Jürgen Lillteicher: Raub, Recht und Restitution. Die Rückerstattung jüdischen Eigentums in der frühen Bundesrepublik (= Moderne Zeit. Neue Forschungen zur Gesellschafts- und Kulturgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts; Bd. XV), Göttingen: Wallstein 2007, 559 S., ISBN 978-3-8353-0134-4, EUR 49,00
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"Bis vor kurzem", schrieb Constantin Goschler noch 2005, "führte das Thema Wiedergutmachung ein merkwürdig inselhaftes Dasein in der Zeitgeschichtsforschung zur Bundesrepublik". [1] Diese Situation hat sich in letzter Zeit grundlegend verändert. Jürgen Lillteichers Studie ist die jüngste Neuerscheinung in einer Reihe von Untersuchungen, die in den letzten Jahren zur Geschichte der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts erschienen sind. [2] Lillteicher konzentriert sich auf die Rückerstattung und beleuchtet in seiner Arbeit politische, gesetzgeberische und gesellschaftliche Prozesse sowie die Praxis der Rückerstattung. Die wechselnden Perspektiven sollen, so Lillteicher, "ein Gesamtbild der Rückerstattungsgeschichte" (26) ergeben. Beginnend mit der Entstehung der alliierten Rückerstattungsgesetze spannt er den Bogen bis zu den in den Sechziger Jahren beschlossenen Maßnahmen zur Entschädigung für Rückerstattungspflichtige.
Während die amerikanische Militärregierung bereits 1947 ein Rückerstattungsgesetz erließ, dauerte es in der britischen Zone zwei Jahre länger, bis eine entsprechende Verordnung vorlag. Die Entstehungsgeschichte des Rückerstattungsgesetzes in der amerikanischen Zone (USREG Nr. 59) ist bereits gut erforscht; hier erfährt man bei Lillteicher wenig Neues. Interessanter sind die Ausführungen zur britischen Politik, die sich vom "Konzept der indirect rule" leiten ließ. Danach "sollten die Deutschen selbst ein Lösungskonzept für die Restitutionsfrage entwickeln und dieses dann den Alliierten zur Genehmigung unterbreiten" (49). Über die französische und sowjetische Zone erfährt man kaum etwas, was vermutlich dem noch immer problematischen Quellenzugang geschuldet ist.
Wie wurden die alliierten Gesetze in der Praxis umgesetzt? Rückerstattungsberechtigte, die mehrheitlich im Ausland lebten, trafen auf private Rückerstattungspflichtige, Firmen oder auf die Oberfinanzdirektionen als Vertreter des Staates. Die jüdischen Nachfolgeorganisationen Jewish Trust Corporation for Germany (JTC) und Jewish Restitution Successor Organization (JRSO) stellten Anträge für erbenloses oder nicht beanspruchtes Vermögen. Die Oberfinanzdirektionen erwiesen sich dabei als die unnachgiebigsten Prozessgegner: "Die Rückgabe von ungerechtfertigt entzogenem Eigentum von privaten Nutzniessern des Naziregimes war eher durchzusetzen als eine Rückgabe durch den Fiskus." (134) Wenn man die Haltung des Bundesfinanzministeriums zur Wiedergutmachung in Betracht zieht, ist dieser Befund nicht überraschend.
In diesem Zusammenhang setzt sich Lillteicher auch mit der Frage nach der Kontinuität des Personals deutscher Behörden auseinander. Anders als Tobias Winstel, der für Bayern keine nennenswerte Kontinuität in der Finanzverwaltung feststellen konnte, stieß Lillteicher in Hamburg auf eine Reihe von Beamten, die sowohl mit der Ausplünderung der Juden als auch mit der Rückerstattung befasst waren. Auch bei den Richtern an den Hamburger Wiedergutmachungskammern handelte es sich überwiegend um ehemalige Parteimitglieder, teilweise sogar um Angehörige der SS.
Mit der Ablösung des Besatzungsstatuts veränderten sich die Rahmenbedingungen. Schon seit Gründung der Bundesrepublik hatten vor allem Politiker der FDP die Abänderung oder Aufhebung der Rückerstattungsgesetze gefordert. Verbände der so genannten Rückerstattungsgeschädigten formierten sich als einflussreiche und lautstarke Lobbyisten. Die völlig verdrehten Darstellungen, in denen die Opfer der einstigen "Ariseure" nun zu reichen Ausländern wurden, die ahnungslose Käufer um Grund und Boden brachten, fanden breite Unterstützung in Politik und Öffentlichkeit. Auch wenn mit dem Abschluss des Überleitungsvertrags eine Obergrenze aller Geldverbindlichkeiten in Höhe von 1,5 Milliarden DM festgesetzt wurde und die Obersten Rückerstattungsgerichte nun paritätisch mit deutschen und alliierten Richtern besetzt werden sollten, änderte dies nichts daran, dass die Rückerstattungsgesetze in Kraft blieben. Die Ansprüche der Opfer waren für die Alliierten zu politischer Verhandlungsmasse in einem Pool konkurrierender Interessen wie den Forderungen alliierter Gläubiger oder der deutschen Wiederbewaffnung geworden. Trotzdem war gerade die Rückerstattung nur in geringem Maße der unmoralische Handel auf Kosten der Opfer, als der er hier dargestellt wird; in Sachen Rückerstattung konnten sich die Deutschen eben gerade nicht durchsetzen. Hier wäre es erhellend gewesen, die Rückerstattung nicht isoliert zu betrachten, sondern etwa mit der alliierten Haltung in der Frage der Begnadigung von Kriegsverbrechern in Beziehung zu setzen.
Während der politische Prozess weitgehend bekannt ist, machen die Kapitel über die Einzelschicksale und die inner-jüdische Perspektive Lillteichers Studie besonders interessant. Zwischen den Nachfolgeorganisationen JRSO und JTC sowie den kleinen, sich neu formierenden jüdischen Gemeinden entbrannte ein Konflikt um die Rechtsnachfolge der ehemaligen jüdischen Gemeinden in Deutschland. Vertreter der JRSO und von Organisationen deutsch-jüdischer Emigranten wie dem Council for the Protection of Rights of Jews from Germany entwickelten sehr unterschiedliche Vorstellungen über die Verwendung der zurückerstatteten Vermögenswerte. Der daraus resultierende Dauerstreit hätte beinahe zu einem Eklat geführt.
Anhand einer Reihe von Beispielen beschreibt Lillteicher, wie weit in der bundesdeutschen Gesellschaft die Ressentiments gegenüber den Opfern verbreitet waren und welche Hürden diese zu überwinden hatten. Hier gelingt dem Autor im Unterschied zu anderen, eher trockenen Passagen eine sehr eindringliche und anschauliche Darstellung. Im Fall der Porzellanfabrik Rosenthal stand der Erbe Philipp Rosenthal einer neuen Firmenleitung gegenüber, bei der es sich um "Ariseure" mit hervorragenden politischen Beziehungen handelte. Josef Müller, Hanns Seidel und Ludwig Erhard waren sich nicht zu schade bei der amerikanischen Militärregierung "im Interesse der deutschen Wirtschaft" gegen eine Rückerstattung zu intervenieren. Erhard hatte für seine Dienste einen gut dotierten Beratervertrag erhalten. Der Schuss ging freilich nach hinten los. Die Alliierten wurden durch diesen Fall in der Annahme bestärkt, dass man die Rückerstattung den Deutschen (noch) nicht überlassen könne. Über die weniger spektakulären Normalfälle der Rückerstattung, die in Vergleichen bei den Wiedergutmachungsämtern endeten, erfährt man dagegen wenig. Die Quellenlage mag hier oft dürftig sein, der Fokus auf die großen, nicht selten auch brisanten Verfahren verstellt aber den Blick auf die gesellschaftliche Dimension der Rückerstattung zumindest teilweise.
Lillteicher schließt seine Studie mit einer Analyse der 1969 erlassenen Regelung zur Abfindung von so genannten Rückerstattungsgeschädigten. Dadurch sollten "loyale Erwerber", die keinen Vorteil aus der "Arisierung" gezogen hatten, aber dennoch zur Rückerstattung verpflichtet waren, entschädigt werden. Hier zeigte sich, dass von Hunderttausenden "loyalen Erwerbern" keine Rede sein konnte. Nur etwa 10.000 Anträge wurden positiv beschieden (492).
Eine Geschichte der Rückerstattung in all ihren Facetten lässt sich wohl kaum in einem Buch schreiben. Dazu sind die Erfahrungen, Interessenkonstellationen und regionalen Spezifika zu unterschiedlich und zu zahlreich, denen Lillteicher nicht immer gerecht werden kann, da seine Fallbeispiele - von Ausnahmen abgesehen - alle aus dem Raum Hamburg kommen. Dieser Einwand soll jedoch die Forschungsleistung des Autors nicht schmälern, dessen Arbeit die Eckpfeiler und den Werdegang der Rückerstattung engagiert darstellt und vor allem in den Kapiteln zu den jüdischen Nachfolgeorganisationen und zur Rückerstattungspraxis neue Einsichten vermittelt.
Anmerkung:
[1] Constantin Goschler: Schuld und Schulden. Die Politik der Wiedergutmachung für NS-Verfolgte seit 1945, Göttingen 2005, 17 (vgl. hierzu die Rezension von Tobias Winstel in: sehepunkte 5 (2005), Nr. 10, URL: http://www.sehepunkte.de/2005/10/8094.html).
[2] Vgl. u. a. Hans Günter Hockerts / Claudia Moisel / Tobias Winstel (Hgg.): Grenzen der Wiedergutmachung. Die Entschädigung für NS-Verfolgte in West- und Osteuropa 1945-2000, Göttingen 2006 (vgl. hierzu die Rezension von Christoph Cornelißen in: sehepunkte 8 (2008), Nr. 1, URL: http://www.sehepunkte.de/2008/01/11346.html); Tobias Winstel: Verhandelte Gerechtigkeit. Rückerstattung und Entschädigung für jüdische NS-Opfer in Bayern und Westdeutschland, München 2006; Hans Günter Hockerts / Christiane Kuller (Hgg.): Nach der Verfolgung: Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in Deutschland?, Göttingen 2003; Constantin Goschler / Jürgen Lillteicher (Hgg.): "Arisierung" und Restitution: Die Rückerstattung jüdischen Eigentums in Deutschland und Österreich nach 1945 und 1989, Göttingen 2002 (vgl. hierzu die Rezension von Dieter Ziegler, in: sehepunkte 2 (2002), Nr. 5, URL: http://www.sehepunkte.de/2002/05/3414.html).
Susanna Schrafstetter