor Pilatus an (126), dem Präfekten Judaeas aus dem Ritterstand; auch wenn dieser im Codex Rossanensis des 6. Jahrhunderts zu einem consularis aufgewertet sein mag, wäre zu überlegen, ob er einschränkungslos für das Verhältnis zwischen Senatoren und Kaisern herangezogen werden kann. Die Selbstdarstellung des gallischen Usurpators Postumus als restitutor orbis ist nicht "großspurig" (131), sondern kündet vom 'normalen' Anspruch jedes römischen Kaisers auf Anerkennung im gesamten römischen Reich.
[3] Hier und da erscheinen Aussagen und Urteile etwas problematisch: Constantius II. ist nicht der "Onkel" (75), sondern der Cousin Julians. Man kann angesichts der Duldung der Christen durch Gallienus nicht pauschal von "Illegalität und [...] staatlichen Sanktionen [...] in der Zeit des Traianus Decius bis Diocletian" (161) sprechen (vgl. dagegen 212 Anm. 1116, hier gekennzeichnet als Wiedergabe einer Forschungsposition ohne Klärung des sich ergebenden Widerspruchs). Höchst umstritten ist die Aussage, dass Constantius II. in Rom 357 seine Vizennalien begangen habe (196); vgl. die immer noch überzeugenden Gegenargumente bei J. Straub, Vom Herrscherideal in der Spätantike, Stuttgart 1939, 178-180. Ammian zeichnet den Usurpator Procopius keineswegs "mit Sympathie" (198 unter Berufung auf Amm. 26,6-10), wie sich an der Darstellung der Kaisererhebung dieses Prätendenten zeigen lässt (Amm. 26,6,14-18); vgl. auch A. Omissi, Emperors and Usurpers in the Later Roman Empire. Civil War, Panegyric, and the Construction of Legitimacy, Oxford 2018, 243f. Auch dürfte es zu weit gehen, Themistius als Redner einseitig zum Lobbyisten der Senatoren von Constantinopel zu machen (198): In seiner Panegyrik hatte er als Auftragnehmer des Kaisers genauso dessen Interessen an einem makellosen Herrscherbild im Blick; seine eigenen Wünsche und die anderer konnte er dabei nur in begrenztem Rahmen und womöglich allenfalls affirmativ zum Ausdruck bringen und so als Vermittler auftreten.
[4] Vgl. A. Goltz/U. Hartmann, Valerianus und Gallienus, in: K.-P. Johne (Hrsg.), Die Zeit der Soldatenkaiser. Krise und Transformation des Römischen Reiches im 3. Jahrhundert n. Chr. (235-284), Bd. 1, 223-295, hier 294f.
[5] Rollé Ditzler 280 Anm. 1510 beruft sich dafür unter anderem auf K. Rosen, Konstantin der Große. Kaiser zwischen Machtpolitik und Religion, Stuttgart 2013, 309-312. Hier ist davon allerdings keineswegs die Rede.
[6] Es ist irreführend, dass Rollé Ditzler 281 Anm. 1517 die Nachkommen des Constantius I. aus der Ehe mit Maximians (Stief?)Tochter Theodora als "maximianische Linie" bezeichnet, um für die Zeit im Umfeld der Vizennalien Constantins den Gedanken an die Fortsetzung der Tetrarchie auf blutsdynastischer Grundlage nahezulegen, schließlich repräsentieren die Nachkommen der Maximian-Tochter Fausta aus der Ehe mit Constantin ebenso eine maximianische Linie.
[7] Dies allerdings legt Rollé Ditzler 303 Anm. 1637 und 304 mit Anm. 1644 nahe. Amm. 21,10,7 zeigt auf, dass der Senat weiterhin treu zu Constantius II. stand, und der Aufenthalt der Senatsdelegation, die sich von einem Besuch bei Constantius in Antiochia auf dem Rückweg nach Rom befand, in Naïssus bei Julian kann ebenso gut einem letzten Versuch des Constantius gegolten haben, mit Julian zu verhandeln; vgl. dazu K. Rosen, Julian. Kaiser, Gott und Christenhasser, Stuttgart 2006, 219. Angesichts der von Amm. 21,12,24 im Zusammenhang mit diesem Besuch berichteten Amtsvergabe an ein einzelnes - im Übrigen mit Julian weitläufig verwandtes - Delegationsmitglied kann man nicht davon sprechen, dass die Gesandtschaft das Ziel hatte, mit Julian "gleich über zu erwartende personelle Fragen und Beförderungen zu diskutieren" (304), solange nicht feststand, welcher von beiden Kaisern sich durchsetzte; zu Lebzeiten des Constantius sprach angesichts der Erfahrungen und der Kräfteverhältnisse mehr für den legitimen Herrscher als für den Usurpator. Vgl. auch J. Szidat, Historischer Kommentar zu Ammianus Marcellinus Buch XX-XXI, Teil III: Die Konfrontation, Stuttgart 1996, 143f.
[8] Weitere Fehler: Die Ehefrau des Constantius II. hieß nicht "Eutropia" (291), sondern Eusebia. Aëtius kann nicht unter den "barbarischen" Heermeistern eingereiht werden (349). Mit "RE XX,2" und "W. Beringer" als Verfasser wird bemerkenswerterweise der zentrale RE-Artikel 'Princeps' falsch nachgewiesen (357 Anm. 1909); richtig: L. Wickert, Princeps, in: RE XXII 2, 1954, 1998-2296.
Ulrich Lambrecht