Eckhardt Treichel: Die Entstehung des Deutschen Bundes 1813-1815 (= Quellen zur Geschichte des Deutschen Bundes. Abt. I: 1813-1830; Bd. 1), München: Oldenbourg 2000, 2 Bde., CLXXVI + 1671 S., 9 Abb., ISBN 978-3-486-56417-4, EUR 198,00
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Großzügig angelegte Editionsprojekte können und sollen der historischen Forschung neue Felder eröffnen. Neben Herausgebern und Bearbeitern sollten auch Rezensenten sich bemühen, diese zu bezeichnen. Im Folgenden soll dies auf der Grundlage des angezeigten Werkes an zwei Beispielen geschehen: Dem Diskurs um die deutsche Wiedervereinigung auf dem Wiener Kongress (I) und der Diskussion um individuelle Grundrechte ebendort (II). Nicht nur 1989/90 war die Wiedervereinigung ein hervorragendes Thema. In der offiziösen bayerischen Publizistik und der anschließenden Historiographie wurde zum Beispiel auch die Eingliederung Freisings 1803 oder Regensburgs 1810 als "Wiedervereinigung" bezeichnet. Ähnlich sah es in der preußischen Presse 1866 und im kleindeutschen Bereich 1871 aus. Bei der Gründung des Deutschen Bundes denkt man weniger an diesen Begriff, obwohl er in den Akten allgegenwärtig ist. Noch weniger denkt man im Zusammenhang mit dem Wiener Kongress an eine breite Grundrechtediskussion. Aber es gab sie. Und jene Staatsmänner und Publizisten, die sie führten, nahmen teilweise auch bestimmend an den Diskussionen des deutschen Frühkonstitutionalismus und den Ereignissen um 1848 teil. Dies verleiht der frühen Grundrechtsdiskussion im Vorfeld der Bundesgründung einen besonderen Reiz. In einem weiteren Teil (III) werden noch einige Anmerkungen zur vorliegenden Edition angefügt.
(I)
Der Wiener Kongress ist das Scharnierereignis, welches zwischen der Epoche der Revolution, der Revolutionskriege und der folgenden, wesentlich ruhigeren Zeit steht. Auf dem Wiener Kongress wurden nach dem Sieg über Napoleon die europäischen und deutschen Angelegenheiten entschieden, die auf den vorhergehenden Kongressen von Basel (1795) bis Erfurt (1808) keine bleibende Lösung gefunden hatten. Der Sieg über Napoleon warf zudem neue Fragen auf.
Der Ausdruck "Wiener Kongress" ist sehr geläufig, obwohl der Kongress nie stattgefunden hat. Jedenfalls nicht so, wie später im 19. Jahrhundert Kongresse gehalten wurden. Nie hat es eine Eröffnung gegeben, nie eine Plenarsitzung. Nachdem die Gesandten bereits über ein halbes Jahr in Wien ausgeharrt hatten, forderten die Bevollmächtigten der mindermächtigen deutschen Staaten in einer gemeinsamen Note an die Vertreter Österreichs und Preußens, "dass der deutsche Kongress unter gehöriger Zuziehung aller Teile des künftigen Ganzen nunmehr baldigst" eröffnet werde.[1] Aber vorerst wurde weiter in kleinen Zirkeln und Komitees verhandelt. Grob lassen sich die Wiener Verhandlungen in einen europäischen und einen deutschen Kongress unterteilen.
Der deutsche Kongress hatte den Charakter eines Verfassungskonvents, auch wenn die größeren vormaligen Rheinbundmitglieder dies nicht akzeptieren wollten. Inhaltlich ging es um die Umsetzung des 6. Artikels des 1. Pariser Friedens vom 30. Mai 1814: "Les Etats de l'Allemagne seront indépendant et unis par un lien fédératif."[2] Damit war sowohl eine bundesstaatliche wie eine staatenbündische Verfassungsgestaltung möglich.
Zu Beginn der Verhandlungen im August 1814 war die Stimmung euphorisch. Die Euphorie speiste sich aus den militärischen Siegen und den fürstlichen Verheißungen seit der Proklamation von Kalisch vom 13./25. März 1813. In ihr waren die deutschen Fürsten und Bürger zum Abfall von Napoleon aufgefordert worden. Dafür stellte man ihnen die "Wiedergeburt eines ehrwürdigen Reiches" in Aussicht, dessen Gestaltung ganz allein den Fürsten und Völkern Deutschlands anheim gestellt" wurde. Dieses Reich sollte "aus dem ureigenen Geiste des deutschen Volkes" hervorgehen.[3]
Gemäß diesen vielfachen Verheißungen war "Wiedervereinigung" das dominierende Schlagwort zu Beginn der Kongressverhandlungen. Für Hans Christoph Ernst von Gagern lag "dass Streben zur Wiedervereinigung" in der "Natur" der Nation. Der hannoversche Gesandte von Münster forderte "le rétablissement d'un ordre permanent en Allemagne", "réunir l'Allemagne" und "la Régéneration de l'Allemagne". Groß waren die Erwartungen an die verbündeten Monarchen als "Deutschlands Retter und Regeneratoren."[4] Der schaumburg-lippische und waldeckische Gesandte Günther Heinrich von Berg schrieb nach Abschluss der Verhandlungen, "schon in Paris war über die Form der Wiedervereinigung der unabhängigen deutschen Staaten Rücksprache genommen worden. Man hatte die Wiederherstellung des Reiches deutscher Nation, die Wiedererhebung des Kaisers von Österreich auf den deutschen Kaiserthron in Anregung gebracht."[5]
Selbst der bayerische König Maximilian I. Joseph schrieb seinem Gesandten in die Instruktion: "1° Toute l'Allemange se reunit en une seule fédération", wobei jedoch als deren Zweck neben der gemeinsamen Verteidigung der Grenzen Deutschlands einzig die Garantie der uneingeschränkten Souveränität und des freien Genusses der Rechte und Besitzungen seiner Mitglieder genannt wird.[6] Aus diesem Grunde war man in München gegen die Definition der Kompetenzen der Landstände und der Rechte der Untertanen durch den Kongress sowie gegen die Errichtung eines Bundesgerichts. Am liebsten hätte man es dort gesehen, dass die "Berichtigung der deutschen Verfassung" so "lange als möglich, hinaus geschoben werde."[7]
Nach Schluss der Verhandlungen gaben die holsteinischen beziehungsweise dänischen Gesandten, die beiden Grafen von Bernstorff, am 8. Juni 1815 zu Protokoll, ihr Verhalten während der Beratungen habe bewiesen, dass "Seine Königliche Majestät von Dänemark, als Herzog von Holstein, ihre Bereitwilligkeit, einer Wiedervereinigung der vormaligen deutschen Reichslande zu einem verbündeten Staatskörper beizutreten, nicht haben in Zweifel lassen wollen."[8] Mit Wehmut bemerkte der sächsische Gesandte von Globig bei dieser Gelegenheit, dass "tröstende Hoffnungen für bessere deutsche Zukunft sich knüpfen; denn nur mit wehmütiger Rührung konnten echt Deutsche, während eines nun fast neunjährigen Zeitraumes, das ehrwürdige Band zerrissen erblicken, welches in Franz II. und seiner erhabenen Vorfahren Kaiserwürde uns alle umschloss."[9]
Nach der Fertigstellung der Bundesakte waren insbesondere die Vertreter der Mindermächtigen voller Zuversicht hinsichtlich des zukünftigen weiteren Verfassungsausbaus des Bundes. Von Berg betonte, dass es immerhin gelungen sei, "das getrennte Deutschland wieder zu vereinigen: freilich nicht in auf jene Weise, die den Wünschen aller entsprechen mag, aber doch gewiss so, wie es den vorliegenden Umständen nach auf die zweckmäßigste Weise möglich war." Gleichzeitig richtete er seine Erwartungen auf die ein zu berufende Bundesversammlung. "Noch immer kann die Zukunft schöne Früchte tragen, und es ist zu hoffen, dass derselbe Eifer, der beim Abschluss der Bundesakte alle belebte, auch bei der Vervollständigung derselben wirksam sein könne."[10]
(II)
Besonders die vielfache Ankündigung eines umfassenden auf die Individuen bezogenen Grundrechtekatalogs, die erwartete "Erteilung des allgemeinen deutschen National-Bürgerrechts,"[11] trug zur öffentlichen Euphorie bei, welche die Verhandlungen anfänglich begleitete. So begann der reußische und lichtensteinische Gesandte von Wiese seinen "Versuch eines Entwurfs einer teutschen Bundesverfassung": "Die deutsche Nation hat für Freiheit und Recht sich erhoben und gekämpft. Die öffentliche Meinung fordert laut die Sicherstellung von beiden durch eine deutsche Verfassung."[12] Humboldt hatte in seinen "Bases" die Garantie der "Rechte der verschiedenen Klassen und Individuen der Nation in den Einzelstaaten" sogar zum Zweck des Bundes erklärt.[13] Er hoffte, der Kongress würde die Rechte jedes deutschen Individuums bestimmen.[14] In Hardenbergs 41 Artikel steht, dass "die persönlichen Rechte eines jeden Deutschen als solchen sollen bestimmt und unter die Garantie des ganzen Bundes gestellt werden."[15] In der zweiten Fassung heißt es, "jedem Bundes-Untertan werden durch die Bundesakte näher zu bestimmende deutsche Bürgerrechte gesichert, und vom Bund garantiert. In Sonderheit: Die Freiheit, ungehindert und ohne eine Abgabe zu entrichten in einen andern zum Bunde gehörenden Staat auszuwandern oder in dessen Dienste zu treten. Die Sicherheit, nicht über eine gewisse Zeit verhaftet werden zu können, ohne einem richterlichen Ausspruch nach den Gesetzen unterworfen zu werden. Die Sicherheit des Eigentums (auch gegen Nachdruck). Das Recht der Beschwerde vor dem ordentlichen Richter und in den dazu geeigneten Fällen, beim Bunde. Pressefreiheit nach zu bestimmenden Normen. Das Recht sich auf jeder deutschen Lehranstalt zu bilden."[16]
Der folgende 7. Artikel umschrieb dann die vom Bund zu garantierende "ständische Verfassung" in den einzelnen Staaten. Dieser Bestimmung des "Umfang[es] des deutschen Bürgerrechts" schloss sich die kaiserliche Seite an.[17] Der ehemalige Reichsreferendar Spiegel hatte gegen den Katalog der "deutschen Bürgerrechte" in Hardenbergs 41 Artikeln nichts einzuwenden. Er war überzeugt, dass die "Gleichheit der bürgerlichen Rechte ein Teil des urkundlichen öffentlichen Rechts ausmachen" müsse.[18]
Besonders ärgerlich fand hingegen Spiegels Kollege, der ehemalige Reichsreferendar Frank, die neueren preußischen, sächsischen und bayerischen Indignatsbestimmungen. Sie müssten "einem Reichsbürgerrechte (deutschen Bürgerrechte) weichen", denn "alle Untertanen eines Reichslandes (Bundesstaates) wären zugleich Reichsbürger (deutsche Bürger)". "Mit der gesetzlichen Aufstellung eines Reichsbürgerrechts (deutschen Bürgerrechts) würden verschiedene andere Einschränkungen von selbst notwendigerweise hinwegfallen". Zu diesen rechtlichen Beeinträchtigungen zählte Frank Behinderungen der individuellen Mobilität in Deutschland sowie den "Schul- und Universitätsbann".[19] Im gemeinsamen österreichisch-preußisch-hannoverischen Positionspapier vom 14. Oktober 1814, den "Zwölf Artikel" lautete der letzte Artikel: "Der Bundesvertrag bestimmt gewisse Rechte, welche jeder Deutsche, wie zum Beispiel das der Auswanderung unter gewissen Beschränkungen, der Annahme Kriegs- oder bürgerlicher Dienste in anderen Deutschen Staaten, usf. in jedem Deutschen Staat ungekränkt genießen soll."[20] Der Bremer Senat schrieb in die Instruktion für seinen Gesandten: "Zur Sicherung der Freiheit jedes Deutschen dürften für alle deutschen Staaten gewisse allgemeine konstitutionelle Grundsätze anzunehmen sein." Daran anschließend entfalte er einen Katalog, der mit der Definition der landständischen Kompetenzen begann und über die restlose Aufhebung der Leibeigenschaft und sämtlicher Leibzölle bis zur Pressefreiheit fortschritt.[21] Pressefreiheit, Freizügigkeit, Religionsfreiheit, Freiheit und Sicherheit der Person und des Eigentums sowie die generelle Aufhebung der Leibeigenschaft, forderte auch der badische Bevollmächtigte Marschall in seinem Entwurf einer deutschen Bundesverfassung. Der entsprechende Artikel trägt die Überschrift "Allgemeine Rechte der Deutschen."[22] Am 1. November 1814 leitete Humboldt eine weitere Version des Grundrechtekataloges mit den Worten ein: "Alle Mitglieder des Bundes machen sich verbindlich, jedem ihrer Untertanen folgende Rechte, als solche, deren jeder Deutsche genießen muss, unverbrüchlich einzuräumen:" Freizügigkeit in Hinsicht der Dienstannahme und Studien, "gesetzmäßige Freiheit und Sicherheit der Person", Sicherheit des materiellen und geistigen Eigentums, Pressefreiheit.[23]
Noch wesentlich umfangreicher war der Grundrechtekatalog den der zweite hannoverische Gesandte Martens am 9. September in der Zusammenfassung der Ergebnisse der Vorkonferenzen festschrieb.[24] In den deutschen Verfassungskonferenzen wurde in diesem Zusammenhang schlicht von "den Rechten aller Deutschen" gesprochen.[25] Nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern auch von den Gesandten wurde dabei der Zusammenhang zwischen nationaler Einheit und der Gewährung individueller Freiheitsrechte klar formuliert. So sah der mecklenburg-schwerinische Bevollmächtigte von Plessen die Funktion der Garantie der Grundrechte jedes Deutschen vor allem darin, in allen Bundesstaaten "gleichmäßige Zeichen des gemeinsamen nationalen Verbandes" und der "liberalen Ideen zeitgemäßer Kultur in gleicher Anwendung zu bringen".[26] Innerhalb des Grundrechtediskurses während des Wiener Kongresses verdränge der "Staatsbürgerbegriff" teilweise den Begriff des "Untertanen".[27]
In den Sitzungen des deutschen Komitees verwahrte sich Metternich wiederholt gegen bayerische und württembergische "Äußerungen wider die Notwendigkeit der Festsetzung der Rechte der Untertanen deutscher Nation". Sie sei "schlechterdings notwendig", weil "in der vorigen Verfassung den deutschen Untertanen gewisse Rechte gesichert gewesen, in den letzten Zeiten aber in einzelnen Staaten solche Bedrückungen eingetreten seien, wider welche die Untertanen in der Zukunft notwendig gesichert werden müssten."[28] Freiherr von Gagern hatte nicht Unrecht, wenn er bemerkte, die württembergischen Gesandten "protestieren" gegen "die Festsetzung der Rechte der Untertanen", da sie das Zusammenwachsen der Nation zu Gunsten der "vollen Souveränität" ihres "Königs" zu verhindern suchten.[29] Aus dem gleichen Grunde gab Graf von Münster für Hannover eine "Erklärung über die absolute Notwendigkeit der Festsetzung der Rechte der einzelnen deutschen Untertanen zu Protokoll." Denn "nur durch solche liberalen Grundsätze können wir beim jetzigen Zeitgeist und bei den billigen Forderungen der Deutschen Nation Ruhe und Zufriedenheit in Deutschland herzustellen hoffen.[30] Im weiteren Verlauf der Verhandlungen präzisierte Metternich, "wenngleich Österreich damit einverstanden sei, dass den Fürsten in Deutschland ihre Souveränitätsrechte zu lassen seien, es gleichwohl auch der Zweck sei, einen deutschen Bund und einen großen deutschen Staatskörper zu bilden, mithin in den Fällen, wo die politische Existenz eines Individuums wider den Bundesvertrag oder die Konstitution gefährdet werden, dem Bund das Recht zustehen müsste diese Verletzung abzustellen," und zwar mithilfe eines für jeden Deutschen zugänglichen Bundesgerichts.[31] Der Sinn des Bundesgerichts sollte insbesondere darin bestehen, Landständen und Einwohnern "die Beschwerde über die Verletzung der Landesverfassungen" zu ermöglichen.[32]
Der nassauische Staatsminister und Bevollmächtigte Ernst Franz Ludwig Freiherr Marschall von Bieberstein hob mit gleicher Stoßrichtung speziell auf die Steuerbelastung der Deutschen ab: "Seit dem 15. Jahrhundert wurde durch die veränderte Art Krieg zu führen, der Leibeigene miliz- und steuerpflichtig, er musste also neben den Lasten des Unfreien auch die des Staatsbürgers tragen; allein so lange die deutschen Reichsverfassung bestand, waren die letztern mäßig und beschränkt. - Erst seit der Aufhebung des Deutschen Reiches entstand das unbeschränkte Besteuerungsrecht der deutschen Souveräne".[33] Auch für Humboldt hatte das Alte Reich durch die Rechte, welche es jeden Landesuntertan garantierte weit mehr nationale Bindungskraft als der sich abzeichnende Bund. "So lange das Deutsche Reich bestand, hatten diese eine politische Existenz als Deutsche, neben der die als Untertanen dieses oder jenes kleinen Reichsstandes gleichsam verschwand."[34]
Auf dem Kongress wurde bis in die letzten Verhandlungstage hinein um die Beibehaltung dieser Reichsstaatsrechtstradition gerungen. Noch Mitte Dezember 1814 äußerte Metternich gegenüber dem Grafen Münster, in Rücksicht der deutschen Verfassung müsse man liberale Prinzipien ("les principes libéraux") annehmen.[35] Wenn Hans-Ulrich Wehler feststellt, der Deutsche Bund sei ein "System innenpolitischer Illiberalität" gewesen,[36] so ist festzuhalten, dass fast alle seine Gründerväter dies nicht intendiert hatten. Auch für die ersten Jahre der Bundesgeschichte wäre dieser Befund nochmals zu überprüfen. Richtig ist allerdings auch, dass die Erosion der individuellen Bürgerrechte bereits während der Wiener Verhandlungen einsetzte.
Bei der Schrumpfung des Grundrechtekataloges entfiel als Erstes ab Ende 1814 die Pressefreiheit. Den vormaligen Rheinbundregierungen, bald aber auch den Regierungen Preußens und der freien Städte wurde die relative ungehinderte Presse zunehmend lästiger. Die größeren Rheinbundstaaten sahen sich zunehmend wegen ihrer Blockadehaltung in den deutschen Verfassungsverhandlungen angegriffen, Preußen wegen seiner Versuche Sachsen zu annektieren, die freien Städte, weil sie die seit 1810 erfolgte Gleichstellung der Juden rückgängig machen wollten.
Überhaupt zeigten sich während der Verhandlungen schnell die Schwierigkeiten einer glücklichen Wiedervereinigung, die den Erwartungen der breiten Öffentlichkeit entsprochen hätte. Hannover und die Masse der Mindermächtigen strebte ein erneuertes Reich mit einer erblichen Kaiserwürde, einer obersten Gerichtsbarkeit, garantierten landständischen Verfassungen in den Territorien und einem umfangreichen Grundrechtekatalog an. Aber weder Preußen noch Bayern oder Württemberg und Baden waren an der Wiederaufrichtung des Kaisertums interessiert. Preußen hoffte, mittels der teilweisen Wiederherstellung der Mediatisierten, mit Österreich ein Kondominat über den Bund errichten zu können, während Württemberg durch einen Rat der Kreisobersten als Exekutivorgan eine Pentarchie, bestehend aus Österreich, Preußen, Württemberg, Bayern und Hannover, den Mitgliedern des Deutschen Komitees, anstrebte. Bayern allerdings hatte kein Interesse an der Kreiseinteilung, weil sein Staatsgebiet mit dem geplanten Kreisgebiet identisch war.
Das Deutsche Komitee hielt von Mitte Oktober bis November 1814 dreizehn Sitzungen ab. Die konträren Interessen drohten sich schon gegenseitig zu blockieren, bevor der Streit um Sachsen die deutschen Verfassungsverhandlungen ab Mitte 1814 gänzlich lähmte. Als der Streit um Sachsen im Frühjahr 1815 mit der Teilung des Landes beendet worden war und die deutschen Verhandlungen wieder aufgenommen werden sollten, absorbierte Napoleons Landung in Frankreich und seine erneuten Rüstungen alle Energien. Die deutschen Verfassungsverhandlungen wurden abgewürgt, die Bundesakte mit mehrfachem Rückgriff auf das Reichsstaatsrecht innerhalb von zwei Wochen zusammengeschustert.
(III)
Das und noch viel mehr Interessantes kann man der von Eckhardt Treichel bearbeiteten, monumentalen Edition entnehmen. Aber gerade der beeindruckende Umfang der Edition ist ärgerlich. Denn weit über zwei Drittel der 264 vorgelegten Akten sind bereites editiert, manche mehrfach, viele wie die Proklamation von Kalisch sogar häufig und sehr viele in jüngster Zeit, nämlich unter anderem durch die Edition von Michael Hundt.[37] Warum also diese Verschwendung von Arbeitszeit und wissenschaftlichen Ressourcen? Reizvoller wäre es gewesen, weniger bekanntes Material präsentiert zu bekommen: Instruktionen, Protokolle und Berichte vom Londoner Gipfel, vom Kongress von Chaumont oder von den Verhandlungen zum Ersten Pariser Frieden. Denn schließlich drehen sich sämtliche deutschen Verfassungsverhandlungen in Wien um die Interpretation des 6. Artikels des Ersten Pariser Friedens. Andererseits ist es schön, dass die Quellen nun in einem Werk erneut zugänglich und durch einige bislang unbekannte bereichert werden. Unschön wirkt das ständige Herummäkeln an der Edition von Hundt, hier eine Marginalie übersehen oder die fremde Handschrift nicht gewürdigt zu haben, dort eine zweifelhafte Datierung.[38] Dies wirkt umso kleinlicher, da gerade die Edition von Treichel demonstriert, dass dergleichen bei der ersten Ausgabe solch voluminöser Dokumentationen nur schwer vermeidbar ist. So werden mache Zitate innerhalb der Dokumente belegt, andere nicht (244). Letzteres sogar, wenn ausdrücklich angekündigt wird, dass nun "ein berühmter politischer Schriftsteller" zitiert wird (372). An anderer Stelle entgeht dem Bearbeiter, dass die zitierte Schrift (1143, 1565), in der es um jene "unsichtbare und ewig fortdauernde" Kaiserkrone geht, zu den bekanntesten anonymen politischen Pamphleten Varnhagen von Enses gehört.
Unkommentiert bleibt die Bemerkung im Protokoll der 9. Sitzung des Deutschen Komitees, dass das Protokoll der 10. Sitzung verlesen worden sei (561) oder die Bezeichnung des französischen Königs als "allerchristlichsten Kaiser" (845). Zuweilen wird der Erste Pariser Frieden um ein Jahr zu spät auf den 30. Mai 1815 datiert (727). Eine gewisse Beliebigkeit herrscht auch bei Übersetzung fremdsprachiger Ausdrücke, zuweilen unterbleiben sie (796, 798). Auch über das lange Leben des naussauischen Legationsrates Roentgen von 1781 bis 1886 wundert sich der Leser (889). Das Werk ist durch mehrere Register mustergültig erschlossen, obgleich sich auch hier kleinere Unregelmäßigkeiten finden. Die herrliche Stelle, wo Gagern dem Fürsten Wilhelm von Oranien-Nassau berichtet, er versuche, den König von Württemberg "bei jeder Gelegenheit mit Geringschätzung zu behandeln" (797), würde man mittels des Personenregisters niemals finden.
Problematisch ist die der Edition vorangestellte Einleitung. Es zeigt sich deutlich, dass hier von der Mitte des 19. Jahrhunderts auf die Zeit um 1815 und davor zurückgeschaut wird. Nach der Lektüre der beiden Halbbände nimmt man die hier getroffene Feststellung, im Übrigen "spielte im verfassungspolitischen Diskurs der beiden ersten Jahrzehnte des 19. Jahrhunderts das Modell des nationalen Einheitsstaates keine Rolle" überrascht zur Kenntnis. Der Verweis auf die Studie von Jörg Echternkamp ist problematisch, da dessen Studie erst 1770 einsetzt. Er vernachlässigt daher, dass nach dem Siebenjährigen Krieg vom kaiserlichen Hof, in Reaktion auf den Krieg, eine fundamentale Debatte um den deutschen Nationalgeist und die verschiedenen Konzepte von Nation ausgelöst wurde. Viele Konzepte und Begriffe, die in der Zeit von 1770 bis 1840 auftauchen, wurden in der Nationalgeistdebatte nach dem Siebenjährigen Krieg entwickelt, teilweise lehnen sie sich wörtlich an die älteren Schriften an. Neben den "vornationalen Traditionen des Alten Reiches" (XVII, XXX) ließen sich hier auch seine nationalen Traditionen finden. Hier bietet auch der Verweis auf Heinz Angermeier keine argumentative Absicherung. Angermeier untersucht Äußerungen verschiedener Geistesgrößen um 1815 und da er hier keine nationalstaatlichen Vorstellungen fand, schloss er, es habe sie generell in dieser Zeit nicht gegeben, sie seien erst um 1848 entwickelt worden (XVI-XVIII).[39] Die von Treichel vorgelegten Akten widerlegen dies eindeutig und vielfach. In der Einleitung heißt es, die "vornationalen Strukturen" verdanke der Bund dem Alten Reich, "gleichwohl waren sie aber auf eine spezifische Weise mit dem modernen Nationsgedanken verbunden. Bei allen an der Verfassungsdiskussion beteiligten Personen war der Gedanke zumindest implizit präsent, dass die deutschen Staaten trotz aller lokalen Besonderheiten und stammesgeschichtlichen [!] Unterschiede eine durch Geschichte, Sprache und Kultur verbundene Gemeinschaft bildeten und dass sie deshalb eine staatliche Verbindung miteinander eingehen müssten, um die deutsche 'National-Einheit' wiederherzustellen" (CXXXIV). Solche "modernen" Gedanken finden sich während des gesamten 18. Jahrhunderts, stellvertretend sei der erste Satz aus Friedrich Carl von Mosers Nationalgeistschrift von 1766 zitiert: "Wir sind Ein Volk, von Einem Namen und Sprache, unter Einem gemeinsamen Oberhaupt, unter Einerlei Verfassung, Rechte und Pflichten bestimmenden Gesetzen, zu Einem großen Interesse der Freiheit verbunden, auf Einer mehr als hundertjährigen Nationalversammlung zu diesen wichtigen Zweck vereinigt, an innerer Macht und Stärke das erste Reich in Europa". Vieles, was Treichel in der Einleitung als "modern" bewertet, ist nicht modern, sondern Rezeption, Tradition.
Die Perspektive vom 19. Jahrhundert her führt auch zu anderen Verzerrungen. So währte der mehrfach angesprochene Streit um das Recht der Bündnisse, des Friedens, des Krieges, und der Gesandtschaften[40] bereits seit Jahrhunderten. Selbst die Parteiungen sind noch fast identisch. Bereits Leibniz berühmteste politische Schrift, 1677 unter dem Pseudonym Caesarini Fuerstenerii veröffentlicht, war dem Streit um das Gesandtschaftsrecht gewidmet. Auch Steins Idee die Mitglieder des Bundestages von den Landtagen wählen zu lassen, war nicht neu.[41] Innerhalb der Reichsreformdiskussion in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts gab es immer mal wieder ähnliche Überlegungen für den Reichstag. Beachtung erregte zum Beispiel Johann Nikolaus Becker, der während des Rastatter Kongresses in seiner anonymen "Kritik der Reichsfassung" vorschlug, die Landstände wählen zu lassen und aus deren Mitte die Reichstagsgesandten zu wählen, die dann den Kaiser wählen sollten.
Auch die gelegentlich aufscheinende Idee, die Bundesversammlung zum alleinigen Sitz der Souveränität zu machen (zum Beispiel 1026), war keinesfalls neu. Bogislaw Philipp von Chemnitz hatte dergleichen unter dem Pseudonym Hippolithus a Lapide während der Westfälischen Friedensverhandlungen 1640 schon für den Reichstag gefordert. Während des 18. Jahrhunderts wurde seine Schrift aus dem Lateinischen ins Französische und Deutsche übersetzt und immer wider kommentiert und zitiert. Das Pseudonym wurde als programmatisches Label immer wieder verwandt.
Die nach Treichel "sehr modern anmutenden Forderungen wie die Herstellung von freiem Handel und Verkehr" in Deutschland durchzieht die gesamte Frühe Neuzeit. Das einschlägige reichsmerkantile Schrifttum seit dem 17. Jahrhundert ist kaum zu überblicken. Bereits Leibniz beschäftigte sich mit Entwürfen zu einem "Nationalgesetzbuch" und einer Nationalakademie.[42] Die Publikation von nationalen Zivil- oder Strafgesetzbüchern war im 18. Jahrhundert bei Juristen sehr beliebt, um ihre Befähigung für einen Lehrstuhl oder für eine Verwendung in der Administration zu demonstrieren. Ebenso waren die Überlegungen, die Reichsritterschaft neu zu organisieren und ihr eine Repräsentation auf nationaler Ebene zu geben, reichsherkömmlich.[43] Gagerns Überlegung, die Verfassung durch eine "Revision" der letzten Wahlkapitulation zu gewinnen (11), schloss unmittelbar an die Reichsreformüberlegungen der frühen 1790er-Jahre an. Seine nationalkirchlichen Überlegungen (20) knüpfen an den Episkopalismus und Febronianismus der 1780er-Jahren an.
Das Ringen um die Ausgestaltung der Bundesakte, ob sie detailliert sein sollte, oder sich auf Grundprinzipien konzentrieren sollte, erinnert sehr an ähnliche Reflektionen während der in den 1780er und frühen 1790er-Jahren intensivierten Diskussion um eine "Ewige kaiserliche Walkapitulation", der so genannten "Perpetua", als alleingültiges schriftliches Grundgesetz des Reiches. Und einige der jungen Gelehrten, die sich erstmals im Zusammenhang mit der Perpetua-Diskussion öffentlich profilierten, waren auch an den politischen Auseinandersetzungen während des Wiener Kongresses und der frühen Verfassungskämpfe in den Einzelstaaten beteiligt. Manche Charakteristika lassen sich sowohl in der Reichsreformdiskussion, während der Wiener Verfassungsverhandlungen und in der anschließenden Bundesreformdiskussion wieder erkennen. So spielte der Bezug auf das Naturrecht in den drei angesprochenen Diskursen nur eine marginale Rolle. Jene Verfassungsentwürfe, die mit dem Willen zur Realisierung verbunden waren, orientierten sich in allen drei Phasen an den politischen Realitäten.
Die Diskussionen und Beschlüsse während der Verhandlungen zum Reichsdeputationshauptschluss und auf dem Wiener Kongress müssen im Zusammenhang mit den begleitenden und vorgängigen Äußerungen der Reichsreformdiskussion betrachtet werden. Sie sind Teile eines großen Transformationsprozesses, der im Ergebnis zu einer fortschreitenden Emanzipation von den tradierten Vorgaben der Reichsverfassung führte.
Ungeachtet dieser Kritik sind die beiden Halbbände insgesamt zu begrüßen. Ihre Lektüre ist jenseits des Bekannten bereichernd und eröffnet manch neue Perspektive. Auch die großen Bemühungen des Bearbeiters sind unmittelbar nachvollziehbar und ringen dem Leser Respekt ab. Die von Lothar Gall herausgegebene Gesamtreihe "Quellen zur Geschichte des Deutschen Bundes" eröffnet der Forschung neue Wege in teilweise unbekanntes Terrain. Die Erforschung einer wichtigen Epoche der deutschen Nationalgeschichte, nämlich der Übergang vom Reich des Ancien Régime zum modernen Industriestaat, wird auf eine breite Basis gestellt.
Anmerkungen:
[1] Bd. 1, Halbbd. 2, Dok. 172, 1045-1047, 1045.
[2] Bd. 1, Halbbd. 1, Dok. 27, 153-168, 158.
[3] Bd. 1, Halbbd. 1. XXXI, Dok. 1, 6 f.
[4] Bd. 1, Halbbd. 1, Dok. 8, 48-59, 50, 52, 54, 58.
[5] Bd. 1, Halbbd. 2, Dok. 263. 1561-1582, 1563.
[6] Bd. 1, Halbbd. 1, Dok. 68, 442-458, 455.
[7] Bd. 1, Halbbd. 2, Dok. 175, 1051-1053, 1052.
[8] Bd. 1, Halbbd. 2, Dok. 249, 1497.
[9] Bd. 1, Halbbd. 2, Dok. 249, 1500.
[10] Bd. 1, Halbbd. 1, CXXXV, Dok. 263, 1561-1582, 1578.
[11] Bd. 1, Halbbd. 2, Dok., 1144, 1137-1145, 1144.
[12] Bd. 1, Halbbd. 2, Dok. 170, 1021- 1030, 1022.
[13] Bd. 1, Halbbd. 1, XLII, Dok. 22, 122-129, 124, Dijon, April 1814.
[14] Bd. 1, Halbbd. 1, Dok. 29, 170-172, 172, Halbbd. 2, Dok 150, 927.
[15] Bd. 1, Halbbd. 1, 179-189, 187.
[16] Bd. 1, Halbbd. 1, 201-214, 204 f. Sie waren - wie der ehemalige Reichsreferendar Frank berichtet (ebd. 340) - der Publizistik entlehnt, nämlich: Karl Ernst Schmid: Deutschlands Wiedergeburt. Ein politischer Versuch, Jena 1814.
[17] Bd. 1, Halbbd. 1, 319.
[18] Bd. 1, Halbbd. 1, LVII, Dok. 51, 284-305, 287, 305.
[19] Bd. 1, Halbbd. 1, Dok. 56, 329-361, 341 f.
[20] Bd. 1, Halbbd. 1, Dok. 58, 365-370, 369.
[21] Bd. 1, Halbbd. 1, Dok. 62, 391-399, 396 f.
[22] Bd. 1, Halbbd. 2, Dok. 951-961, 960. Ähnlich im Wessenbergplan, ebd., 965 f., wo allerdings zum ersten Mal die Pressefreiheit fehlte.
[23] Bd. 1, Halbbd. 1, Dok. 80, 533-537, 536.
[24] Bd. 1, Halbbd. 1, 272 f.
[25] Zum Beispiel in der 2. Konferenz, Bd. 1, Halbbd. 1, 242.
[26] Bd. 1, Halbbd. 2, Dok. 194, 1157-1166, 1164.
[27] Bd. 1, Halbbd. 2, Dok. 199, 1198 f.
[28] Bd. 1, Halbbd. 1, Dok. 71, 471-485, 475.
[29] Bd. 1, Halbbd. 2, Dok. 167, 1009-1017, 1014.
[30] Bd. 1, Halbbd. 1, Dok. 73, 486-498, 490.
[31] Bd. 1, Halbbd. 1, Dok. 85, 558-564, 559 f.
[32] Bd. 1, Halbbd. 2, Dok. 195, 1166-1175, 1169.
[33] Bd. 1, Halbbd. 1, Dok. 100, 653-674, 656.
[34] Bd. 1, Halbbd. 2, Dok. 224, 1278-1285, 1283.
[35] Bd. 1, Halbbd. 2, Dok. 154, 945-950, 949.
[36] Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte, 2. Bd. München 1987, 322.
[37] Michael Hundt (Hg.): Quellen zur kleinstaatlichen Verfassungspolitik auf dem Wiener Kongreß. Die mindermächtigen deutschen Staaten und die Entstehung des Deutschen Bundes 1813-1815, Hamburg 1996.
[38] Zum Beispiel XXVI, 537, 578, 681, 749, 772, 889.
[39] Jörg Echternkamp: Der Aufstieg des deutschen Nationalismus (1770-1840), Frankfurt am Main 1998. Heinz Angermeier: Deutschland zwischen Reichstradition und Nationalstaat. Verfassungspolitische Konzeptionen und nationales Denken zwischen 1801 und 1815, in: ZRG GA 107 (1990), 19-101.
[40] Zum Beispiel XXXIV, 283, 343, 382, 479, 741, 893.
[41] Zum Beispiel XL, 23, 224.
[42] Zum Beispiel LVII, LXXVII, 394, 1184.
[43] Zum Beispiel XCI f.
Wolfgang Burgdorf