Michael Kißener / Andreas Roth: Justiz im Umbruch. Die Geschichte des Bundesgerichtshofes 1950 bis 1965., Berlin / Boston: De Gruyter Oldenbourg 2024, XVI + 782 S., 10 Farb-, 10 s/w-Abb., ISBN 978-3-11-145532-7, EUR 79,95
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Die verebbende Welle der neueren Behördenforschung hat auch die Obersten Bundesgerichte erfasst. Bundessozialgericht, Bundesverfassungsgericht und Bundesarbeitsgericht lassen von Historikerinnen und Historikern die Frage untersuchen, welche braune Schatten ihr Richterpersonal aus der NS-Diktatur in die junge westdeutsche Demokratie mitführte und welche Folgen das für die jeweilige Rechtsprechung hatte. [1] Für den Bundesgerichtshof beantworten Michael Kißener und Andreas Roth diese Fragen in einer Dichte und Genauigkeit, die das - in der bisherigen Forschung meist sehr düstere - Bild vom BGH in den ersten 15 Jahren seines Bestehens präzise und nuanciert zurechtrückt. Die Zusammenarbeit eines Zeithistorikers und eines historisch arbeitenden Familien- und Strafrechtsexperten führt zu einer zweibändigen Gesamtschau, die den Leserinnen und Lesern einiges an Durchhaltevermögen abverlangt, sie aber mit vielen neuen Erkenntnissen belohnt, die über den engeren Gegenstand hinausweisen. Während die Leitfrage nach Ausmaß und Konsequenzen der NS-Belastung dem vertrauten Pfad der neueren Behördenforschung folgt, verrät die Herangehensweise doch den methodischen Reflexionsfortschritt, den dieses Beschäftigungsfeld hervorgebracht hat. Denn die Untersuchung gibt der Analyse des höchstrichterlichen Personals - mit wenigen Ausnahmen handelte es sich um Männer - genauso viel Raum wie der Durchdringung ihrer Urteilspraxis. Die interdisziplinäre Kompetenz des Autorenduos ermöglicht es zudem, die für Nichtspezialist:innen schwer zu entziffernden Nuancen in den Urteilsbegründungen zeithistorisch zu verorten. Auf diese Weise entsteht ein zuweilen kleinteiliges, aber eben trennscharf differenziertes Gesamtbild. Die beiden Autoren verstehen es zudem, die einzelnen Ergebnisse immer wieder auf die Leitfrage zurückzuführen.
Der erste, von Michael Kißener verfasste Band widmet sich dem Gericht als Institution und den Richterinnen und Richtern, die dort arbeiteten. Viel Sorgfalt verwendet der Autor darauf, die prekären Arbeitsumstände des 1950 errichteten Bundesgerichtshofs zu unterstreichen. Die angespannte Wohnsituation, die schlechte Arbeitsausstattung, vergleichsweise bescheidene Gehälter und das ausbaufähige Sozialprestige der Richter sowie das völlig unprätentiöse Ensemble von Dienstgebäuden führt Kißener zur Schlussfolgerung zusammen, dass der BGH (vor allem dessen erster Präsident Hermann Weinkauff) sich vergeblich als Nachfolger des hochangesehenen Leipziger Reichsgerichts positionierte. Die zunächst 64 Richter, deren Zahl bis Anfang der 1960er Jahre die 100 überschritt (darunter drei Richterinnen), teilten sich in Zivil- und Strafsenate auf. Sollte jemand von ihnen mit hochfliegenden Erwartungen nach Karlsruhe gekommen sein, so machten sie dort rasch Bekanntschaft mit der "nüchterne[n] Realität eines überlasteten Gerichts" (65). Problematisch war aber vor allem, dass der BGH sich in eine vermeintlich vom Nationalsozialismus unbeeinträchtigte Traditionslinie des Leipziger Vorbilds stellte. Dieser auch von Justizminister Dehler mit Vehemenz vorgebrachte Anfangsimpuls führte in den folgenden Jahrzehnten zu geschichtspolitischen Reibungen insbesondere mit älteren ehemaligen Reichsgerichtsräten, die unter dem Strich einer Abwendung des BGH von der Orientierung am Reichsgericht den Weg bereiteten.
Erhellend ist das folgende Kapitel über Auswahl und Zusammensetzung der Richterschaft. Kißener kann zeigen, dass der Richterwahlausschuss des Bundestags und die Landesjustizminister die Absichten des Parlamentarischen Rates mehr oder weniger deutlich verfehlten, eine gleichermaßen fachlich wie entschieden demokratische Justizelite zu bestimmen. Die Auswahl folgte oft denselben Kriterien wie für die Besetzung politisch-administrativer Schaltstellen: "persönliche Animositäten, parteipolitische und parteitaktische Interessenlagen, politische Kompensationsgeschäfte und variierende Beurteilungsmaßstäbe" (113) ermöglichten problematische oder verhinderten naheliegende Kandidaten. Erst nach der sogenannten Blutrichterkampagne wurden skandalisierbare Berufsbiografien während der NS-Diktatur zu einem Berufungshemmnis für potenzielle BGH-Richter. Dafür sorgte insbesondere der seit April 1960 amtierende Präsident Bruno Heusinger, der sogar eine Kartei über NS-Belastungen der am BGH tätigen Richter und der für dieses Amt in Aussicht genommenen Kandidaten führte. Insgesamt war die Zusammensetzung des Richterkollegiums jedoch sehr heterogen, sodass der Verfasser die "Vorstellung vom BGH als einem von nahezu ausschließlich politisch belasteten Richtern getragenen Gericht" zurückweist (203). Denn neben bekanntermaßen NS-Belasteten wie Werner Hülle, Ernst Kanter und Ernst Mantel arbeiteten dort auch ehemalige NS-Verfolgte, politisch Geläuterte, überzeugte Demokraten und veränderungsbereite Richter. Auch aus diesem Grund etablierte sich kein rückwärtsgewandter Korpsgeist am BGH. Im Gegenteil: gerade die "intensive Mischung Belasteter und Unbelasteter, politisch links wie rechts Orientierter, Vertreter aller Richterleitbilder, Juden, Katholiken, Protestanten, Agnostiker und so weiter" (343) habe einen allmählichen Veränderungsdruck entfaltet.
Diese Ergebnisse lassen Zweifel an der Vermutung aufkommen, dass die NS-Belastung der Richterschaft am BGH zu demokratieabträglichen Urteilen geführt, dem Versagen bei der justiziellen Ahndung von NS-Unrecht Vorschub geleistet und die Benachteiligung von NS-Opfern vor Gericht nach sich gezogen hätte. Auf der Grundlage einer beeindruckenden Differenzierungsleistung kommt der stets sorgsam abwägende Autor zum Schluss, dass sich der oftmals vermutete Zusammenhang zwischen Sozialisation und Urteilspraxis praktisch nicht nachweisen lasse. Beispielen, die eine direkte Auswirkung von autoritären oder gar NS-affinen Grundüberzeugungen nahelegen, stehen viele andere gegenüber, bei denen die aus den Akten rekonstruierbare persönliche Werthaltung mit der Urteilspraxis nicht übereinstimmt. Am plausibelsten erscheint ein positiver Konnex auf dem Gebiet des Familienrechts. Der dafür zuständige Senat in der Ära des notorischen Naturrechtlers Hermann Weinkauff [2] setzte sich überwiegend aus stockkonservativen, tiefreligiösen Richtern zusammen, was den geradezu reaktionären Urteilsmaßstab auf diesem Feld erklären mag.
Insgesamt distanziert sich Kißener von der These, dass die NS-Belastungen in der bundesdeutschen Justiz zu einem "halbierten Rechtsstaat" [3] geführt hätten. Dagegen sei der BGH in die von Ulrich Herbert in den frühen 2000er Jahren postulierte "rasante Fundamentalliberalisierung" (342) mit einbezogen gewesen, die gut 15 Jahre lang zur Leiterzählung der westdeutschen Nachkriegsgeschichte avancierte. Kißeners Befunde passen auch meistenteils in Herberts Tableau. So zieht der Autor den Wandel des Gerichts im Umgang mit der Presse ab Mitte der 1960er Jahre als Indikator für den Liberalisierungsprozess heran und sieht im generationellen Wechsel unter den Richtern ein wichtiges Antriebsmoment, der diesen beschleunigt habe. Nun hat gerade die neuere Behördenforschung das Liberalisierungsnarrativ als zu teleologisch auf eine demokratische Erfolgsbilanz ausgerichtet zurückgewiesen. Viele von Kißeners eigenen Befunden, etwa der fortdauernde Ausschluss von Juristinnen aus den Richterkollegien, gehen nicht darin auf; blinde Flecken in diesem Narrativ scheinen durch, wenn der Autor die Schattenseiten der Nachkriegsdemokratie kursorisch und stark beschönigend aufzählt (206). Kißeners Vorschlag, die zum Teil widersprüchlichen Entwicklungen unter dem Rubrum der "Gleichzeitigkeit des Ungleichzeitigen" zu subsumieren, passen zu einem Werk, dessen Stärke in der klug abgewogenen Differenzierung liegt. Implizit (und zuweilen auch explizit, etwa in der Einschätzung einzelner Richterpersönlichkeiten) setzt Kißener damit einen deutlich anderen Akzent als Studien wie die über das Bundesjustizministerium oder das Kanzleramt, die ein zum Teil sehr scharfes Urteil über die vergangenheitspolitischen Fehlleistungen der ministeriellen Personalabteilungen fällen und die autoritären Haltungen des Führungspersonals als Hemmschuh für die Demokratisierung des bundesdeutschen Staates gekennzeichnet haben. [4] Kißener setzt dagegen das Bild einer vorsichtigen, anpassungsbereiten und von vielfältigen Einflüssen geprägten Justizelite, die keineswegs Gefangene ihrer Sozialisation waren.
Dieser Eindruck verstärkt sich bei der Lektüre des zweiten Bandes noch. Ebenso wie der erste Teil glänzt er durch die Fülle des verwerteten empirischen Materials. Auf einer außerordentlich breiten Quellenbasis analysiert Andreas Roth die Urteilspraxis des BGH auf sechs Rechtsgebieten: Zunächst untersucht der Autor die Verfolgung von NS-Unrecht und Wiedergutmachungsentscheidungen, es folgen Kapitel über Staatsschutz, Ehe- und Familienrecht, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht, ein Kapitel ist Entscheidungen aus dem Alltag der Nachkriegsgesellschaft gewidmet (Sexualität, Gesundheit, Wohnen, Schule und Mobilität), und zum Schluss beleuchtet der Autor systematisch die Auseinandersetzung des BGH mit den Grundrechten. Seine Analyse stützt sich in erster Linie auf eine ungeheure Vielzahl von Urteilen, deren Details der Autor mit juristischer Präzision (leider zuweilen auch in juristischem Fachjargon) aufschlüsselt. Das ist eine in hohem Maße beeindruckende Syntheseleistung, die - ähnlich wie Kißeners Durchleuchtung des Richterpersonals - das Bild über die Rechtsprechung des BGH von der Generalisierung einzelner skandalöser Urteile löst. Darüber hinaus erschließt Roth durch viele Querverweise auf Entscheidungen in angrenzenden Rechtsgebieten sowie durch Rückbezüge zur Rechtsprechung des Reichsgerichts während der Weimarer Republik und in der NS-Diktatur auch den Möglichkeitsraum, in dem sich die Senate bewegten. Am Ende der Kapitel fragt Roth systematisch nach möglichen Ursachen für die zuvor beschriebenen Tendenzen der Rechtsprechung.
Roths Gesamtfazit liegt ganz auf der Linie des ersten Bandes, indem er ein einhelliges Urteil über "den" BGH als zu undifferenziert zurückweist und stattdessen hervorhebt, dass selbst auf den Rechtsgebieten der jeweiligen Senate die Rechtsprechung von Ambivalenzen gekennzeichnet sei. Im Vergleich zu seinem Mitautor akzentuiert Roth die Erklärungskraft der persönlichen Prägung der Senatsangehörigen für die Rechtsprechung stärker. Zwar kann auch er nur mit Plausibilität argumentieren, doch er findet überwiegend Beispiele, in denen die Grundlinie in der Urteilspraxis mit individuellen Werthaltungen konvergiert. In einem zweiten Punkt weicht Roths Einschätzung von derjenigen Kißeners etwas ab: Roth hebt hervor, dass die Rechtsprechung des Leipziger Reichsgerichts für den BGH den Referenzrahmen abgegeben habe, sei es als Vorbild, sei es als Abgrenzungsfolie. Insofern trat zwar in vielen äußeren Umständen ein Bruch zwischen den beiden Gerichtshöfen ein, ein Kernbestand institutioneller Kontinuität blieb hingegen mit der Anerkennung der früheren Judikate als Maßstab für die eigene Urteilsfindung bestehen.
In den Fällen, in denen der BGH an der Ahndung von NS-Unrecht beteiligt war, folgten die Strafsenate der exkulpatorischen Auffassung, dass nur der innerste Führungszirkel um Hitler herum für die NS-Verbrechen verantwortlich sei. Am deutlichsten trat dies in der berüchtigten "Gehilfen"-Rechtsprechung zu Tage, die zahlreiche Verantwortliche für die vielen kleinen Teilschritte der NS-Massenverbrechen ungestraft davonkommen ließ, sodass lediglich Exzess-Täter belangt wurden. Selbst Himmlers persönlicher Verbindungsoffizier, ein SS-General, der Transporte nach Treblinka organisiert und die Judenvernichtung gebilligt hatte, sah der 2. Strafsenat 1965 nicht als Täter an, weil er lediglich Himmler habe helfen wollen. Insbesondere bei der Ahndung von Justizunrecht versagte der BGH und schützte die NS-Richter vor Strafverfolgung. Grundsätzlich wollte der BGH bei Wiedergutmachungsentscheidungen einen großzügigen Maßstab anlegen. In vielen kleinen Einzelheiten, die die Auslegung des Wiedergutmachungsrechts prägten, wurde der Entschädigungssenat diesem Anspruch jedoch nicht gerecht. Bestimmte Opfergruppen wurden wegen offensichtlicher rassistischer Vorurteile benachteiligt, insbesondere Sinti und Roma und osteuropäische Anspruchsberechtigte. 1956 verneinte der Entschädigungssenat eine NS-spezifische Verfolgung der Sinti und Roma vor dem "Auschwitzerlass" vom 1. März 1943. Frühere Verhaftungen und Deportationen seien sicherheitspolitisch begründet gewesen, weil es sich um Personen gehandelt habe, denen "wie primitiven Urmenschen ein ungehemmter Okkupationstrieb" zu eigen sei. Sie seien schon vor der NS-Diktatur eine "Landplage" gewesen und daher nicht aus rassischen Gründen, sondern wegen ihrer "asozialen Eigenschaften" verfolgt worden (83f.). Dabei wirkte nicht allein der Antiziganismus von vormals NS-affinen Richtern fort, denn in diesem Verfahren wirkte Walther Ascher als Berichterstatter, der als Jude selbst Verfolgung erlitten hatte. Weniger offensichtlich, aber im Ergebnis ebenso eindeutig benachteiligt wurden osteuropäische Verfolgte, wobei der BGH sogar erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen nicht gelten ließ. Und schließlich erhielten Kommunisten im Gegensatz zu Mitgliedern von zahlreichen NS-Organisationen so gut wie nie Entschädigungen. Gesellschaftlich weithin akzeptierte rassistische Kontinuitäten und der Antikommunismus als westdeutsche Integrationsideologie schufen mithin eine Dichotomie von entschädigungswürdigen und -unwürdigen NS-Opfern. Anders ausgedrückt: Politische Überzeugungen und außerrechtliche Normen flossen auf diesem Rechtsgebiet ebenso stark in die Urteile ein, wie sie auch bei der Auswahl des Richterpersonals zum Tragen kamen.
Dies gilt auch für die Urteile in Staatsschutzsachen. Nur auf diesem Gebiet urteilte der BGH, ansonsten ein reines Revisionsgericht, als Erstinstanz. Roth bestätigt den Stand der einschlägigen Forschung, dass der zuständige Senat Kommunisten mit juristischen Mitteln regelrecht verfolgte. Neu ist Roths Befund, dass der BGH das Staatsschutzgesetz regelmäßig extensiv auslegte, und dass er sich dabei herzlich wenig um die Grundrechte der Belangten scherte. So genügte 1954 das Verteilen des KPD-Programms, um zwei Parteisekretäre zu verurteilen, weil die Ziele des Programms auf außerparlamentarischem Wege, etwa durch Streiks, erreicht werden sollten. Das Gericht stufte auch in späteren Verfahren den Aufruf zum Generalstreik als Hochverrat ein, was nicht nur heftige innenpolitische Kontroversen, sondern auch entschiedenen rechtswissenschaftlichen Widerspruch auslöste. Erst ab Mitte der 1960er Jahre lockerte der BGH seinen "extremen Verfolgungseifer" (147), was Roth auf personelle Wechsel im Senat und vor allem die Ablösung des Vorsitzenden Heinrich Jagusch zurückführt. Von da an wich die "Maßlosigkeit der Verfolgung [...] langsam einer an den Grundrechten orientierten Rechtsstaatlichkeit" (153). Zwar passt dieser Wandel zeitlich in den Trend, den Kißener im ersten Band beschreibt. Doch dass ein Senat eines Obersten Bundesgerichts sich erst nach fünfzehn Jahren an diesen basalen Maßstab hielt, steht quer zum Liberalisierungsnarrativ, das auch für die frühe Bundesrepublik von einer formalen Demokratieaneignung insbesondere der staatlichen Instanzen ausgeht. Roths Befund für dieses Rechtsgebiet fügt sich besser in die Erkenntnisse über den Bundesnachrichtendienst ein, der sich während des Kalten Kriegs ebenso bedenkenlos über rechtliche Schranken hinwegsetzte, um den Staat vor einer vermeintlichen kommunistischen Umsturzgefahr zu schützen. [5] Eine strukturelle NS-Kontinuität hebt Roth dabei zurecht hervor: Der Anspruch auf unbedingte Regimetreue führte sowohl während der NS-Diktatur als auch in der frühen Bundesrepublik dazu, dass die Richter dem jeweiligen politischen Ziel die dafür angewendeten Mittel unterordneten. Das Recht sollte dem Schutz des Staats- und des Gemeinwesens dienen, auch wenn es zu diesem Zweck verbogen werden musste.
In gewisser Weise schlug sich dasselbe Rollenverständnis auch in den Urteilen zum Familienrecht und zu Sexualdelikten nieder. Die Entscheidungen orientierten sich an einem Ideal der "Sittlichkeit", das die Richter - hier wiederum mit Weinkauff an der Spitze - als überzeitliches Wertekorsett einer funktionierenden Gesellschaftsordnung hochhielten. Diese Werteordnung entsprang einer konservativ-christlichen Weltsicht und resultierte in einer starken Moralisierung der Urteile. Die jeweils zuständigen Senate verschärften die zuvor vom Reichsgericht geübte Auslegung der entsprechenden Normen, und zwar sowohl gegenüber der NS-Zeit (z. B. durch Einengungen von Scheidungsmöglichkeiten oder eine extensive Auslegung des "Unzucht"-Begriffs bei der Sanktionierung mann-männlicher Sexpraktiken) als auch im Vergleich zu den 1920er Jahren (indem der BGH beispielsweise die Aufstellung von Kondomautomaten unter Strafe stellte, was in den 1920er Jahren als Gesundheitspräventionsmaßnahme noch erlaubt gewesen war). Der 4. Zivilsenat hielt ein Eheverständnis aufrecht, in dem der Mann das Haupt der Familie war, und machte dies mehrfach an vermeintlich natürlichen Geschlechtscharakteren fest. Die Richter verfolgten dabei die Absicht, durch ihre Urteile die Menschen sittlich zu erziehen, indem sie ihnen strenge Pflichten auferlegten, um dadurch eine gefährdete Gesellschaftsordnung zu schützen. Diese Tendenzen sind alle wohlbekannt. Nichtsdestotrotz sind die Einzelheiten empörend, etwa die Begründung des Familienrechtssenats aus dem Jahr 1967, dass eine Ehefrau gute Miene zum schlechten Sex zu machen habe (im konkreten Fall hatte die Gattin erklärt, sie könne dabei Zeitung lesen): "Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, dass sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt. Wenn es ihr infolge ihrer Veranlagung oder aus anderen Gründen versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe jedoch von ihr eine Gewährung ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen." (169)
Roth hebt hervor, dass sich die Urteile im Eherecht auch in den 1960er Jahren nicht abmilderten, und dass die Richter dieselbe Rigorosität, ja "Unversöhnlichkeit" (313) auch auf anderen Gebieten zur Geltung brachten, in denen der BGH meinte, die sittliche Grundordnung der Bundesrepublik verteidigen zu müssen. Umso bemerkenswerter ist es, dass Gerda Krüger-Nieland in einem Gutachten über die Vereinbarkeit des männlichen Entscheidungsprivilegs in Ehesachen mit dem Gleichheitsgrundsatz von Art. 3 Abs. 3 GG Weinkauffs naturrechtlich (unter anderem gestützt auf die Heilige Schrift, also die Bibel) begründetem Votum diametral widersprach und die Gleichberechtigung der Frau als allein maßgeblichen und verbindlichen Willen des Verfassungsgebers apostrophierte. Dieses bemerkenswerte Gutachten aus dem Jahr 1953 enthielt mithin zwei unvereinbare Auffassungen. Ungeachtet Krüger-Nielands mutigem Beharren folgte der Senat insgesamt einer geradezu reaktionären Linie, die einen bestimmenden Teil der Sozialbeziehungen aus dem Geltungsbereich demokratischer Grundprinzipien herausjudizierte.
Roth führt diese Urteilspraxis auf die autoritäre Sozialisation einiger der Richter im Kaiserreich zurück. Diese Mutmaßung ist nicht unwahrscheinlich, allerdings erklärt sein Argument nicht, dass die Richter die Auslegung zum Teil selbst gegenüber der NS-Diktatur verschärften. Eine mindestens ebenso plausible Deutung liefern neuere Interpretationen der westdeutschen Demokratie, die die Zerbrechlichkeit und Unsicherheit der Gesellschaftsordnung, das Gefühl der Bedrohung und der Schutzbedürftigkeit hervorheben. [6] In einem fragilen Gemeinwesen wirkte sich die fortdauernde staatszentrierte Tradition des Berufsbeamtentums negativ aus: Trotz richterlicher Unabhängigkeit zielte die Sorge der Richter im Familiensenat nicht auf den Bestand der Rechtsordnung, sondern auf den Bestand der staatlich geformten Gemeinschaftsordnung. Ähnliche Beobachtungen hat die Forschung am Beispiel des Innenministeriums als Akteur der inneren Sicherheit gemacht. [7]
An solchen Interpretationsengpässen fällt auf, dass Roth zwar die rechtshistorische Fachliteratur souverän beherrscht, aber die ausdifferenzierte zeithistorische Forschung etwa zur Sexualitätsgeschichte, zur Geschlechtergeschichte, zum Antikommunismus und auch die demokratiegeschichtlichen Interpretationsangebote aus der neueren Behördenforschung kaum rezipiert. Auch eine noch engere Verzahnung der beiden Teilbände wäre wünschenswert gewesen. Doch das sind Einwände, die den Wert des Werkes nicht schmälern sollen, das eine überaus beeindruckende Gesamtschau bietet. Seine Differenzierungsleistung stellt das zeithistorische Bild des BGH auf eine völlig neue Grundlage. Doch das Buch bietet darüber hinaus viel Stoff, um die bundesdeutsche Nachkriegsdemokratie der ersten beiden Jahrzehnte neu zu perspektivieren. Wenngleich die beiden Autoren dafür keine Formel liefern, so machen sie doch sehr deutlich, dass das Nebeneinander und Ineinander von autoritären und pluralistischen Entwicklungslinien, von reaktionärer Wagenburgmentalität und der Offenheit zur Anpassung an neue Verhältnisse einen enormen Möglichkeitsraum für juristisches Amtshandeln eröffnete. Und ganz nebenbei lernen die Leserinnen und Leser, die bis dahin noch nicht so tief in der juristischen Zeitgeschichte bewandert waren, neben einer Fülle neuer Fachbegriffe auch die außerordentliche Gestaltungskraft zu ermessen, die die Obersten Gerichte in der Vielzahl der von ihnen betreuten Rechtsgebiete entfalteten und dadurch nicht weniger wirksam als Parlamente oder ausführende Behörden den Alltag der Menschen bestimmten.
Anmerkungen:
[1] Vgl. den Tagungsbericht zu einem einschlägigen Workshop über diese Forschungsprojekte im April 2024 von Angela Neubert-Vardon, Tagungsbericht: Juristische Laufbahnplanung und demokratischer Wandel: Richterinnen und Richter an den Obersten Gerichten der Bundesrepublik Deutschland, 1950 - 1970, in: H-Soz-Kult, 1.6.2024, https://www.hsozkult.de/conferencereport/id/fdkn-144198 .
[2] Vgl. die Biografie von Daniel Herbe: Hermann Weinkauff (1894 - 1981). Der erste Präsident des Bundesgerichtshofs, Tübingen 2008.
[3] Sonja Begalke u.a. (Hrsg.): Der halbierte Rechtsstaat. Demokratie und Recht in der frühen Bundesrepublik und die Integration von NS-Funktionseliten, Baden-Baden 2015.
[4] Vgl. Manfred Görtemaker / Christoph Safferling: Die Akte Rosenburg. Das Bundesministerium der Justiz und die NS-Zeit, München 2016; Jutta Braun / Nadine Freund / Christian Mentel / Gunnar Take: Das Kanzleramt. Bundesdeutsche Demokratie und NS-Vergangenheit, Göttingen 2025.
[5] Vgl. Constantin Goschler / Michael Wala: "Keine neue Gestapo". Das Bundesamt für Verfassungsschutz und die NS-Vergangenheit, Reinbek bei Hamburg 2015; Gerhard Sälter: Phantome des Kalten Krieges. Die Organisation Gehlen und die Wiederbelebung des Gestapo-Feindbildes "Rote Kapelle", Berlin 2016.
[6] Vgl. Frank Biess: Republik der Angst. Eine andere Geschichte der Bundesrepublik, Reinbek bei Hamburg 2019; Paul Nolte / Martina Steber (Hgg.): Zerbrechliche Stabilität. Zeithistorische Blicke auf die bundesrepublikanische Demokratie, Göttingen 2026.
[7] Vgl. Frank Bösch / Andreas Wirsching (Hgg.): Hüter der Ordnung. Die Innenministerien in Bonn und Ost-Berlin nach dem Nationalsozialismus, Göttingen 2018.
Bernhard Gotto